Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht fasst durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei Dr. C* B* , geboren am **, **, wegen EUR 70.000 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 2.12.2024, **-8, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 70.000 aus dem Titel der Bereicherung und bringt vor, diese habe den ihm zustehenden Anteil am Erlös aus dem Verkauf einer Wohnung vereinbarungswidrig verwendet. In der Mahnklage vom 7.10.2024 gab der Kläger die Anschrift der Beklagten mit ** an. Der am 8.10.2024 antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten an der damit erkennbar gemeinten Adresse („**“) am 14.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 6.11.2024 langte bei Gericht ein Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigabe eines Rechtsanwalts ein (ON 5). Darin gab die Beklagte ihre Anschrift mit ** an (ON 5).
Am 7.11.2024 erteilte das Erstgericht der Beklagten einen Verbesserungsauftrag. Sie wurde ersucht, ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2023 und im ersten Halbjahr 2024 bekanntzugeben sowie die Herkunft der Gutschriften über EUR 6.180,29 zu erläutern (ON 6).
Das Erstgericht verfügte die Zustellung des Verbesserungsauftrags an der in der Mahnklage angegebenen Adresse in **, wo der Verbesserungsauftrag der Beklagten am 12.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Sendung wurde nach Ablauf der Abholfrist am 3.12.2024 dem Gericht als nicht behoben retourniert. Innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen langte keine Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags bei Gericht ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss(ON 8) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten ab. Da die Beklagte dem Auftrag, den Verfahrenshilfeantrag zu verbessern, nicht nachgekommen sei, sei ihr Verhalten gemäß § 381 ZPO frei zu würdigen. Aus den dem Gericht vorliegenden Angaben der Beklagten, die insbesondere hinsichtlich der Einkommensverhältnisse mangels Informationen über aktuelle Einkünfte und die Herkunft eines nicht unerheblichen Betrags in einem Zeitraum von weniger als einem Monat unvollständig geblieben seien, habe sich nicht mit ausreichender Sicherheit ergeben, dass die Beklagte außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, was zu Lasten der Beklagten gehe. Die Beklagte habe in diesem Zeitraum EUR 6.184,32 ausgegeben und EUR 6.180,29 eingenommen, ohne dass die Herkunft dieses Geldes aus den vorgelegten Transaktionslisten nachvollzogen habe werden können.
Gegen den Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, dem Verfahrenshilfeantrag stattzugeben. Die aufgetragene Verbesserung holte die Beklagte unter einem nach und verbesserte in der Folge den Rekurs durch eigenhändige Unterfertigung (ON 15).
Der Revisor hat auf eine Rekursbeantwortung verzichtet (ON 9), der Kläger beantragte erkennbar, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben (ON 12).
Der Rekurs ist im Sinne des (im erkennbaren) Abänderungsantrag enthaltenen Antrags auf Aufhebung (vgl RS0041774 [T1]) berechtigt.
1.Im Rekursverfahren ist die Geltendmachung bestimmter Rekursgründe nicht erforderlich (RS0105337), es muss aber erkennbar sein, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird (RS0043902 [T8]) und inwiefern sich der Rekurswerber dadurch beschwert erachtet (RS0105337 [T1]; RS0043902 [T4]). Der Rekurs der Beklagten entspricht diesen Anforderungen.
Der in der Rekursbeantwortung geltend gemachte Formmangel (eigenhändige Unterschrift) wurde von der Beklagten über Aufforderung des Erstgerichts fristgerecht verbessert.
2. Die Beklagte bringt zusammengefasst vor, der Verbesserungsauftrag sei ihr nicht zugestellt worden und auch sonst nicht zugekommen. In Kenntnis dessen hätte das Erstgericht den angefochtenen Beschluss nicht (und nicht mit dieser Begründung) gefasst.
3.Gemäß § 66 Abs 1 ZPO sind zugleich mit dem Verfahrenshilfeantrag ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen.
Nach § 66 Abs 2 ZPO ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern.
4.Leistet die Partei einem solchen Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann ist § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden; das heißt, dass das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt oder die geforderten Belege nicht beigebracht werden. Die Nichtbefolgung derartiger Ergänzungsaufträge hindert eine meritorische Entscheidung über den Antrag nicht. Die freie Würdigung des Verhaltens des Verfahrenshilfewerbers muss zwar nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben als unrichtig zu betrachten, doch muss die Partei zumindest darlegen, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht nachgekommen ist (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 66 ZPO Rz 10).
5. Im vorliegenden Fall wird aufgrund der Erhebungen des Erstgerichts im Rechtsmittelvorverfahren folgender Sachverhalt als bescheinigt angenommen :
Die Beklagte wohnte bis einschließlich 21.10.2024 an der in der Klage angesprochenen Adresse ** in **. Sie übersiedelte an diesem Tag in die **, wo sie zwei Tage später, am 23.10.2024 ihren Hauptwohnsitz meldete (ON 14). Nach dem 22.10.2024 hielt sie sich an der Adresse in **, wo ihr die Abgabenachricht für die Hinterlegung des Verbesserungsauftrags am 12.11.2024 hinterlassen wurde, nicht mehr auf.
Diese Feststellungen gründen auf nachfolgender Beweiswürdigung: Die Beklagte erklärte nachvollziehbar, dass sie die Mietwohnung in der ** am 21.10.2024 zurückgegeben und sich in der Folge dort nicht mehr aufgehalten hat. Die Meldung ihres Hauptwohnsitzes in ** bescheinigte sie durch Vorlage einer ZMR-Auskunft (ON 14). Sie führte diese Adresse bereits im Verfahrenshilfeantrag vom 6.11.2024 an.
6. Unter Abgabestelle versteht man jenen Ort, an dem eine konkrete Zustellung stattfinden darf. Ein Ort kann nur dann als taugliche Abgabestelle angesehen werden, wenn sich der Empfänger dort auch tatsächlich regelmäßig aufhält. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht jedoch verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers dazu auf Dauer erlischt ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 87 [§ 2 ZustellG] Rz 7/1).
7. Die Zustellung des Verbesserungsauftrags am 12.11.2024 an der Adresse in ** war nicht wirksam, weil die Beklagte nach ihrem Auszug am 21.10.2024 dort keine Abgabestelle mehr hatte.
Die Würdigung iSd § 381 ZPO kann nicht zu Lasten der Partei gehen, wenn ihr der Verbesserungsauftrag des Gerichtes – wie hier - gar nicht rechtswirksam zugestellt wurde, weil ihr dann von vornherein die Möglichkeit genommen war, dem Auftrag nachzukommen. Die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 381 ZPO liegen nicht vor.
8. Der Rekurs ist somit im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Das Erstgericht wird daher – nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens – neuerlich über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden haben.
Die erst mit dem Rekurs vorgelegten Unterlagen zur finanziellen Situation der Beklagten (Vermögensbekenntnis samt Belegen) und das dazu erstattete Vorbringen können schon aufgrund des auch auf Rekurse in Verfahrenshilfesachen zutreffenden Neuerungsverbots vom Rekursgericht nicht verwertet werden ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 72 ZPO Rz 2 mwN, M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 72 ZPO Rz 7).
9.Kosten wurden keine verzeichnet; gemäß § 72 Abs 3 Satz 3 ZPO findet ohnehin kein Kostenersatz statt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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