a) Jeder Direktor ist berechtigt, die Stimmen der Mitglieder abzugeben, deren Stimmen bei seiner Wahl anfielen. Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann, sind als Block abzugeben. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Direktoriums mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
b) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl innehaben.
c) Das Direktorium kann durch Verordnung ein Verfahren festlegen, wonach sein Vorsitzender, wenn er der Ansicht ist, daß diese Maßnahme im Interesse der Agentur liegt, einen Beschluß des Direktoriums über eine bestimmte Frage verlangen kann, ohne eine Sitzung des Direktoriums anzuberaumen.
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