a) Unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe a Ziffer iii führt die Agentur Nettoeinnahmen so lange den Reserven zu, bis diese Reserven das Fünffache des gezeichneten Kapitals der Agentur erreicht haben.
b) Nachdem die Reserven der Agentur den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Umfang erreicht haben, entscheidet der Rat, ob und inwieweit die Nettoeinnahmen der Agentur den Reserven zugeführt, an die Mitglieder der Agentur verteilt oder anderweitig verwendet werden. Jede Verteilung von Nettoeinnahmen an die Mitglieder der Agentur erfolgt im Verhältnis des Anteils jedes Mitglieds am Kapital der Agentur nach einem mit besonderer Mehrheit gefaßten Beschluß des Rates.
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