BundesrechtInternationale VerträgeErrichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

In Kraft seit 17. September 1997
Up-to-date

Kapitel I

Errichtung, Rechtsstellung, Zweck und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Errichtung und Rechtsstellung der Agentur

Art. 1

a) Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet.

b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,

i) Verträge zu schließen;

ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;

iii) vor Gericht zu stehen.

Artikel 2

Ziel und Zweck

Art. 2

Ziel der Agentur ist es, den Fluß von Investitionen für produktive Zwecke unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten, zu fördern und dadurch die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank bezeichnet), der Internationalen Finanz-Corporation und anderer internationaler Entwickungsfinanzierungsinstitutionen zu ergänzen.

Zur Erreichung ihres Zieles wird die Agentur

a) Garantien einschließlich Mitversicherung und Rückversicherung für nichtkommerzielle Risiken in bezug auf Investitionen in einem Mitgliedstaat, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gewähren;

b) geeignete zusätzliche Tätigkeiten zur Förderung des Flusses von Investitionen in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten und zwischen ihnen durchführen und

c) sonstige Befugnisse ausüben, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben und zur Erreichung ihres Zieles notwendig oder wünschenswert sind.

Die Agentur läßt sich in allen ihren Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels leiten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Art. 3

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Mitglied“ einen Staat, für den das Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft getreten ist;

b) bedeutet „Gastland“ oder „Gastregierung“ ein Mitglied, die Regierung oder jede Behörde eines Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 66 eine von der Agentur garantierte oder rückversicherte beziehungsweise für eine Garantie oder Rückversicherung in Betracht gezogene Investition vorgenommen werden soll;

c) bedeutet ein „in der Entwicklung befindlicher Mitgliedstaat“ ein Mitglied, das als solches in Anhang A in seiner von Zeit zu Zeit von dem in Artikel 30 genannten Gouverneursrat (im folgenden als Rat bezeichnet) geänderten Fassung aufgeführt ist;

d) bedeutet eine „besondere Mehrheit“ eine Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl, die mindestens fünfundfünfzig vH der gezeichneten Anteile des Grundkapitals der Agentur vertreten;

e) bedeutet eine „frei verwendbare Währung“ i) jede vom Internationalen Währungsfonds von Zeit zu Zeit als solche bezeichnete Währung und ii) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die das in Artikel 30 genannte Direktorium für die Zwecke des Übereinkommens nach Konsultationen mit dem Internationalen Währungsfonds und mit Zustimmung des Landes der betreffenden Währung als solche bezeichnen kann.

Kapitel II

Mitgliedschaft und Kapital

Artikel 4

Mitgliedschaft

Art. 4

a) Die Mitgliedschaft in der Agentur steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz offen.

b) Gründungsmitglieder sind die in Anhang A aufgeführten Mitglieder, die am oder vor dem 30. Oktober 1987 Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Artikel 5

Kapital

Art. 5

a) Das genehmigte Grundkapital der Agentur beträgt eine Milliarde Sonderziehungsrechte (1 000 000 000 SZR). Das Grundkapital ist in 100 000 Anteile mit einem Nennwert von je 10 000 SZR aufgeteilt, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Alle Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder hinsichtlich des Grundkapitals werden auf der Grundlage des Durchschnittswerts des SZR in US-Dollar für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis zum 30. Juni 1985 ermittelt; dieser Wert beträgt 1,082 US-Dollar je SZR.

b) Das Grundkapital wird bei Aufnahme eines neuen Mitglieds in dem Umfang erhöht, in dem die Anteile, die zu diesem Zeitpunkt genehmigt sind, nicht ausreichen, um die Anteile zur Verfügung zu stellen, die von diesem Mitglied nach Artikel 6 gezeichnet werden müssen.

c) Der Rat kann das Grundkapital der Agentur jederzeit mit besonderer Mehrheit erhöhen.

Artikel 6

Zeichnung der Anteile

Art. 6

Jedes Gründungsmitglied zeichnet zum Nennwert die Anzahl Anteile am Grundkapital, die in Anhang A neben seinem Namen aufgeführt sind. Jedes andere Mitglied zeichnet eine vom Rat festgesetzte Anzahl Anteile am Grundkapital zu vom Rat festgelegten Bedingungen, keinesfalls jedoch zu einem Ausgabepreis von weniger als dem Nennwert. Kein Mitglied zeichnet weniger als fünfzig Anteile. Der Rat kann Vorschriften erlassen, nach denen die Mitglieder zusätzliche Anteile des genehmigten Grundkapitals zeichnen dürfen.

Artikel 7

Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals

Art. 7

Die ursprünglichen Zeichnungsbeträge jedes Mitglieds werden wie folgt eingezahlt:

i) Innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft getreten ist, werden zehn vH des Preises jedes Anteils entsprechend der Bestimmung in Artikel 8 Buchstabe a in bar und weitere zehn vH in Form von nicht begebbaren, unverzinslichen Solawechseln oder ähnlichen Schuldscheinen eingezahlt, die auf Beschluß des Direktoriums zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Agentur eingelöst werden.

ii) Der Rest unterliegt einem Abruf durch die Agentur, wenn er zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt wird.

Artikel 8

Zahlung auf gezeichnete Anteile

Art. 8

a) Zahlungen auf Zeichnungsbeträge erfolgen in frei verwendbaren Währungen mit der Ausnahme, daß von in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Zahlungen bis zu fünfundzwanzig vH ihrer nach Artikel 7 Ziffer i in bar erfolgenden Zahlungen auf ihre gezeichneten Anteile in ihrer eigenen Währung geleistet werden können.

b) Abrufe auf Teile nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge erfolgen einheitlich für alle Anteile.

c) Reicht der bei der Agentur auf einen Abruf eingegangene Betrag nicht aus, um ihre den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, so kann die Agentur weitere aufeinanderfolgende Abrufe nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge vornehmen, bis der bei ihr eingegangene Gesamtbetrag zu Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten ausreicht.

d) Die Haftung aus den Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil des Ausgabepreises der Anteile beschränkt.

Artikel 9

Bewertung der Währungen

Art. 9

Erweist es sich für die Zwecke dieses Übereinkommens als notwendig, den Wert einer Währung gegenüber einer anderen festzustellen, so ist ein von der Agentur nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise festgesetzter Wert zugrunde zu legen.

Artikel 10

Rückzahlungen

Art. 10

a) Die Agentur zahlt den Mitgliedern so bald wie möglich die auf Abrufe auf das gezeichnete Kapital eingezahlten Beträge zurück, sofern und soweit

i) der Abruf zur Zahlung einer Forderung aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag erfolgte und die Agentur danach ihren ausgezahlten Betrag ganz oder teilweise in einer frei verwendbaren Währung zurückerhalten hat,

ii) der Abruf wegen des Zahlungsverzugs eines Mitglieds erfolgte und das Mitglied danach seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nachgekommen ist oder

iii) der Rat mit besonderer Mehrheit feststellt, daß die finanzielle Lage der Agentur eine Rückzahlung aller oder eines Teiles der Beträge aus den Einnahmen der Agentur zuläßt.

b) Jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung an ein Mitglied erfolgt in frei verwendbarer Währung in dem Verhältnis, in dem die Zahlungen des betreffenden Mitglieds zu dem Gesamtbetrag der Zahlungen stehen, die vor dieser Rückzahlung auf frühere Abrufe hin erfolgten.

c) Der Gegenwert der auf Grund dieses Artikels an ein Mitglied zurückgezahlten Beträge wird Teil der abrufbaren Kapitalverbindlichkeiten des Mitglieds nach Artikel 7 Ziffer ii.

Kapitel III

Geschäftstätigkeit

Artikel 11

Gedeckte Risiken

Art. 11

a) Vorbehaltlich der Buchstaben b und c kann die Agentur für berücksichtigungsfähige Investitionen eine Garantie gegen Verlust übernehmen, der sich aus dem Eintritt einer oder mehrerer der folgenden Risikoarten ergibt:

i) Transfer von Währungsbeträgen

jede der Gastregierung zurechenbare Einführung von Beschränkungen hinsichtlich des Transfers ihrer Währung außerhalb des Gastlandes in eine frei verwendbare Währung oder eine andere für den Garantienehmer annehmbare Währung, einschließlich des Versäumnisses der Gastregierung, dem Antrag dieses Garantienehmers auf einen solchen Transfer innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen;

ii) Enteignung und ähnliche Maßnahmen

jede der Gastregierung zurechenbare Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahme oder -unterlassung, die bewirkt, daß dem Garantienehmer das Eigentum an seiner Investition oder seine Kontrolle darüber beziehungsweise ein erheblicher Nutzen aus seiner Investition entzogen wird; ausgenommen sind allgemein anwendbare, nicht diskriminierende Maßnahmen, welche die Regierungen üblicherweise zur Regelung der Wirtschaftstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet treffen;

iii) Vertragsverletzung jede Nichtanerkennung oder jede Verletzung eines Vertrages mit dem Garantienehmer durch die Gastregierung, wenn a) der Garantienehmer kein Gericht oder Schiedsgericht anrufen kann, um einen Anspruch wegen der Nichtanerkennung oder Verletzung feststellen zu lassen, oder b) eine Entscheidung dieses Gerichts nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergeht, wie sie in den Garantieverträgen auf Grund der Vorschriften der Agentur bestimmt ist, oder c) eine solche Entscheidung nicht durchgesetzt werden kann, und

iv) Krieg und zivile Unruhen militärische Handlungen oder zivile Unruhen in einem Hoheitsgebiet des Gastlandes, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 66 anwendbar ist.

b) Auf gemeinsamen Antrag des Investors und des Gastlandes kann das Direktorium mit besonderer Mehrheit die Ausweitung der Deckung auf Grund dieses Artikels auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die unter Buchstabe a bezeichneten genehmigen, keinesfalls jedoch auf das Risiko der Währungsabwertung oder -entwertung.

c) Verluste, die sich aus folgenden Vorkommnissen ergeben, sind nicht abgedeckt:

i) jede Handlung oder Unterlassung der Gastregierung, der der Garantienehmer zugestimmt hat oder für die er verantwortlich ist, und

ii) jede Handlung oder Unterlassung der Gastregierung vor Abschluß des Garantievertrages oder jedes andere vor diesem Zeitpunkt eintretende Ereignis.

