a) Die Agentur führt Forschungsarbeiten durch, übt Tätigkeiten zur Förderung des Investitionsflusses aus und verbreitet Informationen über Investitionsmöglichkeiten in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten mit dem Ziel, das Umfeld für den Fluß ausländischer Investitionen in diese Staaten zu verbessern. Die Agentur kann auf Ersuchen eines Mitglieds fachlichen Rat und fachliche Hilfe zur Verbesserung der Investitionsbedingungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zur Verfügung stellen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit wird die Agentur
i) sich von einschlägigen Investitionsübereinkünften zwischen Mitgliedstaaten leiten lassen;
ii) versuchen, sowohl in den entwickelten als auch in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Hindernisse für den Investitionsfluß in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu beseitigen;
iii) sich mit anderen mit der Förderung ausländischer Investitionen befaßten Stellen abstimmen, insbesondere der internationalen Finanz-Corporation.
b) die Agentur wird auch
i) die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Gastländern fördern;
ii) sich bemühen, Übereinkünfte mit den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu schließen, insbesondere mit potentiellen Gastländern, in denen gewährleistet wird, daß die Agentur hinsichtlich der von ihr garantierten Investitionen eine mindestens ebenso günstige Behandlung erfährt, wie sie von dem betreffenden Mitglied für die meistbegünstigte Investitions-Garantie Agentur oder den meistbegünstigten Staat in einer Investitionsübereinkunft gewährt wird; diese Übereinkünfte müssen vom Direktorium mit besonderer Mehrheit genehmigt werden;
iii) den Abschluß von Übereinkünften zwischen ihren Mitgliedern über die Förderung und den Schutz von Investitionen fördern und erleichtern.
c) Die Agentur berücksichtigt bei ihren Förderungsbemühungen insbesondere die Notwendigkeit, den Investitionsfluß zwischen den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu verstärken.
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