Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* C* SE , 2. G* H* AG I* B* J* , und 3. K* L* H* AG , alle vertreten durch Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei N* s.r.o. , vertreten durch GPK Pegger Kofler&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Innsbruck, wegen 1. EUR 50.752,49 s.A. (erstklagende Partei), 2. EUR 23.069,31 s.A. (zweitklagende Partei) und 3. EUR 18.455,45 s.A. (drittklagende Partei), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 6.8.2024 beantragte die Erstklägerin den Zuspruch eines Betrags von EUR 50.752,49 s.A., die Zweitklägerin den Zuspruch von EUR 23.069,31 s.A. und die Drittklägerin den Zuspruch von EUR 18.455,45 s.A. Insgesamt sollte sohin die Beklagte zur Zahlung von EUR 92.277,25 s.A. verhalten werden.
Anspruchsbegründend wurde vorgebracht, bei den Klägerinnen handle es sich um die in Form einer Konsortialversicherung anteiligen Versicherer der O* Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Diese habe der Beklagten einen Transportauftrag erteilt. Die Klägerinnen hätten im März 2024 einen daraus resultierenden Schaden im Ausmaß von EUR 92.277,25 abzüglich eines Selbstbehalts von EUR 1.000,-- aus dem Versicherungsvertrag heraus an ihre Versicherungsnehmerin reguliert. Sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Schadensfall seien im Wege der Legalzession anteilsmäßig auf die Klägerinnen übergegangen.
Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung (samt Übersetzungen in die tschechische Sprache) mit internationalem Rückschein.
Hinsichtlich der Zustellung erhielt das Erstgericht einen Zustellnachweis in Tschechisch, auf welchem einerseits das handschriftlich vermerkte Datum 10.10.2024 und andererseits das Datum 14.10.2024 aufschienen.
Am 11.11.2024 langte eine Klagebeantwortung der Beklagten beim Erstgericht ein (ON 9) .
Über Nachfrage des Erstgerichts, ob die Zustellung am 10.10.2024 oder am 14.10.2024 stattfand, teilte das Customer Service von P* Q* mit, dass die Zustellung am 14.10.2024 erfolgt sei (ON 11).
Über neuerliche Nachfrage des Erstgericht, ob die Zustellung nicht schon bereits am 10.10.2024 durch Hinterlegung erfolgt sei bzw wofür am Rückschein das handgeschriebene Datum 10.10.2024 stehe, übermittelte das Customer Service von P* R* den nachfolgend abgebildeten „Trackingverlauf“ der tschechischen Post (ON 12).
[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht die Klagebeantwortung vom 11.11.2024 wegen Verspätung zurück.
Es begründete seine Entscheidung damit, die Klage sowie der Auftrag zur Klagebeantwortung in tschechischer Sprache seien der Beklagten am 10.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden. Noch am gleichen Tag sei die Beklagte von der Hinterlegung verständigt worden. Am 14.10.2024 sei die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung an die Beklagte tatsächlich ausgehändigt worden. Gemäß § 230 Abs 1 ZPO betrage die Frist für die Beantwortung der Klage vier Wochen. Die am 11.11.2024 eingelangte Klagebeantwortung sei außerhalb dieser gesetzlichen Frist erfolgt, da von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung am 10.10.2024 auszugehen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der primär erhobene Rekurs der Beklagten , mit der sie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung verbindet und gleichzeitig die Klagebeantwortung nachholt (bzw. wiederholt). Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und „unrichtiger und aktenwidriger Feststellungen“ stellt sie den Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Kläger beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist berechtigt .
