BundesrechtInternationale VerträgeErrichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)Art. 41

Art. 41

In Kraft seit 17. September 1997
Up-to-date

a) Die Direktoren werden in Übereinstimmung mit Anhang B gewählt.

b) Die Direktoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines Direktors mehr als neunzig Tage vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren, die den früheren Direktor gewählt haben, ein anderer Direktor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt ist, übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis zur Ernennung eines Stellvertreters aus.

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