01.01.1995
Artikel VIII
Monopole und alleinige Erbringung von Dienstleistungen
1. Jedes Mitglied gewährleistet, daß ein Erbringer von Dienstleistungen, der im Gebiet des Mitglieds eine Monopolstellung hat, bei der Erbringung dieser Dienstleistungen auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die unvereinbar ist mit den Bindungen des Mitglieds nach Artikel II sowie seinen spezifischen Verpflichtungen.
2. Steht ein eine Monopolstellung besitzender Erbringer von Dienstleistungen eines Mitglieds entweder unmittelbar oder über ein angegliedertes Unternehmen bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistung im Wettbewerb in einem Bereich, in dem er keine Monopolstellung hat, und unterliegt diese Dienstleistung den spezifischen Bindungen des Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied, daß der Erbringer der Dienstleistung seine Monopolstellung nicht mißbraucht, indem er in seinem Gebiet in einer Weise handelt, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3. Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zur Annahme hat, daß der eine Monopolstellung besitzende Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds im Widerspruch zu Absatz 1 und 2 handelt, kann der Rat für den Handel mit Dienstleistungen das für die Einsetzung, Unterstützung oder Ermächtigung des Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spezifische Informationen über die entsprechenden Tätigkeiten zu liefern.
4. Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Monopolrechte hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung, die den spezifischen Bindungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied den Rat für den Handel mit Dienstleistungen hierüber spätestens drei Monate vor Gewährung der Monopolrechte; es gelten die Bestimmungen des Artikels XXI Absätze 2, 3 und 4. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für alleinige
Erbringer von Dienstleistungen in Fällen, in denen ein Mitglied formal oder der Auswirkung nach a) einige wenige Erbringer von Dienstleistungen einsetzt oder ermächtigt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in seinem Gebiet in umfassender Weise unterbindet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise