Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Agentur folgendes:
a) die Unterzeichnungen des Übereinkommens;
b) die Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden nach Artikel 63;
c) den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 61;
d) die Ausschlüsse vom räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 66;
e) den Austritt eines Mitglieds aus der Agentur nach Artikel 51.
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