a) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Agentur unter der allgemeinen Aufsicht des Direktoriums. Er ist für die Organisation sowie für die Einstellung und Entlassung des Personals verantwortlich.
b) Der Präsident wird vom Direktorium auf Vorschlag seines Vorsitzenden ernannt. Der Rat legt das Gehalt und die Bedingungen des Anstellungsvertrags des Präsidenten fest.
c) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten sind der Präsident und das Personal nur der Agentur und keiner anderen Behörde verantwortlich. Jedes Mitglied der Agentur achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und enthält sich aller Versuche, den Präsidenten oder das Personal bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
d) Bei Einstellung des Personals achtet der Präsident, vorausgesetzt, daß ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können gewährleistet ist, gebührend darauf, daß die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
e) Der Präsident und das Personal wahren jederzeit die Vertraulichkeit der bei der Durchführung der Geschäftstätigkeit der Agentur erlangten Informationen.
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