Anl. 2 — Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Rückverweise
Alle Streitigkeiten im Rahmen des Artikels 57 dieses Übereinkommens werden nach dem in dieser Anlage festgelegten Verfahren beigelegt, außer in den Fällen, in denen die Agentur eine Übereinkunft mit einem Mitglied nach Artikel 57 Buchstabe b Ziffer ii geschlossen hat.
Die Parteien eines Streitfalls im Rahmen dieser Anlage versuchen, diese Streitigkeit durch Verhandlungen beizulegen, bevor sie sich um ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren bemühen. Die Verhandlungen gelten als erschöpft, wenn die Parteien innerhalb einer Frist von einhundertzwanzig Tagen nach dem Ersuchen um Aufnahme von Verhandlungen keine Beilegung erreicht haben.
a) Wird die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen geregelt, so kann jede Partei die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 4 dieser Anlage unterwerfen, es sei denn, die Parteien haben im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, zunächst das in diesem Artikel vorgesehene Vergleichsverfahren in Anspruch zu nehmen.
b) In der Vereinbarung über die Inanspruchnahme eines Vergleichsverfahrens werden der Streitgegenstand, die Forderungen der Parteien im Zusammenhang damit und gegebenenfalls der Name des Vermittlers, auf den sich die Parteien geeinigt haben, angegeben. Kann eine Einigung über den Vermittler nicht erzielt werden, so können die Parteien gemeinsam entweder den Generalsekretär des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (im folgenden als „ICSID'' bezeichnet) oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, einen Vermittler zu bestellen. Das Vergleichsverfahren ist beendet, wenn der Vermittler nicht innerhalb von neunzig Tagen von der Einigung über die Inanspruchnahme eines Vergleichsverfahrens bestellt worden ist.
c) Sofern in dieser Anlage nichts anderes vorgesehen oder von den Parteien nichts anderes vereinbart ist, legt der Vermittler die Verfahrensordnung für das Vergleichsverfahren fest und stützt sich in dieser Hinsicht auf die auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beschlossene Vergleichsordnung.
d) Die Parteien arbeiten in redlicher Absicht mit dem Vermittler zusammen und stellen ihm insbesondere alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben helfen können; sie prüfen seine Empfehlungen äußerst sorgfältig.
e) Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wird, legt der Vermittler innerhalb einer Frist von einhundertachtzig Tagen nach seiner Bestellung den Parteien einen Bericht vor, in dem er die Ergebnisse seiner Bemühungen, die zwischen den Parteien bestehenden strittigen Fragen und seine Vorschläge zu deren Beilegung darlegt.
f) Jede Partei nimmt gegenüber der anderen Partei innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Berichts schriftlich dazu Stellung.
g) Eine Partei eines Vergleichsverfahrens ist nicht berechtigt, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, es sei denn,
i) der Vermittler hat seinen Bericht nicht innerhalb der unter Buchstabe e festgesetzten Frist vorgelegt,
ii) die Parteien haben nicht alle in dem Bericht enthaltenen Vorschläge innerhalb von sechzig Tagen nach dessen Eingang angenommen,
iii) die Parteien haben sich nach einem Meinungsaustausch über den Bericht nicht innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Berichts des Vermittlers über eine Beilegung aller strittigen Fragen einigen können, oder
iv) eine Partei hat nicht wie unter Buchstabe f vorgeschrieben zu dem Bericht Stellung genommen.
h) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird das Honorar des Vermittlers auf der Grundlage der für das ICSID-Vergleichsverfahren anwendbaren Sätze festgelegt. Dieses Honorar und die anderen Kosten des Vergleichsverfahrens werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Partei bestreitet ihre eigenen Auslagen.
a) Das Schiedsverfahren wird durch eine Mitteilung der das Schiedsverfahren begehrenden Partei (betreibende Partei) an die andere Streitpartei oder anderen Streitparteien (Gegner) eingeleitet. In der Mitteilung werden die Art der Streitigkeit, das Schiedsklagebegehren und der Name des von der betreibenden Partei bestellten Schiedsrichters angegeben. Der Gegner teilt der betreibenden Partei innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Mitteilung den Namen des von ihm bestellten Schiedsrichters mit. Die beiden Parteien wählen innerhalb von dreißig Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter aus, der als Obmann des Schiedsgerichts (Gericht) tätig wird.
b) Ist das Gericht nicht innerhalb von sechzig Tagen nach dem Tag der Mitteilung gebildet, so wird der noch nicht bestellte Schiedsrichter oder der noch nicht ausgewählte Obmann auf gemeinsamen Antrag der Parteien vom Generalsekretär des ICSID bestellt. Liegt ein gemeinsamer Antrag nicht vor oder nimmt der Generalsekretär die Bestellung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antrag vor, so kann jede der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die Bestellung vorzunehmen.
