Art. 22 — Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Rückverweise
a) Sofern der Rat nicht mit besonderer Mehrheit etwas anderes bestimmt, darf der Gesamtbetrag der Eventualverpflichtungen, die von der Agentur auf Grund dieses Kapitels übernommen werden können, einhundertfünfzig vH des Betrages des unverminderten gezeichneten Kapitals der Agentur und ihrer Reserven zuzüglich des vom Direktorium bestimmten Teiles ihrer Deckungsansprüche aus Rückversicherungen nicht übersteigen. Das Direktorium überprüft von Zeit zu Zeit das Risikoprofil des Bestands der Agentur angesichts ihrer Erfahrungen mit Forderungen, des Ausmaßes der Risikostreuung, der Deckungsansprüche aus Rückversicherungen und anderer einschlägiger Faktoren, um festzustellen, ob dem Rat Änderungen des Höchstgesamtbetrages der Eventualverpflichtungen empfohlen werden sollen. Der vom Rat festgelegte Höchstbetrag darf unter keinen Umständen das Fünffache des Betrages des unverminderten gezeichneten Kapitals der Agentur, ihrer Reserven und eines als geeignet erachteten Teiles ihrer Deckungsansprüche aus Rückversicherungen übersteigen.
b) Unbeschadet der unter Buchstabe a bezeichneten allgemeinen Höchstbeträge für Garantien kann das Direktorium folgendes vorschreiben:
i) Höchstgesamtbeträge der Eventualverpflichtung, die von der Agentur auf Grund dieses Kapitels für alle an Investoren jedes einzelnen Mitglieds vergebenen Garantien übernommen werden kann. Bei der Festlegung dieser Höchstbeträge berücksichtigt das Direktorium gebührend den Anteil des betreffenden Mitglieds am Kapital der Agentur und die Notwendigkeit, liberalere Begrenzungen in bezug auf Investitionen anzuwenden, die aus in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten stammen, und
ii) Höchstgesamtbeträge der Eventualverpflichtung, die von der Agentur in bezug auf Faktoren der Risikostreuung wie einzelne Vorhaben, einzelne Gastländer und Arten von Investitionen oder Risiken übernommen werden kann.
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