a) Unbeschadet des Artikels 56 und des Buchstaben b des vorliegenden Artikels wird jede Streitigkeit zwischen der Agentur und einem Mitglied oder einer Agentur desselben und jede Streitigkeit zwischen der Agentur und einem Land (oder einer Agentur desselben), dessen Mitgliedschaft erloschen ist, in Übereinstimmung mit dem in Anlage II festgelegten Verfahren beigelegt.
b) Streitigkeiten über Forderungen der Agentur als Rechtsnachfolger eines Investors werden entweder i) nach dem in Anlage II festgelegten Verfahren oder ii) nach einer zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitglied zu schließenden Übereinkunft über andere Methoden der Beilegung solcher Streitigkeiten beigelegt. Im letzteren Fall dient Anlage II als Grundlage für eine solche Übereinkunft, die im Einzelfall vom Direktorium mit besonderer Mehrheit genehmigt wird, bevor die Agentur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds eine Geschäftstätigkeit durchführt.
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