c) Eine Partei hat nicht das Recht, nach Eröffnung der Verhandlung über die Streitigkeit den von ihr bestellten Schiedsrichter zu wechseln. Tritt ein Schiedsrichter (einschließlich des Obmanns des Gerichts) zurück, stirbt er oder wird er unfähig, sein Amt auszuüben, so wird ein Nachfolger in derselben Weise bestellt wie der Vorgänger; der Nachfolger hat dieselben Befugnisse und Aufgaben wie der Schiedsrichter, dessen Nachfolger er ist.
d) Das Gericht tritt zuerst zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zusammen, die der Obmann festlegt. Danach legt das Gericht Ort und Zeit seiner Sitzungen fest.
e) Sofern in dieser Anlage nichts anderes vorgesehen oder von den Parteien nichts anderes vereinbart ist, legt das Gericht seine Verfahrensordnung fest und stützt sich in dieser Hinsicht auf die auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beschlossene Schiedsordnung.
f) Das Gericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit; wird jedoch vor dem Gericht die Einrede erhoben, daß die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Direktoriums oder des Rates nach Artikel 56 oder in die Zuständigkeit eines in einer Übereinkunft nach Artikel 1 dieser Anlage bezeichneten Rechtsprechungs- oder Schiedsgremiums fällt, und hat sich das Gericht davon überzeugt, daß die Einrede richtig ist, so wird die Einrede vom Gericht an das Direktorium, den Rat beziehungsweise das bezeichnete Gremium verwiesen, und das Schiedsverfahren wird so lange ausgesetzt, bis eine Entscheidung in der Frage herbeigeführt ist; diese ist für das Gericht bindend.
g) Bei Streitigkeiten im Rahmen dieser Anlage wendet das Gericht die Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschlägige Übereinkünfte zwischen den Streitparteien, die Satzung und Vorschriften der Agentur, die anwendbaren Regeln des Völkerrechts, das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitglieds sowie die anwendbaren Bestimmungen eines etwaigen Investitionsvertrags an. Unbeschadet des Übereinkommens kann das Gericht bei Einwilligung der Agentur und des betroffenen Mitglieds ex aequo et bono entscheiden. Das Gericht kann eine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, daß das Recht zu dem streitigen Punkt schweigt oder unklar ist.
h) Das Gericht gewährt allen Parteien rechtliches Gehör. Alle Entscheidungen des Gerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen und sind zu begründen. Der Schiedsspruch des Gerichts bedarf der Schriftform und ist von mindestens zwei Schiedsrichtern zu unterzeichnen; jeder der Parteien wird eine Abschrift davon übermittelt. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend; er unterliegt keinem Rechtsmittel, keiner Aufhebung und keinem Wiederaufnahmeverfahren.
i) Entstehen Streitigkeiten zwischen den Parteien über Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so kann jede Partei innerhalb von sechzig Tagen nach Ergehen des Schiedsspruchs einen schriftlichen Antrag auf Auslegung des Schiedsspruchs an den Obmann des Gerichts richten, das den Schiedsspruch erlassen hat. Der Obmann legt nach Möglichkeit den Antrag dem Gericht vor, das den Schiedsspruch erlassen hat, und beruft dieses Gericht innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags ein. Ist dies nicht möglich, so wird ein neues Gericht nach den Buchstaben a bis d gebildet. Das Gericht kann die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über den Auslegungsantrag aussetzen.
j) Jedes Mitglied erkennt einen nach diesem Artikel erlassenen Schiedsspruch als bindend und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckbar an, als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner innerstaatlichen Gerichte. Auf die Vollstreckung des Schiedsspruchs sind die Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen anzuwenden, die in dem Staat gelten, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung begehrt wird; sie darf keine Ausnahme von dem geltenden Recht über die Immunität von der Vollstreckung schaffen.
k) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden das Honorar und die Vergütung der Schiedsrichter auf der Grundlage der für das ICSID-Schiedsverfahren geltenden Sätze festgesetzt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Gerichts werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Jede Frage über die Teilung der Kosten des Gerichts oder das Verfahren zur Zahlung dieser Kosten wird vom Gericht entschieden.
Die Zustellung jeder Mitteilung oder Schiedsklageschrift im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Grund dieser Anlage bedarf der Schriftform. Sie erfolgt durch die Agentur an die von dem betreffenden Mitglied nach Artikel 38 dieses Übereinkommens bezeichnete Stelle und durch das Mitglied am Hauptsitz der Agentur.
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