Die Agentur, ihr Präsident und ihr Personal dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen. Unbeschadet des Rechts der Agentur, alle Umstände im Zusammenhang mit einer Investition zu berücksichtigen, dürfen sie sich in ihren Beschlüssen nicht von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Die für ihre Entscheidung maßgebenden Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in Artikel 2 dargelegten Zwecke zu erreichen.
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