Artikel 12

Berücksichtigungsfähige Investitionen

Art. 12

a) Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen gehören Kapitalbeteiligungen, einschließlich der von Anteilseignern des betreffenden Unternehmens gewährten oder garantierten mittel- oder langfristigen Darlehen, sowie die vom Direktorium gegebenenfalls festgelegten Formen von Direktinvestitionen.

b) Das Direktorium kann mit besonderer Mehrheit festlegen, daß auch andere mittel- oder langfristige Investitionsformen berücksichtigungsfähig sind; jedoch dürfen andere als die unter Buchstabe a genannten Darlehen nur berücksichtigt werden, wenn sie mit einer bestimmten Investition in Zusammenhang stehen, die von der Agentur abgedeckt ist oder abgedeckt werden soll.

c) Die Garantien sind auf Investitionen beschränkt, deren Durchführung nach der Eintragung des Garantieantrags durch die Agentur beginnt. Diese Investitionen können folgendes umfassen:

i) jeden Devisentransfer zum Zweck der Modernisierung, Erweiterung oder Entwicklung einer vorhandenen Investition und

ii) die Verwendung der Erträge aus vorhandenen Investitionen, die sonst aus dem Gastland transferiert werden könnten.

d) Bei der Übernahme einer Garantie für eine Investition muß sich die Agentur vom Vorliegen folgender Tatsachen vergewissern:

i) die wirtschaftliche Solidität der Investition und ihren Beitrag zur Entwicklung des Gastlands;

ii) die Übereinstimmung der Investition mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastlands;

iii) die Übereinstimmung der Investition mit den erklärten Entwicklungszielen und -prioritäten des Gastlands und

iv) die Investitionsbedingungen im Gastland, einschließlich der Verfügbarkeit einer gerechten und angemessenen Behandlung und eines Rechtsschutzes für die Investition.

Artikel 13

Berücksichtigungsfähige Investoren

Art. 13

a) Jede natürliche Person und jede juristische Person kann als Empfänger einer Garantie der Agentur berücksichtigt werden,

i) sofern die natürliche Person Staatsangehöriger eines Mitglieds mit Ausnahme des Gastlands ist;

ii) sofern die juristische Person in einem Mitglied gegründet ist und dort ihren Hauptsitz hat oder sofern ihre Kapitalmehrheit einem oder mehreren Mitgliedern oder deren Staatsangehörigen gehört; in keinem der genannten Fälle darf jedoch das Mitglied das Gastland sein;

iii) sofern die juristische Person, gleichviel ob sie sich in Privateigentum befindet oder nicht, auf kommerzieller Grundlage arbeitet.

b) Hat der Investor mehr als eine Staatsangehörigkeit, so geht für die Zwecke des Buchstabens a die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der Staatsangehörigkeit eines Nichtmitglieds und die Staatsangehörigkeit des Gastlands der Staatsangehörigkeit jedes anderen Mitglieds vor.

c) Auf gemeinsamen Antrag des Investors und des Gastlands kann das Direktorium mit besonderer Mehrheit festlegen, daß auch eine natürliche Person, die Staatsangehöriger des Gastlands ist, oder eine juristische Person, die im Gastland gegründet ist oder deren Kapitalmehrheit seinen Staatsangehörigen gehört, berücksichtigungsfähig ist; das investierte Kapital muß in diesem Fall jedoch aus einem Land außerhalb des Gastlands transferiert werden.

Artikel 14

Berücksichtigungsfähige Gastländer

Art. 14

Für Investitionen wird eine Garantie nach diesem Kapitel nur gewährt, wenn sie im Hoheitsgebiet eines in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaates vorgenommen werden sollen.

Artikel 15

Genehmigung des Gastlands

Art. 15

Die Agentur darf einen Garantievertrag erst schließen, wenn die Gastregierung die Gewährung der Garantie durch die Agentur gegen die von ihr bezeichneten Risiken, die gedeckt werden sollen, genehmigt hat.

Artikel 16

Bedingungen

Art. 16

Die Bedingungen jedes Garantievertrages werden von der Agentur nach Maßgabe der vom Direktorium erlassenen Regeln und Vorschriften festgelegt; die Agentur darf jedoch nicht den gesamten Verlust der garantierten Investition abdecken. Garantieverträge werden vom Präsidenten gemäß den Weisungen des Direktoriums genehmigt.

Artikel 17

Befriedigung von Forderungen

Art. 17

Der Präsident entscheidet gemäß den Weisungen des Direktoriums entsprechend dem Garantievertrag und den vom Direktorium gegebenenfalls erlassenen Richtlinien über die Befriedigung von Forderungen eines Garantienehmers. In den Garantieverträgen wird den Garantienehmern auferlegt, sich um Abhilfen im Verwaltungsweg zu bemühen, die den Umständen angemessen sind, bevor eine Zahlung durch die Agentur erfolgt, sofern ihnen solche Abhilfen nach den Rechtsvorschriften des Gastlands ohne weiteres zur Verfügung stehen. Die Verträge können den Ablauf bestimmter angemessener Fristen zwischen dem Eintritt eines die Forderung begründeten Ereignisses und der Befriedigung der Forderung vorschreiben.

Artikel 18

Abtretung

Art. 18

a) Bei Zahlung oder bei Zustimmung zur Zahlung einer Entschädigung an einen Garantienehmer werden etwaige Rechte oder Forderungen des Garantienehmers gegenüber dem Gastland und anderen Schuldnern in bezug auf die garantierte Investition an die Agentur abgetreten. Die Bedingungen für die Abtretung werden im Garantievertrag festgelegt.

b) Die Rechte der Agentur nach Buchstabe a werden von allen Mitgliedern anerkannt.

c) Von der Agentur als Rechtsnachfolger nach Buchstabe a erworbene Beträge in der Währung des Gastlands genießen hinsichtlich der Verwendung und des Umtausches eine ebenso günstige Behandlung durch das Gastland, wie sie solchen Mitteln im Besitz des Garantienehmers zustünden. Diese Beträge können von der Agentur auf jeden Fall zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben und sonstigen Kosten verwendet werden. Die Agentur bemüht sich auch, mit den Gastländern Vereinbarungen über andere Arten der Verwendung dieser Währungen zu treffen, soweit diese nicht frei verwendbar sind.

Artikel 19

Verhältnis zu nationalen und regionalen Rechtsträgern

Art. 19

Die Agentur arbeitet mit nationalen Rechtsträgern der Mitglieder und mit regionalen Rechtsträgern, deren Kapitalmehrheit Mitgliedern gehört und die in ähnlicher Weise wie die Agentur tätig sind, zusammen und versucht, deren Geschäftstätigkeit zu ergänzen, um sowohl die Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen Dienste als auch ihren Beitrag zu einem verstärkten Fluß ausländischer Investitionen auf ein Höchstmaß zu verstärken. Zu diesem Zweck kann die Agentur mit diesen Rechtsträgern Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im einzelnen treffen, insbesondere die Modalitäten der Rückversicherung und Mitversicherung.

Artikel 20

Rückversicherung nationaler und regionaler Rechtsträger

Art. 20

a) Die Agentur kann für eine bestimmte Investition eine Rückversicherung gegen Verluste aus einem oder mehreren nichtkommerziellen Risiken gewähren, die von einem Mitglied oder einer Agentur desselben oder von einer regionalen Investitions-Garantie Agentur, deren Kapitalmehrheit Mitgliedern gehört, übernommen worden sind. Das Direktorium schreibt mit besonderer Mehrheit von Zeit zu Zeit Höchstbeträge für Eventualverpflichtungen vor, die von der Agentur in bezug auf Rückversicherungsverträge übernommen werden können. Für bestimmte, mehr als zwölf Monate vor Eingang des Rückversicherungsantrags bei der Agentur abgeschlossene Investitionen wird der Höchstbetrag zunächst auf zehn vH der gesamten Eventualverpflichtung der Agentur auf Grund dieses Kapitels festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach den Artikeln 11 bis 14 gelten für Rückversicherungsgeschäfte; rückversicherte Investitionen brauchen jedoch nicht erst nach Stellung des Antrags auf Rückversicherung durchgeführt zu werden.

b) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Agentur und eines rückversicherten Mitglieds oder einer rückversicherten Agentur werden unter Einhaltung der vom Direktorium erlassenen Regeln und Vorschriften in einem Rückversicherungsvertrag festgelegt. Das Direktorium genehmigt jeden Rückversicherungsvertrag, der sich auf eine vor Eingang des Antrags auf Rückversicherung bei der Agentur erfolgte Investition bezieht, mit dem Ziel, Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken, zu gewährleisten, daß die Agentur ihren Risiken entsprechende Prämien erhält, und zu gewährleisten, daß der rückversicherte Rechtsträger sich in angemessener Weise verpflichtet hat, neue Investitionen in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu fördern.

c) Die Agentur gewährleistet in größtmöglichem Umfang, daß sie oder der rückversicherte Rechtsträger Rechte in bezug auf Abtretung und Schiedsgerichtsbarkeit haben, die denen entsprechen, welche die Agentur hätte, wenn sie ursprünglicher Garantiegeber wäre. Die Rückversicherungsbedingungen schreiben vor, daß Abhilfen im Verwaltungsweg nach Artikel 17 angestrebt werden müssen, bevor eine Zahlung durch die Agentur erfolgt. Eine Abtretung wird in bezug auf das betroffene Gastland erst wirksam, nachdem dieses die Rückversicherung durch die Agentur genehmigt hat. Die Agentur nimmt in die Rückversicherungsverträge Bestimmungen auf, die von dem Rückversicherten verlangen, daß er die mit der rückversicherten Investition zusammenhängenden Rechte oder Forderungen mit gebührender Sorgfalt verfolgt.

