01.01.1995
Artikel XX
Listen spezifischer Bindungen
1. Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Bindungen fest, die es nach Teil III dieses Abkommens eingeht. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Bindungen eingegangen werden, folgende Angaben:
a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzutritt;
b) Bedingungen und Einschränkungen der Inländerbehandlung;
c) Zusagen hinsichtlich weiterer Bindungen;
d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Bindungen; und
e) den Zeitpunkt, zu dem diese Bindungen wirksam werden.
2. Maßnahmen, die nicht mit Artikel XVI oder XVII übereinstimmen, sind in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte einzutragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Einschränkung auch zu Artikel XVII.
3. Die Listen der spezifischen Bindungen werden diesem Abkommen als Anhänge beigefügt und gelten als Bestandteil des Abkommens.
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