Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse der Agentur gewährt; sie können in dem Maße und zu den Bedingungen, welche die Agentur bestimmt, in den Fällen aufgehoben werden, in denen die Aufhebung die Interessen der Agentur nicht beeinträchtigen würde. Die Agentur hat die Immunität eines Mitglieds ihres Personals in den Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Agentur aufgehoben werden kann.
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