Artikel 21

Zusammenarbeit mit privaten Versicherern und mit Rückversicherern

Art. 21

a) Die Agentur kann mit privaten Versicherern in den Mitgliedstaaten Absprachen treffen, um ihre eigene Geschäftstätigkeit auszuweiten und diese Versicherer dazu zu bewegen, in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Versicherungsschutz für nichtkommerzielle Risiken zu ähnlichen Bedingungen wie den von der Agentur angewendeten zu gewähren. Diese Absprachen können eine Rückversicherung durch die Agentur nach den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen und Verfahren umfassen.

b) Die Agentur kann jede von ihr gewährte Garantie ganz oder teilweise bei einem geeigneten Rückversicherer rückversichern.

c) Die Agentur wird sich insbesondere bemühen, Investitionen zu garantieren, für die ein vergleichbarer Versicherungsschutz zu angemessenen Bedingungen von privaten Versicherern und Rückversicherern nicht erhältlich ist.

Artikel 22

Höchstbeträge für Garantien

Art. 22

a) Sofern der Rat nicht mit besonderer Mehrheit etwas anderes bestimmt, darf der Gesamtbetrag der Eventualverpflichtungen, die von der Agentur auf Grund dieses Kapitels übernommen werden können, einhundertfünfzig vH des Betrages des unverminderten gezeichneten Kapitals der Agentur und ihrer Reserven zuzüglich des vom Direktorium bestimmten Teiles ihrer Deckungsansprüche aus Rückversicherungen nicht übersteigen. Das Direktorium überprüft von Zeit zu Zeit das Risikoprofil des Bestands der Agentur angesichts ihrer Erfahrungen mit Forderungen, des Ausmaßes der Risikostreuung, der Deckungsansprüche aus Rückversicherungen und anderer einschlägiger Faktoren, um festzustellen, ob dem Rat Änderungen des Höchstgesamtbetrages der Eventualverpflichtungen empfohlen werden sollen. Der vom Rat festgelegte Höchstbetrag darf unter keinen Umständen das Fünffache des Betrages des unverminderten gezeichneten Kapitals der Agentur, ihrer Reserven und eines als geeignet erachteten Teiles ihrer Deckungsansprüche aus Rückversicherungen übersteigen.

b) Unbeschadet der unter Buchstabe a bezeichneten allgemeinen Höchstbeträge für Garantien kann das Direktorium folgendes vorschreiben:

i) Höchstgesamtbeträge der Eventualverpflichtung, die von der Agentur auf Grund dieses Kapitels für alle an Investoren jedes einzelnen Mitglieds vergebenen Garantien übernommen werden kann. Bei der Festlegung dieser Höchstbeträge berücksichtigt das Direktorium gebührend den Anteil des betreffenden Mitglieds am Kapital der Agentur und die Notwendigkeit, liberalere Begrenzungen in bezug auf Investitionen anzuwenden, die aus in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten stammen, und

ii) Höchstgesamtbeträge der Eventualverpflichtung, die von der Agentur in bezug auf Faktoren der Risikostreuung wie einzelne Vorhaben, einzelne Gastländer und Arten von Investitionen oder Risiken übernommen werden kann.

Artikel 23

Investitionsförderung

Art. 23

a) Die Agentur führt Forschungsarbeiten durch, übt Tätigkeiten zur Förderung des Investitionsflusses aus und verbreitet Informationen über Investitionsmöglichkeiten in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten mit dem Ziel, das Umfeld für den Fluß ausländischer Investitionen in diese Staaten zu verbessern. Die Agentur kann auf Ersuchen eines Mitglieds fachlichen Rat und fachliche Hilfe zur Verbesserung der Investitionsbedingungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zur Verfügung stellen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit wird die Agentur

i) sich von einschlägigen Investitionsübereinkünften zwischen Mitgliedstaaten leiten lassen;

ii) versuchen, sowohl in den entwickelten als auch in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Hindernisse für den Investitionsfluß in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu beseitigen;

iii) sich mit anderen mit der Förderung ausländischer Investitionen befaßten Stellen abstimmen, insbesondere der internationalen Finanz-Corporation.

b) die Agentur wird auch

i) die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Gastländern fördern;

ii) sich bemühen, Übereinkünfte mit den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu schließen, insbesondere mit potentiellen Gastländern, in denen gewährleistet wird, daß die Agentur hinsichtlich der von ihr garantierten Investitionen eine mindestens ebenso günstige Behandlung erfährt, wie sie von dem betreffenden Mitglied für die meistbegünstigte Investitions-Garantie Agentur oder den meistbegünstigten Staat in einer Investitionsübereinkunft gewährt wird; diese Übereinkünfte müssen vom Direktorium mit besonderer Mehrheit genehmigt werden;

iii) den Abschluß von Übereinkünften zwischen ihren Mitgliedern über die Förderung und den Schutz von Investitionen fördern und erleichtern.

c) Die Agentur berücksichtigt bei ihren Förderungsbemühungen insbesondere die Notwendigkeit, den Investitionsfluß zwischen den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu verstärken.

Artikel 24

Garantien für geförderte Investitionen

Art. 24

Neben den von der Agentur auf Grund dieses Kapitels durchgeführten Garantiegeschäften kann die Agentur Garantien für Investitionen auf Grund der in Anlage I vorgesehenen Fördervereinbarungen (sponsorship arrangements) übernehmen.

Kapitel IV

Finanzbestimmungen

Artikel 25

Verwaltung der Finanzen

Art. 25

Die Agentur übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten einer vernünftigen Geschäftsführung und einer umsichtigen Verwaltung der Finanzen aus, um unter allen Umständen in der Lage zu bleiben, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Artikel 26

Prämien und Gebühren

Art. 26

Die Agentur setzt die für jede Art von Risiko geltenden Sätze für Prämien-, Gebühren- und etwaige sonstige Zahlungen fest und überprüft sie regelmäßig.

Artikel 27

Zuteilung der Nettoeinnahmen

Art. 27

a) Unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe a Ziffer iii führt die Agentur Nettoeinnahmen so lange den Reserven zu, bis diese Reserven das Fünffache des gezeichneten Kapitals der Agentur erreicht haben.

b) Nachdem die Reserven der Agentur den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Umfang erreicht haben, entscheidet der Rat, ob und inwieweit die Nettoeinnahmen der Agentur den Reserven zugeführt, an die Mitglieder der Agentur verteilt oder anderweitig verwendet werden. Jede Verteilung von Nettoeinnahmen an die Mitglieder der Agentur erfolgt im Verhältnis des Anteils jedes Mitglieds am Kapital der Agentur nach einem mit besonderer Mehrheit gefaßten Beschluß des Rates.

Artikel 28

Haushalt

Art. 28

Der Präsident stellt einen jährlichen Haushalt der Einnahmen und Ausgaben der Agentur zur Genehmigung durch das Direktorium auf.

Artikel 29

Rechnungslegung

Art. 29

Die Agentur veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Aufstellung ihrer Konten sowie der Konten des in Anlage I bezeichneten Fördertreuhandfonds enthält. Die Agentur verteilt an die Mitglieder in angemessenen Abständen eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage und eine Gewinn- und Verlustrechnung, welche die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ausweisen.

Kapitel V

Organisation und Geschäftsführung

Artikel 30

Aufbau der Agentur

Art. 30

Die Agentur hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten und das Personal, das zur Erfüllung der von der Agentur bestimmten Aufgaben erforderlich ist.

Artikel 31

Der Rat

Art. 31

a) Alle Befugnisse der Agentur liegen beim Rat mit Ausnahme derjenigen, die auf Grund dieses Übereinkommens ausdrücklich einem anderen Organ der Agentur zugewiesen sind. Der Rat kann die Ausübung jeder seiner Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,

i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzulegen;

ii) ein Mitglied zu suspendieren;

iii) die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals zu beschließen;

iv) die Grenze des Gesamtbetrags der Eventualverpflichtungen nach Artikel 22 Buchstabe a heraufzusetzen;

v) ein Mitglied als einen in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe c zu bezeichnen;

vi) ein neues Mitglied für Zwecke der Abstimmung nach Artikel 39 Buchstabe a in Kategorie Eins oder Kategorie Zwei einzustufen und ein vorhandenes Mitglied für dieselben Zwecke neu einzustufen;

vii) die Vergütung für die Direktoren und ihre Stellvertreter festzulegen;

viii) die Geschäftstätigkeit zu beenden und die Agentur aufzulösen;

ix) bei der Auflösung die Vermögenswerte an die Mitglieder zu verteilen;

x) dieses Übereinkommen, seine Anlagen und Anhänge zu ändern.

b) Der Rat setzt sich aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter zusammen, die von jedem Mitglied in der von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.

c) Der Rat hält eine Jahrestagung sowie diejenigen anderen Tagungen ab, die er bestimmt oder die das Direktorium einberuft. Das Direktorium beruft eine Tagung des Rates ein, wenn fünf Mitglieder oder Mitglieder, die fünfundzwanzig vH der Gesamtstimmenzahl vertreten, dies beantragen.

