a) Bei Zahlung oder bei Zustimmung zur Zahlung einer Entschädigung an einen Garantienehmer werden etwaige Rechte oder Forderungen des Garantienehmers gegenüber dem Gastland und anderen Schuldnern in bezug auf die garantierte Investition an die Agentur abgetreten. Die Bedingungen für die Abtretung werden im Garantievertrag festgelegt.
b) Die Rechte der Agentur nach Buchstabe a werden von allen Mitgliedern anerkannt.
c) Von der Agentur als Rechtsnachfolger nach Buchstabe a erworbene Beträge in der Währung des Gastlands genießen hinsichtlich der Verwendung und des Umtausches eine ebenso günstige Behandlung durch das Gastland, wie sie solchen Mitteln im Besitz des Garantienehmers zustünden. Diese Beträge können von der Agentur auf jeden Fall zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben und sonstigen Kosten verwendet werden. Die Agentur bemüht sich auch, mit den Gastländern Vereinbarungen über andere Arten der Verwendung dieser Währungen zu treffen, soweit diese nicht frei verwendbar sind.
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