a) Vorbehaltlich der Buchstaben b und c kann die Agentur für berücksichtigungsfähige Investitionen eine Garantie gegen Verlust übernehmen, der sich aus dem Eintritt einer oder mehrerer der folgenden Risikoarten ergibt:
i) Transfer von Währungsbeträgen
jede der Gastregierung zurechenbare Einführung von Beschränkungen hinsichtlich des Transfers ihrer Währung außerhalb des Gastlandes in eine frei verwendbare Währung oder eine andere für den Garantienehmer annehmbare Währung, einschließlich des Versäumnisses der Gastregierung, dem Antrag dieses Garantienehmers auf einen solchen Transfer innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen;
ii) Enteignung und ähnliche Maßnahmen
jede der Gastregierung zurechenbare Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahme oder -unterlassung, die bewirkt, daß dem Garantienehmer das Eigentum an seiner Investition oder seine Kontrolle darüber beziehungsweise ein erheblicher Nutzen aus seiner Investition entzogen wird; ausgenommen sind allgemein anwendbare, nicht diskriminierende Maßnahmen, welche die Regierungen üblicherweise zur Regelung der Wirtschaftstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet treffen;
iii) Vertragsverletzung jede Nichtanerkennung oder jede Verletzung eines Vertrages mit dem Garantienehmer durch die Gastregierung, wenn a) der Garantienehmer kein Gericht oder Schiedsgericht anrufen kann, um einen Anspruch wegen der Nichtanerkennung oder Verletzung feststellen zu lassen, oder b) eine Entscheidung dieses Gerichts nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergeht, wie sie in den Garantieverträgen auf Grund der Vorschriften der Agentur bestimmt ist, oder c) eine solche Entscheidung nicht durchgesetzt werden kann, und
iv) Krieg und zivile Unruhen militärische Handlungen oder zivile Unruhen in einem Hoheitsgebiet des Gastlandes, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 66 anwendbar ist.
b) Auf gemeinsamen Antrag des Investors und des Gastlandes kann das Direktorium mit besonderer Mehrheit die Ausweitung der Deckung auf Grund dieses Artikels auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die unter Buchstabe a bezeichneten genehmigen, keinesfalls jedoch auf das Risiko der Währungsabwertung oder -entwertung.
c) Verluste, die sich aus folgenden Vorkommnissen ergeben, sind nicht abgedeckt:
i) jede Handlung oder Unterlassung der Gastregierung, der der Garantienehmer zugestimmt hat oder für die er verantwortlich ist, und
ii) jede Handlung oder Unterlassung der Gastregierung vor Abschluß des Garantievertrages oder jedes andere vor diesem Zeitpunkt eintretende Ereignis.
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