a) Die Agentur, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und ihre Einnahmen sowie ihre durch dieses Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zöllen befreit. Die Agentur ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.
b) Außer im Fall von Inländern unterliegen die von der Agentur den Gouverneuren oder ihren Stellvertretern gezahlten Aufwandsentschädigungen oder die von ihr dem Vorsitzenden des Direktoriums, den Direktoren, ihren Stellvertretern, dem Präsidenten oder dem Personal der Agentur gezahlten Gehälter, Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen keiner Art von Besteuerung.
c) Von der Agentur garantierte oder rückversicherte Investitionen (einschließlich etwaiger Erträge) oder von der Agentur rückversicherte Versicherungspolicen (einschließlich etwaiger Prämien und sonstiger Erträge), gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung, i) die eine solche Investition oder Versicherungspolice nur deshalb benachteiligt, weil sie von der Agentur garantiert oder rückversichert wurde, oder ii) deren rechtliche Grundlage allein der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Agentur ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise