a) Die Agentur kann für eine bestimmte Investition eine Rückversicherung gegen Verluste aus einem oder mehreren nichtkommerziellen Risiken gewähren, die von einem Mitglied oder einer Agentur desselben oder von einer regionalen Investitions-Garantie Agentur, deren Kapitalmehrheit Mitgliedern gehört, übernommen worden sind. Das Direktorium schreibt mit besonderer Mehrheit von Zeit zu Zeit Höchstbeträge für Eventualverpflichtungen vor, die von der Agentur in bezug auf Rückversicherungsverträge übernommen werden können. Für bestimmte, mehr als zwölf Monate vor Eingang des Rückversicherungsantrags bei der Agentur abgeschlossene Investitionen wird der Höchstbetrag zunächst auf zehn vH der gesamten Eventualverpflichtung der Agentur auf Grund dieses Kapitels festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach den Artikeln 11 bis 14 gelten für Rückversicherungsgeschäfte; rückversicherte Investitionen brauchen jedoch nicht erst nach Stellung des Antrags auf Rückversicherung durchgeführt zu werden.
b) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Agentur und eines rückversicherten Mitglieds oder einer rückversicherten Agentur werden unter Einhaltung der vom Direktorium erlassenen Regeln und Vorschriften in einem Rückversicherungsvertrag festgelegt. Das Direktorium genehmigt jeden Rückversicherungsvertrag, der sich auf eine vor Eingang des Antrags auf Rückversicherung bei der Agentur erfolgte Investition bezieht, mit dem Ziel, Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken, zu gewährleisten, daß die Agentur ihren Risiken entsprechende Prämien erhält, und zu gewährleisten, daß der rückversicherte Rechtsträger sich in angemessener Weise verpflichtet hat, neue Investitionen in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu fördern.
c) Die Agentur gewährleistet in größtmöglichem Umfang, daß sie oder der rückversicherte Rechtsträger Rechte in bezug auf Abtretung und Schiedsgerichtsbarkeit haben, die denen entsprechen, welche die Agentur hätte, wenn sie ursprünglicher Garantiegeber wäre. Die Rückversicherungsbedingungen schreiben vor, daß Abhilfen im Verwaltungsweg nach Artikel 17 angestrebt werden müssen, bevor eine Zahlung durch die Agentur erfolgt. Eine Abtretung wird in bezug auf das betroffene Gastland erst wirksam, nachdem dieses die Rückversicherung durch die Agentur genehmigt hat. Die Agentur nimmt in die Rückversicherungsverträge Bestimmungen auf, die von dem Rückversicherten verlangen, daß er die mit der rückversicherten Investition zusammenhängenden Rechte oder Forderungen mit gebührender Sorgfalt verfolgt.
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