Artikel 32

Das Direktorium

Art. 32

a) Das Direktorium ist für die allgemeine Geschäftstätigkeit der Agentur verantwortlich; bei der Erfüllung dieser Verantwortung trifft es jede Maßnahme, die auf Grund dieses Übereinkommens erforderlich oder zulässig ist.

b) Das Direktorium besteht aus mindestens zwölf Direktoren. Die Anzahl der Direktoren kann vom Rat unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Mitgliedschaft angepaßt werden. Jeder Direktor kann einen Stellvertreter ernennen, der die Vollmacht hat, bei Abwesenheit oder Handlungsunfähigkeit des Direktors für ihn zu handeln. Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Direktoriums; er hat aber, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht.

c) Der Rat legt die Amtszeit der Direktoren fest. Das erste Direktorium wird vom Rat auf seiner Eröffnungssitzung eingesetzt.

d) Das Direktorium tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen, der von sich aus oder auf Antrag von drei Direktoren tätig wird.

e) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat beschließt, daß die Agentur ein ständiges Direktorium haben muß, das kontinuierlich tagt, erhalten die Direktoren und Stellvertreter nur eine Vergütung für die Kosten ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Direktoriums und die Erfüllung anderer amtlicher Aufgaben für die Agentur. Nach Errichtung eines kontinuierlich tagenden Direktoriums erhalten die Direktoren und Stellvertreter eine vom Rat festgelegte Vergütung.

Artikel 33

Präsident und Personal

Art. 33

a) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Agentur unter der allgemeinen Aufsicht des Direktoriums. Er ist für die Organisation sowie für die Einstellung und Entlassung des Personals verantwortlich.

b) Der Präsident wird vom Direktorium auf Vorschlag seines Vorsitzenden ernannt. Der Rat legt das Gehalt und die Bedingungen des Anstellungsvertrags des Präsidenten fest.

c) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten sind der Präsident und das Personal nur der Agentur und keiner anderen Behörde verantwortlich. Jedes Mitglied der Agentur achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und enthält sich aller Versuche, den Präsidenten oder das Personal bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

d) Bei Einstellung des Personals achtet der Präsident, vorausgesetzt, daß ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können gewährleistet ist, gebührend darauf, daß die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.

e) Der Präsident und das Personal wahren jederzeit die Vertraulichkeit der bei der Durchführung der Geschäftstätigkeit der Agentur erlangten Informationen.

Artikel 34

Verbot der politischen Betätigung

Art. 34

Die Agentur, ihr Präsident und ihr Personal dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen. Unbeschadet des Rechts der Agentur, alle Umstände im Zusammenhang mit einer Investition zu berücksichtigen, dürfen sie sich in ihren Beschlüssen nicht von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Die für ihre Entscheidung maßgebenden Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in Artikel 2 dargelegten Zwecke zu erreichen.

Artikel 35

Beziehungen zu internationalen Organisationen

Art. 35

Die Agentur arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit den Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die auf verwandten Gebieten besondere Aufgaben haben, insbesondere der Bank und der Internationalen Finanz-Corporation, zusammen.

Artikel 36

Hauptsitz

Art. 36

a) Der Hauptsitz der Agentur befindet sich in Washington, D.C., sofern nicht der Rat mit besonderer Mehrheit beschließt, ihn an einem anderen Ort zu errichten.

b) Die Agentur kann andere für ihre Arbeit notwendige Geschäftsstellen errichten.

Artikel 37

Hinterlegungsstellen für Vermögenswerte

Art. 37

Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für Guthaben der Agentur in seiner Währung oder andere Vermögenswerte der Agentur; hat es keine Zentralbank, so bestimmt es hierfür ein anderes der Agentur genehmes Institut.

Artikel 38

Verbindungsstelle

Art. 38

a) Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle, mit der sich die Agentur in jeder sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann. Die Agentur kann sich auf Erklärungen dieser Stelle als Erklärungen des Mitglieds verlassen. Die Agentur konsultiert auf Antrag eines Mitglieds dieses Mitglied in bezug auf die in den Artikeln 19 bis 21 behandelten Angelegenheiten, die sich auf Rechtsträger oder Versicherer dieses Mitglieds beziehen.

b) Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Agentur tätig werden kann, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Agentur bei der Unterrichtung des Mitglieds über die vorgesehene Handlung festgelegt wird, einen Einwand erhebt.

Kapitel VI

Abstimmung, Anpassung der Zeichnungsbeträge und Vertretung

Artikel 39

Abstimmung und Anpassung der Zeichnungsbeträge

Art. 39

a) Um Abstimmungsregelungen zu treffen, welche die gleichberechtigten Interessen der in Anhang A aufgeführten zwei Kategorien von Staaten sowie die Bedeutung der finanziellen Beteiligung jedes Mitglieds widerspiegeln, hat jedes Mitglied 177 Mitgliedschaftsstimmen zuzüglich einer Stimme für jeden von dem Mitglied gezeichneten Anteil.

b) Beträgt zu irgendeiner Zeit innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Gesamtsumme der Mitgliedschafts- und Anteilsstimmen der Mitglieder, die einer der in Anhang A aufgeführten zwei Kategorien von Staaten angehören, weniger als vierzig vH der Gesamtstimmenzahl, so erhalten die Mitglieder dieser Kategorie so viele zusätzliche Stimmen, wie notwendig sind, um die Gesamtstimmenzahl der Kategorie auf diesen Hundertsatz der Gesamtstimmenzahl zu bringen. Diese zusätzlichen Stimmen werden unter den Mitgliedern der Kategorie im Verhältnis der Anteilsstimmen jedes einzelnen zu den gesamten Anteilsstimmen der Kategorie aufgeteilt. Die zusätzlichen Stimmen werden automatisch angepaßt, um sicherzustellen, daß dieser Hundertsatz aufrechterhalten bleibt; nach Ablauf der oben genannten Dreijahresfrist werden sie gestrichen.

c) Im Verlauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Rat die Zuteilung der Anteile; in seinem Beschluß läßt er sich von folgenden Grundsätzen leiten:

i) Die Stimmen der Mitglieder müssen die tatsächlichen Zeichnungen auf das Kapital der Agentur und die Mitgliedschaftsstimmen nach Buchstabe a widerspiegeln;

ii) Anteile, die Ländern zugeteilt werden, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden zur Neuverteilung an solche Mitglieder und in einer solchen Weise zur Verfügung gestellt, daß Stimmengleichheit zwischen den oben genannten Kategorien möglich wird;

iii) der Rat wird Maßnahmen ergreifen, die es den Mitgliedern erleichtern, die ihnen zugeteilten Anteile zu zeichnen.

d) Innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreijahresfrist werden alle Beschlüsse des Rates und des Direktoriums mit besonderer Mehrheit gefaßt; Beschlüsse, für die auf Grund dieses Übereinkommens eine größere Mehrheit erforderlich ist, werden jedoch mit der größeren Mehrheit gefaßt.

e) Wird das Grundkapital der Agentur nach Artikel 5 Buchstabe c erhöht, so wird jedes Mitglied auf Antrag ermächtigt, einen Teil der Erhöhung zu zeichnen, der dem Verhältnis seines vorher gezeichneten Kapitals zum Grundkapital der Agentur entspricht; die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, einen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen.

f) Der Rat erläßt Vorschriften über die zusätzlichen Anteilszeichnungen nach Buchstabe e. Diese Vorschriften sehen angemessene Fristen für die Vorlage der Anträge auf diese Zeichnungen durch die Mitglieder vor.

Artikel 40

Abstimmung im Rat

Art. 40

a) Jeder Gouverneur ist berechtigt, die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abzugeben. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse des Rates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn auf der Sitzung die Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl innehaben.

c) Der Rat kann durch Verordnung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es der Ansicht ist, daß diese Maßnahme im Interesse der Agentur liegt, einen Beschluß des Rates über eine bestimmte Frage verlangen kann, ohne eine Sitzung des Rates anzuberaumen.

Artikel 41

Wahl der Direktoren

Art. 41

a) Die Direktoren werden in Übereinstimmung mit Anhang B gewählt.

b) Die Direktoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines Direktors mehr als neunzig Tage vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren, die den früheren Direktor gewählt haben, ein anderer Direktor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt ist, übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis zur Ernennung eines Stellvertreters aus.

Artikel 42

Abstimmung im Direktorium

Art. 42

a) Jeder Direktor ist berechtigt, die Stimmen der Mitglieder abzugeben, deren Stimmen bei seiner Wahl anfielen. Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann, sind als Block abzugeben. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Direktoriums mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

b) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl innehaben.

c) Das Direktorium kann durch Verordnung ein Verfahren festlegen, wonach sein Vorsitzender, wenn er der Ansicht ist, daß diese Maßnahme im Interesse der Agentur liegt, einen Beschluß des Direktoriums über eine bestimmte Frage verlangen kann, ohne eine Sitzung des Direktoriums anzuberaumen.

Kapitel VII

Vorrechte und Immunitäten

Artikel 43

Zweck des Kapitels

Art. 43

Um der Agentur die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.

Artikel 44

Gerichtliche Verfahren

Art. 44

Klagen gegen die Agentur, ausgenommen solche aus dem Geltungsbereich der Artikel 57 und 58, können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Agentur eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt hat. Klagen gegen die Agentur können nicht erhoben werden i) von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Rechte ableiten, oder ii) in bezug auf Personalangelegenheiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Schiedsspruch gegen die Agentur ergangen ist.