I.Die Beklagte argumentiert, gemäß § 106 Abs 2 ZPO sei es bei Zustellungen im Rahmen der europäischen Zustellverordnung (EuZVO) ausreichend, wenn entweder die Vorschriften des Empfangsstaats oder jene des österreichischen Rechts eingehalten würden. Aus der Begründung des Erstgerichts gehe nicht hervor, ob die Wirksamkeit der Zustellung auf das österreichische oder auf das tschechische Zustellrecht gestützt werde. Eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des § 17 des österreichischen ZustG liege jedenfalls nicht vor. Der „E-Mail-Alert“ an den Empfänger vom 10.10.2024 entspreche nicht den Anforderungen des § 17 ZustG. Eine Hinterlegungsanzeige mittels E-Mail sei dort nicht erwähnt. Vielmehr sei die Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten, im Hausbrieffach oder im Briefeinwurf einzulegen. Eine E-Mail-Verständigung sei daher nicht ausreichend, selbst wenn sie erfolgt wäre, was tatsächlich aber nicht der Fall gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, an welche E-Mail-Adresse diese E-Mail angeblich versendet worden sei und ob es sich tatsächlich um eine E-Mail-Adresse der Beklagten gehandelt habe. Aus dem Akteninhalt ergebe sich auch nicht, dass dieser E-Mail-Alert den Ort der Hinterlegung bezeichne, den Beginn und die Dauer der Abholfrist angebe und auf die Wirkung der Hinterlegung (als Zustellung) hinweise. Die Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei von der Hinterlegung wirksam verständigt worden, sei somit aktenwidrig und unzutreffend.
Nach Art 14 der Europäischen Zustellverordnung (EuZVO 2020) habe die Empfangsstelle eine Bescheinigung über die Zustellung an die Übermittlungsstelle zu übersenden. Eine Bescheinigung, dass die Zustellung am 10.10.2024 erfolgt sei, lasse sich den Mitteilungen in ON 11 und ON 12 nicht entnehmen. Im Gegenteil dazu sei mit E-Mail vom 21.11.2024 (ON 11) ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Zustellung am 14.10.2024 erfolgt sei. Auch im Trackingverlauf der tschechischen Post werde ausdrücklich im Fettdruck hervorgehoben „14.10.2024 The consignment was delivered“ . Es liege somit eine Bescheinigung ausschließlich dahingehend vor, dass die Zustellung am 14.10.2024 erfolgt sei. Wäre mit dem Zustellversuch am 10.10.2024 eine wirksame Zustellung nach den tschechischen Vorschriften verbunden gewesen, dann wäre dies vom (tschechischen) Zustelldienst auch entsprechend bescheinigt worden.
Sowohl bei Anwendung der österreichischen Zustellvorschriften wie auch nach den tschechischen Vorschriften sei somit keine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, sondern habe diese erst durch die bescheinigte Übergabe am 14.10.2024 stattgefunden. Die am 11.11.2024 eingebrachte Klagebeantwortung sei daher rechtzeitig gewesen.
II. Dazu hat das Rekursgericht erwogen :
1.Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staats, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Da die Beklagte ihren Sitz im EU-Ausland hat, hat die Zustellung nach den Regeln der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Neufassung; in der Folge kurz EuZVO) zu erfolgen.
Der Regelungsbereich der EuZVO beschränkt sich allerdings im Wesentlichen auf den eigentlichen Vorgang der Übermittlung von Schriftstücken von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Weitere Fragen der internationalen Zustellung sind nach der lex fori zu beurteilen, und zwar entweder nach dem Recht des Gerichtsstaats (Übermittlungsstaat) oder des Zustellstaats (Empfangsstaat). Man unterscheidet: Das „Wie“ der Auslandszustellung und die Frage nach ihrer Rechtswirksamkeit sind grundsätzlich nach dem Zustellrecht des Empfangsstaats zu beurteilen. Danach richtet sich auch, auf welche Weise (Ersatzzustellung, Zustellung durch Hinterlegung), an welchem Ort (Abgabestelle) und durch wen (Zustellorgan) das Schriftstück zuzustellen ist. Das Zustellrecht des Gerichtsstaats kann nur insoweit maßgeblich sein, als die Zustellung des Schriftstücks in einer besonderen Form (zB Eigenhandzustellung) gewünscht wird. Die „Folgen“ der im Ausland vorgenommenen Zustellung, wie zB Fristenläufe, sind wieder nach der lex fori des Gerichtsstaats zu beurteilen (10 Ob 65/15d; 8 Ob 123/19z). Die Rolle der Empfangsstelle beschränkt sich darauf, die Zustellung sicherzustellen; sie hat nicht über inhaltliche Fragen, etwa die Berechtigung einer Annahmeverweigerung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse des Empfängers, zu entscheiden. Das schließt eine förmliche Bindung an die Zustellbestätigung aus. Vielmehr ist die Wirksamkeit der Zustellung von jedem Gericht zu prüfen, für dessen Entscheidung sie präjudiziell ist. Es gilt auch, dass das Gericht im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) die gesetzmäßige Zustellung selbstständig zu überprüfen hat (RS0111270). Dem österreichischen verfahrensführenden Gericht obliegt damit die Überprüfung des Zustellvorgangs.
Das Erstgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Rechtmäßigkeit der von ihm angenommenen Hinterlegung zu prüfen.
2.Gemäß § 106 Abs 1 ZPO sind Klagen mit Zustellnachweis zuzustellen.
Art 18 der EuZVO sieht vor, dass gerichtliche Schriftstücke an Personen mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (auch) unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zugestellt werden können.
Nach der Judikatur des EuGH ist von einer Gleichrangigkeit für das Verhältnis zwischen Zustellung im direkten Behördenverkehr und der Postzustellung auszugehen (siehe bereits Urteil des EuGH vom 9.2.2006, C-473/04, in der Rechtssache Plumex/Young Sports ). Auch in der Entscheidung C-354/15, Henderson gegen S* SA , hat der EuGH neuerlich darauf hingewiesen, dass die EuZVO verschiedene – in ihr geregelte – Arten der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke abschließend vorsieht, ohne jedoch eine Rangordnung zwischen ihnen aufzustellen. Zu diesen Übermittlungsarten gehören auch diejenigen durch Postdienste (Rn 71).
3. Auch nach Tschechien ist somit die Zustellung durch die Post mit internationalem Rückschein – wie vom Erstgericht veranlasst – grundsätzlich möglich, wobei bei verfahrenseinleitenden Schriftstücken (wie einer Klage) generell empfohlen wird, von einer Postzustellung nicht Gebrauch zu machen (siehe dazu Länderübersicht zum Erlass vom 8.9.2020 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen [RHE Ziv 2020]).
4. Es gilt daher im vorliegenden Fall zu beurteilen, welche Bestimmungen das tschechische Verfahrensrecht für die postalische Zustellung vorsieht, ob eine „Hinterlegung“ möglich und mit welchen Zustell-Konsequenzen diese verbunden ist.
4.1. Gemäß dem Gesetz Nr. 99/1963 Slg. Zivilprozessordnung (im Folgenden tschechische „ZPO“) werden gerichtliche Schriftstücke je nach Art des Schriftstücks persönlich oder auf dem normalen Postweg zugestellt. Die persönliche Zustellung gilt für Schriftstücke, für die dies in Tschechien gesetzlich vorgeschrieben ist (zB Klagen oder Urteile) oder deren persönliche Zustellung vom Gericht angeordnet wird. Alle anderen Schriftstücke werden in Tschechien auf dem normalen Postweg zugestellt. Die tschechische ZPO unterscheidet somit zwei Zustellungsarten: Die persönliche Zustellung an den Empfänger und die Zustellung anderer Schriftstücke.
4.2. Wenn die persönliche Zustellung eines Schriftstücks gesetzlich vorgeschrieben ist oder vom Gericht angeordnet wurde und die zustellende Stelle den Zustellungsempfänger nicht erreichen kann, wird das Schriftstück auf einem Postamt oder bei einem Gericht hinterlegt. Dem Zustellungsempfänger wird eine schriftliche Benachrichtigung mit der Aufforderung hinterlassen, das Schriftstück abzuholen.
Diesfalls gilt ein Schriftstück am 10. Tag nach dem Tag, an dem das Schriftstück zur Abholung bereit lag, als zugestellt. Ein Schriftstück gilt auch dann als zugestellt, wenn der Zustellungsempfänger von der Hinterlegung keine Kenntnis hat. Nach Ablauf der 10-tägigen Frist legt die zustellende Stelle das Schriftstück in den Briefkasten des Zustellungsempfängers ein. Ist kein Briefkasten vorhanden, leitet sie das Schriftstück an das absendende Gericht zurück und hängt eine entsprechende Benachrichtigung an der Gerichtstafel aus.
Bei einigen Schriftstücken (hauptsächlich Anordnungen zur Zahlung eines Wechsels, Zahlungsbefehle und europäische Zahlungsbefehle) ist eine Ersatzzustellung per Gesetz oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen; nach Ablauf der 10-tägigen Frist werden die Schriftstücke an das absendende Gericht zurückgeleitet, ohne dass sie als zugestellt gelten (Art 49 Abs 5 der tschechischen ZPO).
