a) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder sonstigen Form des Zugriffs durch die vollziehende oder die gesetzgebende Gewalt entzogen.
b) Soweit es die Durchführung der Geschäftstätigkeit auf Grund dieses Übereinkommens erfordert, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Agentur von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit; Eigentum und Vermögenswerte, welche die Agentur als Rechtsnachfolger (successor or subrogee) eines Garantienehmers, eines rückversicherten Rechtsträgers oder eines bei einem rückversicherten Rechtsträger versicherten Investors erwirbt, sind von anwendbaren Devisenbeschränkungen, Verwaltungsvorschriften und Kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds in Kraft sind, befreit, soweit der Garantienehmer, Rechtsträger oder Investor, an dessen Stelle die Agentur getreten ist, Anspruch auf eine solche Behandlung hatte.
c) Im Sinne dieses Kapitels umfaßt der Ausdruck „Vermögenswerte'' die Vermögenswerte des in Anlage I genannten Fördertreuhandfonds sowie andere von der Agentur zur Erreichung ihres Zieles verwaltete Vermögenswerte.
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