a) Jeder Gouverneur ist berechtigt, die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abzugeben. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse des Rates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn auf der Sitzung die Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl innehaben.
c) Der Rat kann durch Verordnung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es der Ansicht ist, daß diese Maßnahme im Interesse der Agentur liegt, einen Beschluß des Rates über eine bestimmte Frage verlangen kann, ohne eine Sitzung des Rates anzuberaumen.
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