Bei Hinterlegung des Schriftstücks auf einem Postamt wird der Zustellungsempfänger durch eine schriftliche Benachrichtigung mit der Aufforderung, das Schriftstück abzuholen, in Kenntnis gesetzt. Die Benachrichtigung ist von der zustellenden Stelle in geeigneter Weise zu hinterlassen (normalerweise durch Einlegen in den Briefkasten). Wenn an dem Ort des Zustellungsversuchs keine Benachrichtigung hinterlassen werden kann, leitet die zustellende Stelle das Schriftstück an das absendende Gericht zurück, und das Gericht hängt eine Benachrichtigung mit der Aufforderung zur Abholung des Schriftstücks an der Gerichtstafel aus.
Welche Angaben die Aufforderung zur Abholung enthalten muss, ist gesetzlich geregelt (Art 50h der tschechischen ZPO): Name des Gerichts, Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks, Name und Anschrift des Zustellungsempfängers, Name der zustellenden Stelle sowie Vor- und Nachname der zustellenden Person und deren Unterschrift. Wenn eine Ersatzzustellung nicht ausgeschlossen ist, muss in der Benachrichtigung auch darauf hingewiesen werden, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einem nicht abgeholten Schriftstück ergeben. Außerdem ist anzugeben, bei wem, wo und wann das Schriftstück zur Abholung bereit liegt und an welchen Tagen und zu welchen Zeiten es abgeholt werden kann.
4.3. Ist keine persönliche Zustellung vorgeschrieben(Zustellung anderer Schriftstücke) und der Zustellungsempfänger wird nicht angetroffen, werden die Schriftstücke in seinen Briefkasten eingelegt. Ein in den Briefkasten des Zustellungsempfängers eingelegtes Schriftstück gilt als zugestellt. Besteht keine Möglichkeit, das Schriftstück in einem Briefkasten zu hinterlassen, bewirkt das Gericht die Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel (Art 50 der tschechischen ZPO).
4.4. Sendungen aus dem Ausland werden von der tschechischen Post in gleicher Weise zugestellt wie inländische Sendungen. Sofern auf dem Umschlag oder dem Zustellschein nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass die Postsendung nur persönlich ausgehändigt werden darf, kann sie nicht nur an den Zustellungsempfänger, sondern auch an seinen Bevollmächtigten, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten seines gesetzlichen Vertreters unter den gleichen Bedingungen übergeben werden, die für den Zustellungsempfänger gelten (dh die Person muss sich ausweisen und die Annahme des Schriftstücks durch ihre Unterschrift bestätigen).
Wird ein Schriftstück nach Art 18 EuZVO zugestellt (dh durch Postdienste und nicht durch die Empfangsstelle) und kann die Postsendung nicht ordnungsgemäß übergeben werden, wird sie hinterlegt. Im Hausbriefkasten des Zustellungsempfängers wird eine Benachrichtigung mit der Aufforderung hinterlassen, die Sendung innerhalb einer Frist von 15 Tagen bei einem bestimmten Postamt abzuholen. Eine Benachrichtigung per E-Mail sieht das tschechische Zivilverfahrensrecht nicht vor.
Wenn der Zustellungsempfänger die Postsendung nicht innerhalb der angegebenen Frist abholt, geht sie als unzustellbar an den Absender zurück . Die Zustellfiktion, wie im Fall der persönlichen (Inlands-)Zustellung angenommen, gilt daher nicht und würde im vorliegenden Fall ohnehin dazu führen, dass nicht von einer Zustellung bereits am 10.10.2024 auszugehen wäre.
4.5. Aus diesen Zustellvorschriften ergibt sich für das Berufungsgericht daher nicht, dass im Falle einer „Hinterlegung“ einer Postsendung nach § 18 EuZVO mit internationalem Rückschein die Zustellung bereits mit der „Hinterlegung“ als bewirkt gilt.
4.6. Darüber hinaus gilt: Bei Hinterlegung des Schriftstücks ist auf dem Zustellschein auch anzugeben , ob für den Zustellungsempfänger eine Benachrichtigung mit der Aufforderung zur Abholung des Schriftstücks hinterlassen wurde.
