a) Jede natürliche Person und jede juristische Person kann als Empfänger einer Garantie der Agentur berücksichtigt werden,
i) sofern die natürliche Person Staatsangehöriger eines Mitglieds mit Ausnahme des Gastlands ist;
ii) sofern die juristische Person in einem Mitglied gegründet ist und dort ihren Hauptsitz hat oder sofern ihre Kapitalmehrheit einem oder mehreren Mitgliedern oder deren Staatsangehörigen gehört; in keinem der genannten Fälle darf jedoch das Mitglied das Gastland sein;
iii) sofern die juristische Person, gleichviel ob sie sich in Privateigentum befindet oder nicht, auf kommerzieller Grundlage arbeitet.
b) Hat der Investor mehr als eine Staatsangehörigkeit, so geht für die Zwecke des Buchstabens a die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der Staatsangehörigkeit eines Nichtmitglieds und die Staatsangehörigkeit des Gastlands der Staatsangehörigkeit jedes anderen Mitglieds vor.
c) Auf gemeinsamen Antrag des Investors und des Gastlands kann das Direktorium mit besonderer Mehrheit festlegen, daß auch eine natürliche Person, die Staatsangehöriger des Gastlands ist, oder eine juristische Person, die im Gastland gegründet ist oder deren Kapitalmehrheit seinen Staatsangehörigen gehört, berücksichtigungsfähig ist; das investierte Kapital muß in diesem Fall jedoch aus einem Land außerhalb des Gastlands transferiert werden.
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