a) Dieses Übereinkommen und seine Anlagen können mit den Stimmen von drei Fünfteln der Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl innehaben, geändert werden; jedoch
i) bedarf jede Änderung des Rechts zum Austritt aus der Agentur nach Artikel 51 oder der Haftungsbeschränkung nach Artikel 8 Buchstabe d der Zustimmung aller Gouverneure und
ii) bedarf jede Änderung der Verlustaufteilungsregelung nach den Artikeln 1 und 3 der Anlage I, die eine Erhöhung der Haftung eines Mitglieds nach jenen Bestimmungen zur Folge hat, der Zustimmung des Gouverneurs jedes solchen Mitglieds.
b) Die Anhänge A und B können vom Rat mit besonderer Mehrheit geändert werden.
c) Berührt eine Änderung eine Bestimmung der Anlage I, so sind der Gesamtstimmenzahl die zusätzlichen Stimmen hinzuzurechnen, die nach Artikel 7 der Anlage den fördernden Mitgliedern und den Gastländern von geförderten Investitionen zugeteilt worden sind.
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