Artikel 45

Vermögenswerte

Art. 45

a) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder sonstigen Form des Zugriffs durch die vollziehende oder die gesetzgebende Gewalt entzogen.

b) Soweit es die Durchführung der Geschäftstätigkeit auf Grund dieses Übereinkommens erfordert, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Agentur von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit; Eigentum und Vermögenswerte, welche die Agentur als Rechtsnachfolger (successor or subrogee) eines Garantienehmers, eines rückversicherten Rechtsträgers oder eines bei einem rückversicherten Rechtsträger versicherten Investors erwirbt, sind von anwendbaren Devisenbeschränkungen, Verwaltungsvorschriften und Kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds in Kraft sind, befreit, soweit der Garantienehmer, Rechtsträger oder Investor, an dessen Stelle die Agentur getreten ist, Anspruch auf eine solche Behandlung hatte.

c) Im Sinne dieses Kapitels umfaßt der Ausdruck „Vermögenswerte'' die Vermögenswerte des in Anlage I genannten Fördertreuhandfonds sowie andere von der Agentur zur Erreichung ihres Zieles verwaltete Vermögenswerte.

Artikel 46

Archive und Nachrichtenverkehr

Art. 46

a) Die Archive der Agentur sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

b) Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Agentur dieselbe Behandlung wie dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank.

Artikel 47

Steuern

Art. 47

a) Die Agentur, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und ihre Einnahmen sowie ihre durch dieses Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zöllen befreit. Die Agentur ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.

b) Außer im Fall von Inländern unterliegen die von der Agentur den Gouverneuren oder ihren Stellvertretern gezahlten Aufwandsentschädigungen oder die von ihr dem Vorsitzenden des Direktoriums, den Direktoren, ihren Stellvertretern, dem Präsidenten oder dem Personal der Agentur gezahlten Gehälter, Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen keiner Art von Besteuerung.

c) Von der Agentur garantierte oder rückversicherte Investitionen (einschließlich etwaiger Erträge) oder von der Agentur rückversicherte Versicherungspolicen (einschließlich etwaiger Prämien und sonstiger Erträge), gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung, i) die eine solche Investition oder Versicherungspolice nur deshalb benachteiligt, weil sie von der Agentur garantiert oder rückversichert wurde, oder ii) deren rechtliche Grundlage allein der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Agentur ist.

Artikel 48

Amtsträger der Agentur

Art. 48

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident und das Personal der Agentur

i) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;

ii) genießen, wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie die betreffenden Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Amtsträgern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;

iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die betreffenden Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Amtsträgern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

Artikel 49

Anwendung dieses Kapitels

Art. 49

Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen, die in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sind, um entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften den in diesem Kapitel enthaltenen Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen, und unterrichtet die Agentur über die einzelnen von ihm getroffenen Maßnahmen.

Artikel 50

Aufhebung

Art. 50

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse der Agentur gewährt; sie können in dem Maße und zu den Bedingungen, welche die Agentur bestimmt, in den Fällen aufgehoben werden, in denen die Aufhebung die Interessen der Agentur nicht beeinträchtigen würde. Die Agentur hat die Immunität eines Mitglieds ihres Personals in den Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Agentur aufgehoben werden kann.

Kapitel VIII

Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft und Beendigung der Geschäftstätigkeit

Artikel 51

Austritt

Art. 51

Jedes Mitglied kann nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für dieses Mitglied jederzeit durch eine an die Hauptgeschäftsstelle der Agentur gerichtete schriftliche Anzeige aus der Agentur austreten. Die Agentur unterrichtet die Bank als Verwahrer des Übereinkommens von dem Eingang einer solchen Anzeige. Ein Austritt wird neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei der Agentur wirksam. Ein Mitglied kann die Anzeige widerrufen, solange sie noch nicht wirksam geworden ist.

Artikel 52

Suspendierung der Mitgliedschaft

Art. 52

a) Kommt ein Mitglied einer nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtung nicht nach, so kann der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, welche die Mehrheit der Gesamtstimmen innehaben, dessen Mitgliedschaft suspendieren.

b) Während der Suspendierung hat ein Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts und anderer in diesem Kapitel und in Kapitel IX vorgesehener Rechte; es hat jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen nachzukommen.

c) Für die Zwecke der Feststellung, ob eine Garantie oder Rückversicherung nach Kapitel III oder Anlage I erteilt werden kann, wird ein suspendiertes Mitglied nicht als Mitglied der Agentur behandelt.

d) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern nicht der Rat beschließt, die Zeit der Suspendierung zu verlängern oder das Mitglied wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

Artikel 53

Rechte und Pflichten der Staaten, deren Mitgliedschaft erlischt

Art. 53

a) Erlischt die Mitgliedschaft eines Staates, so bleibt er für alle seine Verbindlichkeiten einschließlich der Eventualverpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens haftbar, die vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft wirksam waren.

b) Unbeschadet des Buchstaben a trifft die Agentur eine Vereinbarung mit dem betreffenden Staat zur Regelung ihrer jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Direktoriums.

Artikel 54

Einstellung der Geschäftstätigkeit

Art. 54

a) Das Direktorium kann, wenn es dies für gerechtfertigt hält, die Übernahme neuer Garantien für eine bestimmte Zeit einstellen.

b) In einer Notlage kann das Direktorium die gesamte Tätigkeit der Agentur für eine Zeit einstellen, die nicht länger dauern darf, als die Notlage besteht; jedoch müssen die notwendigen Regelungen zum Schutz der Interessen der Agentur und Dritter getroffen werden.

c) Der Beschluß, die Geschäftstätigkeit einzustellen, hat keine Auswirkung auf die Verbindlichkeiten der Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens oder auf die Verbindlichkeiten der Agentur gegenüber Garantie- oder Rückversicherungsnehmern oder gegenüber Dritten.

Artikel 55

Auflösung

Art. 55

a) Der Rat kann mit besonderer Mehrheit beschließen, die Geschäftstätigkeit zu beenden und die Agentur aufzulösen. Danach beendet die Agentur sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung der Vermögenswerte sowie die Regelung der Verbindlichkeiten betreffen. Bis zur endgültigen Regelung und Verteilung der Vermögenswerte bleibt die Agentur bestehen, und alle Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens bleiben unberührt.

b) Eine Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Garantienehmern und anderen Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist und wenn der Rat beschlossen hat, die Verteilung vorzunehmen.

c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen verteilt die Agentur ihre verbleibenden Vermögenswerte an die Mitglieder im Verhältnis des Anteils jedes Mitglieds am gezeichneten Kapital. Die Agentur verteilt auch etwaige verbleibende Vermögenswerte des in Anlage I genannten Fördertreuhandfonds an die fördernden Mitglieder im Verhältnis der von jedem von ihnen geförderten Investitionen zu den gesamten geförderten Investitionen. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an den Vermögenswerten der Agentur oder des Fördertreuhandfonds, wenn es alle ausstehenden Forderungen der Agentur ihm gegenüber beglichen hat. Jede Verteilung der Vermögenswerte erfolgt zu vom Rat bestimmten Zeiten und in der von ihm als recht und billig erachteten Weise.

Kapitel IX

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 56

Auslegung und Anwendung des Übereinkommens

Art. 56

a) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied der Agentur und der Agentur oder zwischen Mitgliedern der Agentur auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ein von der Frage besonders betroffenes Mitglied, das sonst nicht von einem Staatsangehörigen im Direktorium vertreten ist, kann einen Vertreter zur Teilnahme an jeder Sitzung des Direktoriums entsenden, auf der die Frage beraten wird.

b) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Rat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis die Entscheidung des Rates vorliegt, kann die Agentur, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.

Artikel 57

Streitigkeiten zwischen der Agentur und Mitgliedern

Art. 57

a) Unbeschadet des Artikels 56 und des Buchstaben b des vorliegenden Artikels wird jede Streitigkeit zwischen der Agentur und einem Mitglied oder einer Agentur desselben und jede Streitigkeit zwischen der Agentur und einem Land (oder einer Agentur desselben), dessen Mitgliedschaft erloschen ist, in Übereinstimmung mit dem in Anlage II festgelegten Verfahren beigelegt.

b) Streitigkeiten über Forderungen der Agentur als Rechtsnachfolger eines Investors werden entweder i) nach dem in Anlage II festgelegten Verfahren oder ii) nach einer zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitglied zu schließenden Übereinkunft über andere Methoden der Beilegung solcher Streitigkeiten beigelegt. Im letzteren Fall dient Anlage II als Grundlage für eine solche Übereinkunft, die im Einzelfall vom Direktorium mit besonderer Mehrheit genehmigt wird, bevor die Agentur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds eine Geschäftstätigkeit durchführt.

Artikel 58

Streitigkeiten, an denen Garantie- oder Rückversicherungsnehmer beteiligt sind

Art. 58

Jede Streitigkeit, die sich aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag zwischen den daran beteiligten Parteien ergibt, wird einem Schiedsverfahren zur endgültigen Entscheidung entsprechend den Vorschriften unterworfen, die in dem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag vorgesehen oder bezeichnet sind.

