01.01.1995
Artikel X
Notstandsmaßnahmen
1. Auf der Grundlage des Prinzips der Nichtdiskriminierung finden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Notstandsmaßnahmen statt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam.
2. Bevor die in Absatz 1 angeführten Verhandlungsergebnisse wirksam werden, kann jedes Mitglied unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI Absatz 1 den Rat für den Handel mit Dienstleistungen von seiner Absicht in Kenntnis setzen, eine spezifische Bindung nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Bindung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehmen, daß das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, daß die Änderung oder die Zurücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XXI Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.
3. Die Bestimmungen in Absatz 2 verlieren drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ihre Gültigkeit.
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