Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Pensionistin, **, **, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. a C*, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei D* B* , geboren am **, **straße **, **, wegen Nichtigerklärung des Verfahrens Cg1* des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 22. September 2025, Cg2*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Nichtigkeitsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 22.11.2024 wurde Mag. a C* zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin der A* B* für das Verfahren Cg3* am Landesgericht Ried im Innkreis bestellt.
Am 16.5.2025 informierte der Rechtsvertreter der in jenem Verfahren klagenden Partei (D* B*) die Erwachsenenvertreterin über ein an diesem Tag an A* B* versendetes Aufforderungsschreiben über ein rückständiges Benützungsentgelt von EUR 22.500,00.
Die Erwachsenenvertreterin regte daraufhin mit Schreiben vom 22.5.2025 beim Bezirksgericht Ried im Innkreis (in der Folge: Pflegschaftsgericht) an, die gerichtliche Erwachsenenvertretung auf die Forderung des Benützungsentgelts auszuweiten.
Mit Beschluss vom 2.6.2025 leitete das Pflegschaftsgericht zu P* die Prüfung der Notwendigkeit der Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ein.
Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 22.7.2025 wurde der Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung auf die Angelegenheit des Benützungsentgelts erweitert; dieser Beschluss erwuchs per 13.8.2025 in Rechtskraft.
Von dieser Erweiterung wurde der Rechtsvertreter der D* B* am 21.8.2025 via E-Mail informiert. Daraufhin übermittelte dieser am selben Tag einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl zu Cg1* des Landesgerichts Ried im Innkreis an die Erwachsenenvertreterin der Klägerin.
Dieser Zahlungsbefehl wurde am 1.7.2025 aufgrund einer Mahnklage (mit dem Anspruch Benützungsentgelt November 2022 bis Juni 2025 und der Forderung in Höhe von insgesamt EUR 23.250,00 sA) vom 30.6.2025 erlassen. Die Klage und der bedingte Zahlungsbefehl wurden an A* B* am 3.7.2025 zugestellt und die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls wurde mit 7.8.2025 bestätigt.
Mit der vorliegenden, am 15.9.2025 eingebrachten Klagebegehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Verfahrens Cg1* des Landesgerichts Ried im Innkreis unter Bezugnahme auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO, da die Klägerin in diesem Verfahren nicht prozessfähig und auch nicht durch einen Vertreter vertreten gewesen sei. Zur Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, dass der formell am 7.8.2025 in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl der Erwachsenenvertreterin am 21.8.2025 übermittelt und damit erstmals zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb die vierwöchige Klagsfrist des § 534 ZPO eingehalten worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Nichtigkeitsklage a limine als verspätet zurück. Begründend führte es aus, der Zahlungsbefehl habe mit 7.8.2025 formelle Rechtskraft erlangt. Es sei von keiner Zustellung des Zahlungsbefehls an die Erwachsenenvertreterin im Sinne des Zustellgesetzes auszugehen. Eine gerichtliche Zustellung sei weder beantragt worden, noch sei diese indiziert gewesen. Es könne sohin als Beginn der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO zur Erhebung der Klage nicht der 21.8.2025 herangezogen werden, sondern nur der 7.8.2025, sohin der Tag des Eintritts der formellen Rechtskraft. Die Klage sei daher als verspätet zu werten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst in Form einer Stattgabe des Aufhebungsbegehrens zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Rekurs ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt.
Die Klägerin wendet sich zurecht gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach als Beginn des Fristenlaufs für die Nichtigkeitsklage gemäß § 534 Abs 2 Z 2 ZPO nur der Eintritt der formellen Rechtskraft herangezogen werden könne:
1.1 Gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn eine Partei, die eines gesetzlichen Vertreters bedurft hätte, nicht durch einen solchen vertreten war und die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Unter Rechtskraft im Sinne des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde (1 Ob 6/01s [verst Senat]; RS0116036).
1.2 Die Nichtigkeitsklage ist gemäß § 534 Abs 1 ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben, die gemäß § 534 Abs 2 Z 2 ZPO im Fall des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO von dem Tage, an welchem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht prozessfähig ist, dem gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.
2. Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der-jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden-Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben (1 Ob 6/01s [verst Senat]; RS0116036). Die Frist für die Einbringung der Nichtigkeitsklage nach § 534 Abs 2 Z 2 ZPO beginnt erst mit der Zustellung. Auf die Kenntnis von der Entscheidung kommt es nicht an (RS0044594 [T1 und T2]). Unter Zustellung ist dabei die Übergabe des Schriftstücks im Sinn des Zustellgesetzes und der §§ 87 ff ZPO zu verstehen ( Jelinek in Fasching/Konecny³ § 534 ZPO Rz 17).
3.1 Der Zahlungsbefehls wurde an A* B* am 3.7.2025 zugestellt und ist dieser daher nach reaktionslosem Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist (vgl § 248 Abs 2 ZPO) am 1.8.2025 in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist dieser Zeitpunkt jedoch nicht als fristauslösendes Ereignis der Notfrist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO anzusehen.
3.2 Nach den soeben dargestellten Grundsätzen beginnt der Fristenlauf bei prozessunfähigen Personen nämlich erst ab Zustellung an den gesetzlichen Vertreter. Im vorliegenden Fall erfolgte bislang keine Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne des Zustellgesetzes an die Erwachsenenvertreterin, sondern wurde diese darüber nur vom Gegenvertreter informiert. Demnach wurde der Fristenlauf des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO tatsächlich nie in Gang gesetzt. Die am 15.9.2025 eingebrachte Nichtigkeitsklage ist damit jedenfalls rechtzeitig.
4. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Nichtigkeitsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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