a) Der Rat kann mit besonderer Mehrheit beschließen, die Geschäftstätigkeit zu beenden und die Agentur aufzulösen. Danach beendet die Agentur sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung der Vermögenswerte sowie die Regelung der Verbindlichkeiten betreffen. Bis zur endgültigen Regelung und Verteilung der Vermögenswerte bleibt die Agentur bestehen, und alle Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens bleiben unberührt.
b) Eine Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Garantienehmern und anderen Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist und wenn der Rat beschlossen hat, die Verteilung vorzunehmen.
c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen verteilt die Agentur ihre verbleibenden Vermögenswerte an die Mitglieder im Verhältnis des Anteils jedes Mitglieds am gezeichneten Kapital. Die Agentur verteilt auch etwaige verbleibende Vermögenswerte des in Anlage I genannten Fördertreuhandfonds an die fördernden Mitglieder im Verhältnis der von jedem von ihnen geförderten Investitionen zu den gesamten geförderten Investitionen. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an den Vermögenswerten der Agentur oder des Fördertreuhandfonds, wenn es alle ausstehenden Forderungen der Agentur ihm gegenüber beglichen hat. Jede Verteilung der Vermögenswerte erfolgt zu vom Rat bestimmten Zeiten und in der von ihm als recht und billig erachteten Weise.
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