a) Das Direktorium ist für die allgemeine Geschäftstätigkeit der Agentur verantwortlich; bei der Erfüllung dieser Verantwortung trifft es jede Maßnahme, die auf Grund dieses Übereinkommens erforderlich oder zulässig ist.
b) Das Direktorium besteht aus mindestens zwölf Direktoren. Die Anzahl der Direktoren kann vom Rat unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Mitgliedschaft angepaßt werden. Jeder Direktor kann einen Stellvertreter ernennen, der die Vollmacht hat, bei Abwesenheit oder Handlungsunfähigkeit des Direktors für ihn zu handeln. Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Direktoriums; er hat aber, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht.
c) Der Rat legt die Amtszeit der Direktoren fest. Das erste Direktorium wird vom Rat auf seiner Eröffnungssitzung eingesetzt.
d) Das Direktorium tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen, der von sich aus oder auf Antrag von drei Direktoren tätig wird.
e) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat beschließt, daß die Agentur ein ständiges Direktorium haben muß, das kontinuierlich tagt, erhalten die Direktoren und Stellvertreter nur eine Vergütung für die Kosten ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Direktoriums und die Erfüllung anderer amtlicher Aufgaben für die Agentur. Nach Errichtung eines kontinuierlich tagenden Direktoriums erhalten die Direktoren und Stellvertreter eine vom Rat festgelegte Vergütung.
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