a) Kommt ein Mitglied einer nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtung nicht nach, so kann der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, welche die Mehrheit der Gesamtstimmen innehaben, dessen Mitgliedschaft suspendieren.
b) Während der Suspendierung hat ein Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts und anderer in diesem Kapitel und in Kapitel IX vorgesehener Rechte; es hat jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen nachzukommen.
c) Für die Zwecke der Feststellung, ob eine Garantie oder Rückversicherung nach Kapitel III oder Anlage I erteilt werden kann, wird ein suspendiertes Mitglied nicht als Mitglied der Agentur behandelt.
d) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern nicht der Rat beschließt, die Zeit der Suspendierung zu verlängern oder das Mitglied wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
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