(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.
(2) Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3) Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.
§ 82 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 82 Zustellung
…82. (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz , BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß. (2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10…
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