Kapitel X

Änderungen

Artikel 59

Änderungen durch den Rat

Art. 59

a) Dieses Übereinkommen und seine Anlagen können mit den Stimmen von drei Fünfteln der Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl innehaben, geändert werden; jedoch

i) bedarf jede Änderung des Rechts zum Austritt aus der Agentur nach Artikel 51 oder der Haftungsbeschränkung nach Artikel 8 Buchstabe d der Zustimmung aller Gouverneure und

ii) bedarf jede Änderung der Verlustaufteilungsregelung nach den Artikeln 1 und 3 der Anlage I, die eine Erhöhung der Haftung eines Mitglieds nach jenen Bestimmungen zur Folge hat, der Zustimmung des Gouverneurs jedes solchen Mitglieds.

b) Die Anhänge A und B können vom Rat mit besonderer Mehrheit geändert werden.

c) Berührt eine Änderung eine Bestimmung der Anlage I, so sind der Gesamtstimmenzahl die zusätzlichen Stimmen hinzuzurechnen, die nach Artikel 7 der Anlage den fördernden Mitgliedern und den Gastländern von geförderten Investitionen zugeteilt worden sind.

Artikel 60

Verfahren

Art. 60

Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder einem Direktor ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Direktoriums zuzuleiten, der sie dem Direktorium vorlegt. Wird der Änderungsvorschlag vom Direktorium empfohlen, so wird er dem Rat zur Genehmigung nach Artikel 59 vorgelegt. Ist die Änderung vom Rat ordnungsgemäß genehmigt worden, so bestätigt die Agentur dies in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder neunzig Tage nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Rat einen anderen Zeitpunkt festlegt.

Kapitel XI

Schlußbestimmungen

Artikel 61

Inkrafttreten

Art. 61

a) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz zur Unterzeichnung offen; es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

b) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünf Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für die Unterzeichnerstaaten in Kategorie Eins und mindestens fünfzehn solcher Urkunden für die Unterzeichnerstaaten in Kategorie Zwei hinterlegt sind; die Gesamtzeichnungsbeträge dieser Staaten müssen jedoch mindestens ein Drittel des in Artikel 5 vorgeschriebenen genehmigten Kapitals der Agentur ausmachen.

c) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt das Übereinkommen am Tag der Hinterlegung in Kraft.

d) Ist dieses Übereinkommen zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, so beraumt der Präsident der Bank eine Konferenz der interessierten Länder an, um das weitere Vorgehen festzulegen.

Artikel 62

Eröffnungssitzung

Art. 62

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beraumt der Präsident der Bank die Eröffnungssitzung des Rates an. Diese Sitzung findet innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens oder so bald wie möglich danach am Hauptsitz der Agentur statt.

Artikel 63

Verwahrer

Art. 63

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen und Änderungen desselben werden bei der Bank hinterlegt; diese ist Verwahrer des Übereinkommens. Der Vewahrer übermittelt den Mitgliedstaaten der Bank sowie der Schweiz beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

Artikel 64

Registrierung

Art. 64

Der Verwahrer läßt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen und den dazu von der Generalversammlung erlassenen Vorschriften im Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Artikel 65

Notifikation

Art. 65

Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Agentur folgendes:

a) die Unterzeichnungen des Übereinkommens;

b) die Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden nach Artikel 63;

c) den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 61;

d) die Ausschlüsse vom räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 66;

e) den Austritt eines Mitglieds aus der Agentur nach Artikel 51.

Artikel 66

Räumlicher Geltungsbereich

Art. 66

Dieses Übereinkommen gilt für alle Hoheitsgebiete, die der Hoheitsgewalt eines Mitglieds unterstehen, einschließlich der Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Mitglied verantwortlich ist, mit Ausnahme derjenigen, die das Mitglied entweder im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder später durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer des Übereinkommens ausgeschlossen hat.

Artikel 67

Regelmäßige Überprüfungen

Art. 67

a) Der Rat führt regelmäßig umfassende Überprüfungen der Tätigkeit der Agentur sowie der erzielten Ergebnisse durch zu dem Zweck, etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen, um die Agentur bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen.

b) Die erste Überprüfung findet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Der Zeitpunkt späterer Überprüfungen wird vom Rat festgelegt.

GESCHEHEN zu Seoul am 11. Oktober 1985 in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt wird; die Bank hat durch ihre nachstehende Unterschrift ihr Einverständnis bekundet, die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Anlage I

Garantien für geförderte Investitionen nach Artikel 24

Artikel 1

Förderung

Anl. 1

a) Jedes Mitglied kann Garantien für eine Investition fördern (sponsor for guarantee), die von einem Investor mit einer beliebigen Staatsangehörigkeit oder von Investoren mit einer oder mehreren beliebigen Staatsangehörigkeiten vorgenommen werden soll.

b) Vorbehaltlich des Artikels 3 Buchstaben b und c dieser Anlage trägt jedes fördernde Mitglied gemeinsam mit den anderen fördernden Mitgliedern die Verluste auf Grund von Garantien für geförderte Investitionen, sofern und soweit die Verluste nicht aus dem in Artikel 2 bezeichneten Fördertreuhandfonds gedeckt werden können, in dem Verhältnis, in dem der Betrag der höchsten Eventualverpflichtung auf Grund der Garantien für die von ihm geförderten Investitionen zu dem Gesamtbetrag der höchsten Eventualverpflichtung auf Grund der Garantien für die von allen Mitgliedern geförderten Investitionen steht.

c) In ihren Beschlüssen über die Gewährung von Garantien auf Grund dieser Anlage berücksichtigt die Agentur gebührend, ob das fördernde Mitglied voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen aus dieser Anlage nachzukommen und gibt den Investitionen Vorrang, die von den betroffenen Gastländern mitgefördert sind.

d) Die Agentur führt regelmäßige Konsultationen mit den fördernden Mitgliedern über ihre Geschäftstätigkeit auf Grund dieser Anlage.

Artikel 2

Fördertreuhandfonds

Anl. 1

a) Prämien und sonstige auf Garantien für geförderte Investitionen entfallende Einkünfte, einschließlich der Erträge aus der Investition solcher Prämien und Einkünfte, werden auf einem Sonderkonto geführt, das als Fördertreuhandfonds bezeichnet wird.

b) Alle Verwaltungsausgaben und Zahlungen für Forderungen, die auf die auf Grund dieser Anlage gewährten Garantien entfallen, werden aus dem Fördertreuhandfonds gezahlt.

c) Die Vermögenswerte des Fördertreuhandfonds werden für gemeinsame Rechnung der fördernden Mitglieder geführt und verwaltet und von den Vermögenswerten der Agentur getrennt und gesondert geführt.

Artikel 3

Aufforderung an fördernde Mitglieder

Anl. 1

a) Soweit die Agentur wegen eines Verlusts auf Grund einer geförderten Garantie einen Betrag zu zahlen hat, der nicht aus den Vermögenswerten des Fördertreuhandfonds gezahlt werden kann, fordert die Agentur jedes fördernde Mitglied auf, seinen nach Artikel 1 Buchstabe b dieser Anlage festgesetzten Anteil an dem Betrag in den Fonds einzuzahlen.

b) Ein Mitglied ist nicht verpflichtet, auf Grund einer Aufforderung nach diesem Artikel einen Betrag zu zahlen, wenn infolgedessen die Gesamtzahlungen dieses Mitglieds den Gesamtbetrag der Garantien für von ihm geförderte Investitionen übersteigen werden.

c) Bei Erlöschen einer Garantie für eine von einem Mitglied geförderte Investition verringert sich die Haftung des Mitglieds um einen der Höhe der Garantie entsprechenden Betrag; die Haftung verringert sich auch anteilsmäßig, wenn die Agentur eine Forderung im Zusammenhang mit einer geförderten Investition bezahlt; sie bleibt im übrigen bis zum Erlöschen aller im Zeitpunkt dieser Zahlung bestehenden Garantien für geförderte Investitionen weiter bestehen.

d) Haftet ein förderndes Mitglied wegen der unter den Buchstaben b und c vorgesehenen Beschränkung nicht für einen Betrag, für den eine Aufforderung nach diesem Artikel ergangen ist, oder gerät ein förderndes Mitglied mit der Zahlung eines nach einer derartigen Aufforderung fälligen Betrages in Verzug, so wird die Haftung für die Zahlung des Betrages von den anderen fördernden Mitgliedern anteilsmäßig übernommen. Die Haftung der Mitglieder nach diesem Buchstaben unterliegt der unter den Buchstaben b und c vorgesehenen Beschränkung.

e) Jede Zahlung eines fördernden Mitglieds auf Grund einer Aufforderung nach diesem Artikel erfolgt sofort und in frei verwendbarer Währung.

Artikel 4

Bewertung von Währungen und Rückzahlungen

Anl. 1

Die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Bewertung von Währungen und über Rückzahlungen in bezug auf Kapitalzeichnungen gelten sinngemäß für die von Mitgliedern für geförderte Investitionen gezahlten Mittel.

Artikel 5

Rückversicherung

Anl. 1

a) Die Agentur kann unter den in Artikel 1 dieser Anlage genannten Bedingungen einem Mitglied, einer Agentur desselben, einer in Artikel 20 Buchstabe a dieses Übereinkommens bezeichneten regionalen Agentur oder einem privaten Versicherer in einem Mitgliedstaat eine Rückversicherung gewähren. Die Bestimmungen dieser Anlage über Garantien und der Artikel 20 und 21 des Übereinkommens gelten sinngemäß für auf Grund dieses Buchstabens gewährte Rückversicherungen.

b) Die Agentur kann Rückversicherung für von ihr auf Grund dieser Anlage garantierte Investitionen erlangen und die Kosten dieser Rückversicherung aus dem Fördertreuhandfonds bestreiten. Das Direktorium kann beschließen, ob und inwieweit die in Artikel 1 Buchstabe b dieser Anlage vorgesehene Verpflichtung der fördernden Mitglieder zur gemeinsamen Übernahme von Verlusten wegen der erhaltenen Rückversicherungsdeckung verringert werden kann.