Das Erstgericht hat den von der tschechischen Post erhaltenen Zustellschein nicht übersetzen lassen. Aus einer mittels im Internet angebotenen Übersetzungshilfe mag sich zwar ergeben – wie dies von den Klägern in ihrer Rekursbeantwortung vorgebracht wird -, dass die Postsendung am 10.10.2024 „hinterlegt“ wurde. Doch lässt sich dem Rückschein nicht entnehmen, auf welche Art und Weise (neben dem jedenfalls nicht ausreichendem „E-Mail-Alert“) und mit welchem Inhalt die Beklagte als Empfängerin von dieser Hinterlegung verständigt wurde. Es ergibt sich aus dem Rückschein nicht, wie der Empfänger über die Hinterlegung, den Ort der Hinterlegung sowie die Möglichkeit der Abholung und die Dauer der Hinterlegungsfrist informiert wurde. Weiters geht weder aus dem Rückschein noch aus dem „Trackingverlauf“ hervor, ob am 14.10.2024 die Postsendung von der Beklagten abgeholt wurde (sodass daraus auf eine ordnungsgemäße Hinterlegungsanzeige geschlossen werden könnte), oder ob allenfalls ein neuerlicher Zustellversuch durch die Post erfolgreich war. Der Rückschein weist auch keine Unterschrift der Beklagten als Empfängerin auf, sondern nur eine Unterfertigung eines Postmitarbeiters.
Es liegt daher kein Nachweis vor, aus dem auf eine (bereits mit 10.10.2024) ordnungsgemäß erfolgte und damit wirksame Hinterlegung geschlossen werden kann.
Nur wenn die Hinterlegung hinreichend dokumentiert ist, ist sichergestellt, dass der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Zustellung hat und der Absender die Korrektheit des Zustellvorgangs belegen kann sowie dass beide Parteien über die Informationen verfügen, die ihnen eine Überprüfung der Wirksamkeit des Zustellvorgangs erlauben (RS0040471 [T15], 8 Ob 123/19z; EuGH Rs C-473/04, Plumex/Young Sports , Rn 21).
Aus dem hier vorliegenden Rückschein kann jedenfalls nicht mit Sicherheit erschlossen werden, dass mit der Hinterlegung am 10.10.2024 bereits eine wirksame Zustellung erfolgt ist. Bleiben aber Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung, dann geht dies zu Lasten der Behörde (RS0040471 [T4]; 4 Ob 90/21w; 3 Ob 31/24s).
Anzumerken bleibt, dass etwa Sengstschmid (in Mayr, Handbuch des Europäischen Zivilverfahrensrechts [2017] Rz 14.140 mwN) darauf hinweist, dass nach herrschender Meinung mangels gesetzlicher Grundlage bei der Zustellung per Post mit internationalem Rückschein weder eine Annahmeverweigerung durch den Empfänger noch eine Hinterlegung als Zustellung gewertet werden könne (diese Frage offenlassend 8 Ob 123/19z; im Fall einer Zustellung durch die Post in Polen allerdings bejahend 10 Ob 65/15d).
Die grundsätzliche Frage, ob eine Zustellung im Ausland mit internationalem Rückschein auch im Fall einer Hinterlegung wirksam ist, kann jedoch auch im konkreten Fall dahingestellt bleiben, da selbst bei Bejahung der Möglichkeit einer Zustellung durch Hinterlegung eine wirksame Hinterlegung entsprechend den Anforderungen der tschechischen ZPO durch den vorgelegten Zustellschein und schon gar nicht durch den „Trackingverlauf“ der tschechischen Post nachgewiesen wurde.
5. Angesichts dieser Umstände ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Zustellung tatsächlich – wie auch bestätigt (siehe ON 11) – erst am 14.10.2024 erfolgt ist, sodass die am 11.11.2024 beim Erstgericht eingelangte Klagebeantwortung rechtzeitig war.
6. Der bekämpfte Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
7.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
8.Bei der vorliegenden Rekursentscheidung handelt es sich in Wahrheit nicht um einen „aufhebenden“, sondern um einen „abändernden“ Beschluss (RS0044033). Es hatte daher ein Ausspruch nach den §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3 ZPO zu erfolgen.
Da sich das Rekursgericht an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte, war auszusprechen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
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