a) Jedes Mitglied kann Garantien für eine Investition fördern (sponsor for guarantee), die von einem Investor mit einer beliebigen Staatsangehörigkeit oder von Investoren mit einer oder mehreren beliebigen Staatsangehörigkeiten vorgenommen werden soll.
b) Vorbehaltlich des Artikels 3 Buchstaben b und c dieser Anlage trägt jedes fördernde Mitglied gemeinsam mit den anderen fördernden Mitgliedern die Verluste auf Grund von Garantien für geförderte Investitionen, sofern und soweit die Verluste nicht aus dem in Artikel 2 bezeichneten Fördertreuhandfonds gedeckt werden können, in dem Verhältnis, in dem der Betrag der höchsten Eventualverpflichtung auf Grund der Garantien für die von ihm geförderten Investitionen zu dem Gesamtbetrag der höchsten Eventualverpflichtung auf Grund der Garantien für die von allen Mitgliedern geförderten Investitionen steht.
c) In ihren Beschlüssen über die Gewährung von Garantien auf Grund dieser Anlage berücksichtigt die Agentur gebührend, ob das fördernde Mitglied voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen aus dieser Anlage nachzukommen und gibt den Investitionen Vorrang, die von den betroffenen Gastländern mitgefördert sind.
d) Die Agentur führt regelmäßige Konsultationen mit den fördernden Mitgliedern über ihre Geschäftstätigkeit auf Grund dieser Anlage.
a) Prämien und sonstige auf Garantien für geförderte Investitionen entfallende Einkünfte, einschließlich der Erträge aus der Investition solcher Prämien und Einkünfte, werden auf einem Sonderkonto geführt, das als Fördertreuhandfonds bezeichnet wird.
b) Alle Verwaltungsausgaben und Zahlungen für Forderungen, die auf die auf Grund dieser Anlage gewährten Garantien entfallen, werden aus dem Fördertreuhandfonds gezahlt.
c) Die Vermögenswerte des Fördertreuhandfonds werden für gemeinsame Rechnung der fördernden Mitglieder geführt und verwaltet und von den Vermögenswerten der Agentur getrennt und gesondert geführt.
a) Soweit die Agentur wegen eines Verlusts auf Grund einer geförderten Garantie einen Betrag zu zahlen hat, der nicht aus den Vermögenswerten des Fördertreuhandfonds gezahlt werden kann, fordert die Agentur jedes fördernde Mitglied auf, seinen nach Artikel 1 Buchstabe b dieser Anlage festgesetzten Anteil an dem Betrag in den Fonds einzuzahlen.
b) Ein Mitglied ist nicht verpflichtet, auf Grund einer Aufforderung nach diesem Artikel einen Betrag zu zahlen, wenn infolgedessen die Gesamtzahlungen dieses Mitglieds den Gesamtbetrag der Garantien für von ihm geförderte Investitionen übersteigen werden.
c) Bei Erlöschen einer Garantie für eine von einem Mitglied geförderte Investition verringert sich die Haftung des Mitglieds um einen der Höhe der Garantie entsprechenden Betrag; die Haftung verringert sich auch anteilsmäßig, wenn die Agentur eine Forderung im Zusammenhang mit einer geförderten Investition bezahlt; sie bleibt im übrigen bis zum Erlöschen aller im Zeitpunkt dieser Zahlung bestehenden Garantien für geförderte Investitionen weiter bestehen.
d) Haftet ein förderndes Mitglied wegen der unter den Buchstaben b und c vorgesehenen Beschränkung nicht für einen Betrag, für den eine Aufforderung nach diesem Artikel ergangen ist, oder gerät ein förderndes Mitglied mit der Zahlung eines nach einer derartigen Aufforderung fälligen Betrages in Verzug, so wird die Haftung für die Zahlung des Betrages von den anderen fördernden Mitgliedern anteilsmäßig übernommen. Die Haftung der Mitglieder nach diesem Buchstaben unterliegt der unter den Buchstaben b und c vorgesehenen Beschränkung.
e) Jede Zahlung eines fördernden Mitglieds auf Grund einer Aufforderung nach diesem Artikel erfolgt sofort und in frei verwendbarer Währung.
Die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Bewertung von Währungen und über Rückzahlungen in bezug auf Kapitalzeichnungen gelten sinngemäß für die von Mitgliedern für geförderte Investitionen gezahlten Mittel.
a) Die Agentur kann unter den in Artikel 1 dieser Anlage genannten Bedingungen einem Mitglied, einer Agentur desselben, einer in Artikel 20 Buchstabe a dieses Übereinkommens bezeichneten regionalen Agentur oder einem privaten Versicherer in einem Mitgliedstaat eine Rückversicherung gewähren. Die Bestimmungen dieser Anlage über Garantien und der Artikel 20 und 21 des Übereinkommens gelten sinngemäß für auf Grund dieses Buchstabens gewährte Rückversicherungen.
b) Die Agentur kann Rückversicherung für von ihr auf Grund dieser Anlage garantierte Investitionen erlangen und die Kosten dieser Rückversicherung aus dem Fördertreuhandfonds bestreiten. Das Direktorium kann beschließen, ob und inwieweit die in Artikel 1 Buchstabe b dieser Anlage vorgesehene Verpflichtung der fördernden Mitglieder zur gemeinsamen Übernahme von Verlusten wegen der erhaltenen Rückversicherungsdeckung verringert werden kann.
Unbeschadet dieser Anlage gelten die Bestimmungen über die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Garantien nach Kapitel III dieses Übereinkommens und über die Verwaltung der Finanzen nach Kapitel IV des Übereinkommens sinngemäß für Garantien für geförderte Investitionen; jedoch i) müssen diese Investitionen die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, falls sie im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, insbesondere eines in der Entwicklung befindlichen Mitglieds, von Investoren vorgenommen werden, die nach Artikel 1 Buchstabe a dieser Anlage berücksichtigungsfähig sind, und ii) haftet die Agentur nicht in bezug auf ihre eigenen Vermögenswerte für die auf Grund dieser Anlage gewährten Garantien oder Rückversicherungen, und jeder auf Grund dieser Anlage geschlossene Garantie- oder Rückversicherungsvertrag muß dies ausdrücklich vorsehen.
Bei Beschlüssen im Zusammenhang mit geförderten Investitionen hat jedes fördernde Mitglied eine zusätzliche Stimme je 10 000 Sonderziehungsrechte entsprechend dem auf der Grundlage der Förderung garantierten oder rückversicherten Betrag, und jedes eine geförderte Investition aufnehmende Mitglied hat eine zusätzliche Stimme je 10 000 Sonderziehungsrechte entsprechend dem garantierten oder rückversicherten Betrag hinsichtlich jeder von ihm aufgenommenen geförderten Investition. Diese zusätzlichen Stimmen dürfen nur bei Beschlüssen im Zusammenhang mit geförderten Investitionen abgegeben werden; sie bleiben im übrigen bei der Festlegung der Stimmenzahl der Mitglieder unberücksichtigt.
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