a) Um Abstimmungsregelungen zu treffen, welche die gleichberechtigten Interessen der in Anhang A aufgeführten zwei Kategorien von Staaten sowie die Bedeutung der finanziellen Beteiligung jedes Mitglieds widerspiegeln, hat jedes Mitglied 177 Mitgliedschaftsstimmen zuzüglich einer Stimme für jeden von dem Mitglied gezeichneten Anteil.
b) Beträgt zu irgendeiner Zeit innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Gesamtsumme der Mitgliedschafts- und Anteilsstimmen der Mitglieder, die einer der in Anhang A aufgeführten zwei Kategorien von Staaten angehören, weniger als vierzig vH der Gesamtstimmenzahl, so erhalten die Mitglieder dieser Kategorie so viele zusätzliche Stimmen, wie notwendig sind, um die Gesamtstimmenzahl der Kategorie auf diesen Hundertsatz der Gesamtstimmenzahl zu bringen. Diese zusätzlichen Stimmen werden unter den Mitgliedern der Kategorie im Verhältnis der Anteilsstimmen jedes einzelnen zu den gesamten Anteilsstimmen der Kategorie aufgeteilt. Die zusätzlichen Stimmen werden automatisch angepaßt, um sicherzustellen, daß dieser Hundertsatz aufrechterhalten bleibt; nach Ablauf der oben genannten Dreijahresfrist werden sie gestrichen.
c) Im Verlauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Rat die Zuteilung der Anteile; in seinem Beschluß läßt er sich von folgenden Grundsätzen leiten:
i) Die Stimmen der Mitglieder müssen die tatsächlichen Zeichnungen auf das Kapital der Agentur und die Mitgliedschaftsstimmen nach Buchstabe a widerspiegeln;
ii) Anteile, die Ländern zugeteilt werden, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden zur Neuverteilung an solche Mitglieder und in einer solchen Weise zur Verfügung gestellt, daß Stimmengleichheit zwischen den oben genannten Kategorien möglich wird;
iii) der Rat wird Maßnahmen ergreifen, die es den Mitgliedern erleichtern, die ihnen zugeteilten Anteile zu zeichnen.
d) Innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreijahresfrist werden alle Beschlüsse des Rates und des Direktoriums mit besonderer Mehrheit gefaßt; Beschlüsse, für die auf Grund dieses Übereinkommens eine größere Mehrheit erforderlich ist, werden jedoch mit der größeren Mehrheit gefaßt.
e) Wird das Grundkapital der Agentur nach Artikel 5 Buchstabe c erhöht, so wird jedes Mitglied auf Antrag ermächtigt, einen Teil der Erhöhung zu zeichnen, der dem Verhältnis seines vorher gezeichneten Kapitals zum Grundkapital der Agentur entspricht; die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, einen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen.
f) Der Rat erläßt Vorschriften über die zusätzlichen Anteilszeichnungen nach Buchstabe e. Diese Vorschriften sehen angemessene Fristen für die Vorlage der Anträge auf diese Zeichnungen durch die Mitglieder vor.
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