Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, LL.M., Mag. a Eva Suitner-Logar, BSc, MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*&C* AG , vertreten durch Mag. Dominik Brun, Rechtsanwalt in Hard, wegen EUR 10.472,93 s.A., Aushändigung von Lohn-/Gehaltsabrechnungen (Streitinteresse EUR 2.552,50) sowie Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen (Streitinteresse EUR 2.552,50), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Begründung:
I. Mit der am 6.2.2025 beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Zuspruch von EUR 10.472,93 s.A. (Entgelt September und Oktober 2024, Sonderzahlung, Urlaubsersatzleistung, Tankspesen, Überstunden), die Aushändigung gesetzeskonformer Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli bis September 2024 sowie die Übermittlung sämtlicher Arbeitszeitaufzeichnungen für diesen Zeitraum.
Das Erstgericht beraumte für den 1.4.2025 die vorbereitende Tagsatzung an und verfügte die Zustellung der Ladung samt Klage an die in der Klage angeführte Adresse der Beklagten in der Schweiz mit internationalem Rückschein.
Hinsichtlich der Zustellung an die Beklagte erhielt das Erstgericht am 17.3.2025 folgenden Zustellnachweis:
[Anmerkung: Grafiken wurden im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]
Demnach wurde die Ladung samt Klage von der Beklagten „nicht abgeholt“.
Zur Tagsatzung am 1.4.2025 erschien für die Beklagte niemand. Das Erstgericht erließ daraufhin über Antrag des Klägers das nunmehr angefochtene klagsstattgebende Versäumungsurteil . Dieses wurde der Beklagten wiederum mit internationalem Rückschein zugestellt und nach dem Zustellschein am 15.4.2025 übernommen.
Am 6.5.2025 langte beim Erstgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Beklagtenvertreters ein, der unter anderem die Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht beantragte.
II. Am 14.5.2025 brachte die Beklagte eine Berufung wegen Nichtigkeitgemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO beim Erstgericht ein und beantragt, das angefochtene Versäumungsurteil aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens durch neuerliche Anberaumung eines Verhandlungstermins aufzutragen. Das Versäumungsurteil sei ohne gesetzmäßige Zustellung ergangen und damit ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Der unter ON 3 erliegende „Zustellnachweis“ stelle keinen gesetzmäßigen Zustellnachweis dar. Es ergebe sich daraus nicht, wann der Zustellversuch erfolgt sei und ab wann die Schriftstücke für die Abholung bereit gestellt worden seien. Der Beklagten sei keine Hinterlegungsanzeige zugegangen. § 17 Abs 3 ZustG normiere, dass ein hinterlegtes Schriftstück mindestens 14 Tage zur Abholung zu hinterlegen sei. Entsprechend dem Zustellnachweis in ON 3 sei die Abholung bis längstens 24.2.2025 möglich gewesen. Da der Aufgabezeitpunkt bei der tschechischen Post mit 10.2.2025 datiere, sei bereits aus technischer Sicht eine Abholfrist von 14 Tagen unmöglich, sodass § 17 Abs 3 ZustG nicht eingehalten worden sei. Die Klagsschrift samt Ladung sei der Beklagten daher nicht formgültig zugestellt worden, sodass das ergangene Versäumungsurteil mit Nichtigkeit behaftet sei. Vom gegenständlichen Verfahren habe die Beklagte erstmalig mit Zustellung des Versäumungsurteils erfahren.
III. Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung,der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben und weist darauf hin, dass die behauptete Nichtigkeit nicht vorliege. Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung seien nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Dementsprechend würde auch § 17 Abs 3 ZustG auf Zustellungen im Ausland keine Anwendung finden. Die erforderliche Hinterlegungsdauer sei nach Schweizer Recht zu bemessen. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die gegenständliche Hinterlegungsdauer nicht dem Schweizer Recht entsprochen hätte. Es sei daher von einer gesetzmäßigen Ladung auszugehen, wodurch das angefochtene Versäumungsurteil mit keiner Nichtigkeit behaftet sei.
IV. Die Berufung ist zurückzuweisen .
1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist verwirklicht, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 477 E 64). Der Nichtigkeitsgrund setzt daher einen ungesetzlichen Vorgang voraus. Durch das Erlassen eines Versäumungsurteils, obwohl der Partei zuvor die Klage und die Ladung nicht wirksam zugestellt wurde, wäre dieser Nichtigkeitsgrund verwirklicht.
Werden Zustellmängel behauptet, die nicht offenkundig sind, müssen sie glaubhaft gemacht werden (6 Ob 93/09h; 6 Ob 181/11b). Bleiben aber Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung, dann geht dies zu Lasten der Behörde (RS0040471 [T4]; 4 Ob 90/21w; 3 Ob 31/24s).
2. Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staats, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
2.1. Da die Beklagte ihren Sitz unstrittig in der Schweiz hat, hat die Zustellung nach den Regeln des HZÜ 1965, BGBl III Nr 137/2020 (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1.3.1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen [betreffend Zivilprozessrecht], BGBl Nr 354/1969; kurz HPÜ), zu erfolgen. Demnach ist das Zustellersuchen grundsätzlich mit dem Musterformular gemäß HZÜ direkt an die Zentrale Behörde im Zustellstaat zu richten; anzuschließen sind die Zustellstücke in zweifacher Ausfertigung, samt obligatorischer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Kantons (hier: D*, somit Deutsch).
