a) Zahlungen auf Zeichnungsbeträge erfolgen in frei verwendbaren Währungen mit der Ausnahme, daß von in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Zahlungen bis zu fünfundzwanzig vH ihrer nach Artikel 7 Ziffer i in bar erfolgenden Zahlungen auf ihre gezeichneten Anteile in ihrer eigenen Währung geleistet werden können.
b) Abrufe auf Teile nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge erfolgen einheitlich für alle Anteile.
c) Reicht der bei der Agentur auf einen Abruf eingegangene Betrag nicht aus, um ihre den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, so kann die Agentur weitere aufeinanderfolgende Abrufe nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge vornehmen, bis der bei ihr eingegangene Gesamtbetrag zu Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten ausreicht.
d) Die Haftung aus den Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil des Ausgabepreises der Anteile beschränkt.
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