Artikel 6

Geschäftsführungsgrundsätze

Anl. 1

Unbeschadet dieser Anlage gelten die Bestimmungen über die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Garantien nach Kapitel III dieses Übereinkommens und über die Verwaltung der Finanzen nach Kapitel IV des Übereinkommens sinngemäß für Garantien für geförderte Investitionen; jedoch i) müssen diese Investitionen die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, falls sie im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, insbesondere eines in der Entwicklung befindlichen Mitglieds, von Investoren vorgenommen werden, die nach Artikel 1 Buchstabe a dieser Anlage berücksichtigungsfähig sind, und ii) haftet die Agentur nicht in bezug auf ihre eigenen Vermögenswerte für die auf Grund dieser Anlage gewährten Garantien oder Rückversicherungen, und jeder auf Grund dieser Anlage geschlossene Garantie- oder Rückversicherungsvertrag muß dies ausdrücklich vorsehen.

Artikel 7

Abstimmung

Anl. 1

Bei Beschlüssen im Zusammenhang mit geförderten Investitionen hat jedes fördernde Mitglied eine zusätzliche Stimme je 10 000 Sonderziehungsrechte entsprechend dem auf der Grundlage der Förderung garantierten oder rückversicherten Betrag, und jedes eine geförderte Investition aufnehmende Mitglied hat eine zusätzliche Stimme je 10 000 Sonderziehungsrechte entsprechend dem garantierten oder rückversicherten Betrag hinsichtlich jeder von ihm aufgenommenen geförderten Investition. Diese zusätzlichen Stimmen dürfen nur bei Beschlüssen im Zusammenhang mit geförderten Investitionen abgegeben werden; sie bleiben im übrigen bei der Festlegung der Stimmenzahl der Mitglieder unberücksichtigt.

Anlage II

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Agentur nach Artikel 57

Artikel 1

Anwendung der Anlage

Anl. 2

Alle Streitigkeiten im Rahmen des Artikels 57 dieses Übereinkommens werden nach dem in dieser Anlage festgelegten Verfahren beigelegt, außer in den Fällen, in denen die Agentur eine Übereinkunft mit einem Mitglied nach Artikel 57 Buchstabe b Ziffer ii geschlossen hat.

Artikel 2

Verhandlungen

Anl. 2

Die Parteien eines Streitfalls im Rahmen dieser Anlage versuchen, diese Streitigkeit durch Verhandlungen beizulegen, bevor sie sich um ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren bemühen. Die Verhandlungen gelten als erschöpft, wenn die Parteien innerhalb einer Frist von einhundertzwanzig Tagen nach dem Ersuchen um Aufnahme von Verhandlungen keine Beilegung erreicht haben.

Artikel 3

Vergleichsverfahren

Anl. 2

a) Wird die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen geregelt, so kann jede Partei die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 4 dieser Anlage unterwerfen, es sei denn, die Parteien haben im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, zunächst das in diesem Artikel vorgesehene Vergleichsverfahren in Anspruch zu nehmen.

b) In der Vereinbarung über die Inanspruchnahme eines Vergleichsverfahrens werden der Streitgegenstand, die Forderungen der Parteien im Zusammenhang damit und gegebenenfalls der Name des Vermittlers, auf den sich die Parteien geeinigt haben, angegeben. Kann eine Einigung über den Vermittler nicht erzielt werden, so können die Parteien gemeinsam entweder den Generalsekretär des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (im folgenden als „ICSID'' bezeichnet) oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, einen Vermittler zu bestellen. Das Vergleichsverfahren ist beendet, wenn der Vermittler nicht innerhalb von neunzig Tagen von der Einigung über die Inanspruchnahme eines Vergleichsverfahrens bestellt worden ist.

c) Sofern in dieser Anlage nichts anderes vorgesehen oder von den Parteien nichts anderes vereinbart ist, legt der Vermittler die Verfahrensordnung für das Vergleichsverfahren fest und stützt sich in dieser Hinsicht auf die auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beschlossene Vergleichsordnung.

d) Die Parteien arbeiten in redlicher Absicht mit dem Vermittler zusammen und stellen ihm insbesondere alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben helfen können; sie prüfen seine Empfehlungen äußerst sorgfältig.

e) Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wird, legt der Vermittler innerhalb einer Frist von einhundertachtzig Tagen nach seiner Bestellung den Parteien einen Bericht vor, in dem er die Ergebnisse seiner Bemühungen, die zwischen den Parteien bestehenden strittigen Fragen und seine Vorschläge zu deren Beilegung darlegt.

f) Jede Partei nimmt gegenüber der anderen Partei innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Berichts schriftlich dazu Stellung.

g) Eine Partei eines Vergleichsverfahrens ist nicht berechtigt, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, es sei denn,

i) der Vermittler hat seinen Bericht nicht innerhalb der unter Buchstabe e festgesetzten Frist vorgelegt,

ii) die Parteien haben nicht alle in dem Bericht enthaltenen Vorschläge innerhalb von sechzig Tagen nach dessen Eingang angenommen,

iii) die Parteien haben sich nach einem Meinungsaustausch über den Bericht nicht innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Berichts des Vermittlers über eine Beilegung aller strittigen Fragen einigen können, oder

iv) eine Partei hat nicht wie unter Buchstabe f vorgeschrieben zu dem Bericht Stellung genommen.

h) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird das Honorar des Vermittlers auf der Grundlage der für das ICSID-Vergleichsverfahren anwendbaren Sätze festgelegt. Dieses Honorar und die anderen Kosten des Vergleichsverfahrens werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Partei bestreitet ihre eigenen Auslagen.

Artikel 4

Schiedsverfahren

Anl. 2

a) Das Schiedsverfahren wird durch eine Mitteilung der das Schiedsverfahren begehrenden Partei (betreibende Partei) an die andere Streitpartei oder anderen Streitparteien (Gegner) eingeleitet. In der Mitteilung werden die Art der Streitigkeit, das Schiedsklagebegehren und der Name des von der betreibenden Partei bestellten Schiedsrichters angegeben. Der Gegner teilt der betreibenden Partei innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Mitteilung den Namen des von ihm bestellten Schiedsrichters mit. Die beiden Parteien wählen innerhalb von dreißig Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter aus, der als Obmann des Schiedsgerichts (Gericht) tätig wird.

b) Ist das Gericht nicht innerhalb von sechzig Tagen nach dem Tag der Mitteilung gebildet, so wird der noch nicht bestellte Schiedsrichter oder der noch nicht ausgewählte Obmann auf gemeinsamen Antrag der Parteien vom Generalsekretär des ICSID bestellt. Liegt ein gemeinsamer Antrag nicht vor oder nimmt der Generalsekretär die Bestellung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antrag vor, so kann jede der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die Bestellung vorzunehmen.

c) Eine Partei hat nicht das Recht, nach Eröffnung der Verhandlung über die Streitigkeit den von ihr bestellten Schiedsrichter zu wechseln. Tritt ein Schiedsrichter (einschließlich des Obmanns des Gerichts) zurück, stirbt er oder wird er unfähig, sein Amt auszuüben, so wird ein Nachfolger in derselben Weise bestellt wie der Vorgänger; der Nachfolger hat dieselben Befugnisse und Aufgaben wie der Schiedsrichter, dessen Nachfolger er ist.

d) Das Gericht tritt zuerst zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zusammen, die der Obmann festlegt. Danach legt das Gericht Ort und Zeit seiner Sitzungen fest.

e) Sofern in dieser Anlage nichts anderes vorgesehen oder von den Parteien nichts anderes vereinbart ist, legt das Gericht seine Verfahrensordnung fest und stützt sich in dieser Hinsicht auf die auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beschlossene Schiedsordnung.

f) Das Gericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit; wird jedoch vor dem Gericht die Einrede erhoben, daß die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Direktoriums oder des Rates nach Artikel 56 oder in die Zuständigkeit eines in einer Übereinkunft nach Artikel 1 dieser Anlage bezeichneten Rechtsprechungs- oder Schiedsgremiums fällt, und hat sich das Gericht davon überzeugt, daß die Einrede richtig ist, so wird die Einrede vom Gericht an das Direktorium, den Rat beziehungsweise das bezeichnete Gremium verwiesen, und das Schiedsverfahren wird so lange ausgesetzt, bis eine Entscheidung in der Frage herbeigeführt ist; diese ist für das Gericht bindend.

g) Bei Streitigkeiten im Rahmen dieser Anlage wendet das Gericht die Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschlägige Übereinkünfte zwischen den Streitparteien, die Satzung und Vorschriften der Agentur, die anwendbaren Regeln des Völkerrechts, das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitglieds sowie die anwendbaren Bestimmungen eines etwaigen Investitionsvertrags an. Unbeschadet des Übereinkommens kann das Gericht bei Einwilligung der Agentur und des betroffenen Mitglieds ex aequo et bono entscheiden. Das Gericht kann eine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, daß das Recht zu dem streitigen Punkt schweigt oder unklar ist.

h) Das Gericht gewährt allen Parteien rechtliches Gehör. Alle Entscheidungen des Gerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen und sind zu begründen. Der Schiedsspruch des Gerichts bedarf der Schriftform und ist von mindestens zwei Schiedsrichtern zu unterzeichnen; jeder der Parteien wird eine Abschrift davon übermittelt. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend; er unterliegt keinem Rechtsmittel, keiner Aufhebung und keinem Wiederaufnahmeverfahren.

i) Entstehen Streitigkeiten zwischen den Parteien über Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so kann jede Partei innerhalb von sechzig Tagen nach Ergehen des Schiedsspruchs einen schriftlichen Antrag auf Auslegung des Schiedsspruchs an den Obmann des Gerichts richten, das den Schiedsspruch erlassen hat. Der Obmann legt nach Möglichkeit den Antrag dem Gericht vor, das den Schiedsspruch erlassen hat, und beruft dieses Gericht innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags ein. Ist dies nicht möglich, so wird ein neues Gericht nach den Buchstaben a bis d gebildet. Das Gericht kann die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über den Auslegungsantrag aussetzen.

j) Jedes Mitglied erkennt einen nach diesem Artikel erlassenen Schiedsspruch als bindend und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckbar an, als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner innerstaatlichen Gerichte. Auf die Vollstreckung des Schiedsspruchs sind die Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen anzuwenden, die in dem Staat gelten, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung begehrt wird; sie darf keine Ausnahme von dem geltenden Recht über die Immunität von der Vollstreckung schaffen.

k) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden das Honorar und die Vergütung der Schiedsrichter auf der Grundlage der für das ICSID-Schiedsverfahren geltenden Sätze festgesetzt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Gerichts werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Jede Frage über die Teilung der Kosten des Gerichts oder das Verfahren zur Zahlung dieser Kosten wird vom Gericht entschieden.

Artikel 5

Zustellung der Schiedsklageschrift

Anl. 2

Die Zustellung jeder Mitteilung oder Schiedsklageschrift im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Grund dieser Anlage bedarf der Schriftform. Sie erfolgt durch die Agentur an die von dem betreffenden Mitglied nach Artikel 38 dieses Übereinkommens bezeichnete Stelle und durch das Mitglied am Hauptsitz der Agentur.

Anhang A

Mitglieder und Zeichnungsbeträge

Kategorie Eins

Anl. 3

Staat Anzahl der Anteile Zeichnung (Millionen SZR)
Australien 1 713 17,13
Belgien 2 030 20,30
Dänemark 718 7,18
Deutschland, Bundesrepublik 5 071 50,71
Finnland 600 6,00
Frankreich 4 860 48,60
Irland 369 3,69
Island 90 0,90
Italien 2 820 28,20
Japan 5 095 50,95
Kanada 2 965 29,65
Luxemburg 116 1,16
Neuseeland 513 5,13
Niederlande 2 169 21,69
Norwegen 699 6,99
Österreich 775 7,75
Schweden 1 049 10,49
Schweiz 1 500 15,00
Südafrika 943 9,43
Vereinigte Staaten 20 519 205,19
Vereinigtes Königreich 4 860 48,60
Insgesamt 59 473 594,73

Kategorie Zwei *)

Anl. 3

Staat Anzahl der Anteile Zeichnung (Millionen SZR)
Ägypten, Arabische Republik 459 4,59
Äquatorialguinea 50 0,50
Äthiopien 70 0,70
Afghanistan 118 1,18
Algerien 649 6,49
Antigua und Barbuda 50 0,50
Argentinien 1 254 12,54
Bahamas 100 1,00
Bahrain 77 0,77
Bangladesch 340 3,40
Barbados 68 0,68
Belize 50 0,50
Benin 61 0,61
Bhutan 50 0,50
Birma 178 1,78
Bolivien 125 1,25
Botsuana 50 0,50
Brasilien 1 479 14,79
Burkina Faso 61 0,61
Burundi 74 0,74
Chile 485 4,85
China 3 138 31,38
Costa Rica 117 1,17
Cote d`Ivoire 176 1,76
Dominica 50 0,50
Dominikanische Republik 147 1,47
Dschibuti 50 0,50
Ecuador 182 1,82
El Salvador 122 1,22
Fidschi 71 0,71
Gabun 96 0,96
Gambia 50 0,50
Ghana 245 2,45
Grenada 50 0,50
Griechenland 280 2,80
Guatemala 140 1,40
Guinea 91 0,91
Guinea-Bissau 50 0,50
Guyana 84 0,84
Haiti 75 0,75
Honduras 101 1,01
Indien 3 048 30,48
Indonesien 1 049 10,49
Irak 350 3,50
Iran, Islamische Republik 1 659 16,59
Israel 474 4,74
Jamaika 181 1,81
Jemen, Arabische Republik 67 0,67
Jemen, Demokratische Volksrepublik 115 1,15
Jordanien 97 0,97
Jugoslawien 635 6,35
Kamerun 107 1,07
Kambodscha, das Demokratische 93 0,93
Kap Verde 50 0,50
Katar 137 1,37
Kenia 172 1,72
Kolumbien 437 4,37
Komoren 50 0,50
Kongo, Volksrepublik 65 0,65
Korea, Republik 449 4,49
Kuwait 930 9,30
Laotische Demokratische Volksrepublik 60 0,60
Lesotho 50 0,50
Libanon 142 1,42
Liberia 84 0,84
Libysch-Arabische Dschamahirija 549 5,49
Madagaskar 100 1,00
Malawi 77 0,77
Malaysia 579 5,79
Malediven 50 0,50
Mali 81 0,81
Malta 75 0,75
Marokko 348 3,48
Mauretanien 63 0,63
Mauritius 87 0,87
Mexiko 1 192 11,92
Mozambik 97 0,97
Nepal 69 0,69
Nicaragua 102 1,02
Niger 62 0,62
Nigeria 844 8,44
Oman 94 0,94
Pakistan 660 6,60
Panama 131 1,31
Papua-Neuguinea 96 0,96
Paraguay 80 0,80
Peru 373 3,73
Philippinen 484 4,84
Portugal 382 3,82
Ruanda 75 0,75
Rumänien 555 5,55
Salomonen 50 0,50
Sambia 318 3,18
Sao Tomé und Principe 50 0,50
Saudi Arabien 3 137 31,37
Senegal 145 1,45
Seychellen 50 0,50
Sierra Leone 75 0,75
Simbabwe 236 2,36
Singapur 154 1,54
Somalia 78 0,78
Spanien 1 285 12,85
Sri Lanka 271 2,71
St. Christopher und Nevis 50 0,50
St. Lucia 50 0,50
St. Vincent 50 0,50
Sudan 206 2,06
Suriname 82 0,82
Swasiland 58 0,58
Syrien, Arabische Republik 168 1,68
Tansania 141 1,41
Thailand 421 4,21
Togo 77 0,77
Trinidad und Tobago 203 2,03
Tschad 60 0,60
Türkei 462 4,62
Tunesien 156 1,56
Uganda 132 1,32
Ungarn 564 5,64
Uruguay 202 2,02
Vanuatu 50 0,50
Venezuela 1 427 14,27
Vereinigte Arabische Emirate 372 3,72
Vietnam 220 2,20
Westsamoa 50 0,50
Zaire 338 3,38
Zentralafrikanische Republik 60 0,60
Zypern 104 1,04
Insgesamt 40 527 405,27
Insgesamt: Kategorien Eins und Zwei: 100 000 1 000,00

____________________

*) Die in Kategorie Zwei angeführten Staaten sind in der Entwicklung befindliche Mitgliedstaaten im Sinne dieses Übereinkommens.

Anhang B

Wahl der Direktoren

Anl. 4

1. Die Bewerber für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren benannt; ein Gouverneur darf jedoch nur eine Person benennen.

2. Die Wahl der Direktoren erfolgt mittels Stimmzettel durch die Gouverneure.

3. Bei der Abstimmung über die Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen, die das von ihm vertretene Mitglied nach Artikel 40 Buchstabe a abgeben kann, für einen Bewerber ab.

4. Ein Viertel der Anzahl der Direktoren wird getrennt gewählt, je einer von jedem der Gouverneure der Mitglieder mit der größten Anzahl von Anteilen. Ist die Gesamtzahl der Direktoren nicht durch vier teilbar, so beträgt die Zahl der so gewählten Direktoren ein Viertel der nächstniedrigen durch vier teilbaren Zahl.

5. Die übrigen Direktoren werden von den anderen Gouverneuren nach Maßgabe der Nummern 6 bis 11 dieses Anhangs gewählt.

6. Entspricht die Anzahl der benannten Bewerber der Anzahl der noch zu wählenden übrigen Direktoren, so werden alle Bewerber im ersten Wahlgang gewählt; hat ein Bewerber jedoch weniger als den vom Rat für die Wahl festgelegten Mindesthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten, so ist er nicht gewählt, sofern ein Bewerber mehr als den vom Rat festgelegten Höchsthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten hat.

7. Ist die Zahl der benannten Bewerber größer als die Zahl der zu wählenden übrigen Direktoren, so sind die Bewerber, welche die größte Anzahl von Stimmen erhalten, gewählt, ausgenommen die Bewerber, die weniger als den vom Rat festgelegten Mindesthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten haben.

8. Werden im ersten Wahlgang nicht alle übrigen Direktoren gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Die im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerber sind wieder wählbar.

9. Im zweiten Wahlgang ist die Stimmabgabe beschränkt auf i) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, und ii) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen gewählten Bewerber gestimmt haben, der bereits den vom Rat festgelegten Höchsthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten hatte, bevor ihre Stimmen berücksichtigt wurden.

10. Bei der Entscheidung darüber, wann ein gewählter Bewerber mehr als den Höchsthundertsatz der Stimmen erhalten hat, werden zuerst die Stimmen der Gouverneure gezählt, welche die größte Anzahl von Stimmen für diesen Bewerber abgeben, sodann die Stimmen der Gouverneure, welche die nächstgrößte Stimmenzahl abgeben, und so fort, bis der Hundertsatz erreicht ist.

11. Sind nach dem zweiten Wahlgang nicht alle übrigen Direktoren gewählt, so finden weitere Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen statt, bis alle übrigen Direktoren gewählt sind; ist jedoch nur noch ein Direktor zu wählen, so kann er mit der einfachen Mehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.