Allerdings ist die Zustellung in die Schweiz durch die Post mit internationalem Rückschein – wie vom Erstgericht veranlasst – ebenfalls möglich, wobei bei verfahrenseinleitenden Schriftstücken (wie einer Klage) empfohlen wird, von einer Postzustellung nicht Gebrauch zu machen (siehe dazu Länderübersicht zum Erlass vom 8.9.2020 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen [RHE Ziv 2020]). Eine Zustellung in die Schweiz mit internationalem Rückschein ist nur bei eigenhändig zuzustellenden Schriftstücken nicht möglich. Gemäß § 106 Abs 1 ZPO sind Klagen mit Zustellnachweis, aber nicht eigenhändig zuzustellen.
2.2. Somit war die Zustellung der Klage samt Ladung an die Beklagte im Postweg mit internationalem Rückschein grundsätzlich zulässig.
3. Fragen der internationalen Zustellung sind nach der lex fori zu beurteilen, und zwar entweder nach dem Recht des Gerichtsstaats (Übermittlungsstaat) oder des Zustellstaats (Empfangsstaat). Man unterscheidet: Das „Wie“ der Auslandszustellung und die Frage nach ihrer Rechtswirksamkeit sind grundsätzlich nach dem Zustellrecht des Empfangsstaats zu beurteilen. Danach richtet sich auch, auf welche Weise (Ersatzzustellung, Zustellung durch Hinterlegung), an welchen Ort (Abgabestelle) und durch wen (Zustellorgan) das Schriftstück zuzustellen ist. Das Zustellrecht des Gerichtsstaats kann nur insoweit maßgeblich sein, als die Zustellung des Schriftstücks in einer besonderen Form (zB Eigenhandzustellung) gewünscht wird. Die „Folgen“ der im Ausland vorgenommenen Zustellung, wie zB Fristenläufe, sind wieder nach der lex fori des Gerichtsstaats zu beurteilen (10 Ob 65/15d; 8 Ob 123/19z). Die Rolle der Empfangsstelle beschränkt sich darauf, die Zustellung sicherzustellen; sie hat nicht über inhaltliche Fragen, etwa die Berechtigung einer Annahmeverweigerung, zu entscheiden. Dies schließt eine förmliche Bindung an die Zustellbestätigung aus. Vielmehr ist die Wirksamkeit der Zustellung von jedem Gericht zu prüfen, für dessen Entscheidung sie präjudiziell ist. Es gilt auch, dass das Gericht im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) die gesetzmäßige Zustellung selbstständig zu überprüfen hat (RS0111270).
Dem österreichischen verfahrensführenden Gericht obliegt damit die Überprüfung des Zustellvorgangs. Das Erstgericht war daher verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der von ihm angenommenen Hinterlegung zu prüfen, wovon es offenbar ausging.
4. Im vorliegenden Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht – ausgehend vom schweizerischen Zustellrecht – zu Recht von einer wirksamen Hinterlegung der zuzustellenden Klage und Ladung ausgehen konnte. Es ist nämlich jedenfalls von einer wirksamen Zustellung des Versäumungsurteils an die Beklagte auszugehen. Eine gegenteilige Behauptung der Beklagten liegt nicht vor. Es wird in der Berufung nicht beanstandet, dass die Zustellung des Versäumungsurteils unwirksam sei. Dass eine Zustellung auch des Versäumungsurteils im Postweg mit internationalem Rückschein zulässig war, wurde bereits dargelegt. In diesem Fall fand auch keine Hinterlegung statt. Nach dem Zustellnachweis wurde das Versäumungsurteil am 15.4.2025an eine Person übergeben, die die ordnungsgemäße Übergabe des Zustellstücks durch Unterfertigung bestätigte. Ausgehend davon endete jedoch die vierwöchige Berufungsfrist für die Beklagte am 13.5.2025 (§ 464 Abs 2 ZPO iVm § 125 Abs 2 ZPO).
§ 125 Abs 1 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist diese Aussage aber in § 464 Abs 2 ZPO enthalten: Sie beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (hier: Dienstag, der 15.4.2025) und endet an einem gleich bezeichneten Tag, hier also am Dienstag, den 13.5.2025 (RS0036530).
Die erst am 14.5.2025 beim Erstgericht eingebrachte Berufung ist daher wegen Verspätung zurückzuweisen(§ 471 Z 2 ZPO). Die Berücksichtigung einer Nichtigkeit von Amts wegen hat aber zur Voraussetzung, dass ein zulässiges Rechtsmittel erhoben wurde (RS0041942).
V.Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen. Aber auch die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung, weil sie dort nicht auf die Verspätung der Berufung hingewiesen hat (RS0035962). Beide Parteien haben somit die Kosten ihrer im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze selbst zu tragen.
VI.In den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (hier: Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung) ist der Rekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und den Wert des Entscheidungsgegenstands zulässig („Vollrekurs“, RS0043882; RS0043893; RS0043861 [T1]; RS0098745).
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