Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache des Antragstellers A* , wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und die Verfahrenshilfesache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
BEGRÜNDUNG:
Mit Eingabe vom 21.5.2025 (beim Erstgericht eingelangt am 23.5.2025) beantragte der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c, und Z 3 ZPO (ON 1).
Mit Beschluss vom 28.5.2025 trug das Erstgericht dem Antragsteller die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages binnen 14 Tagen
- durch Mitteilung, ob überhaupt und bejahendenfalls bei welchem Gericht eine Klage zu welcher Aktenzahl anhängig sei,
- durch kurze Beschreibung des dem Verfahrenshilfeantrag zugrunde liegenden Sachverhalts,
- durch Bekanntgabe von Name und Adresse des Prozessgegners sowie der Höhe des Anspruchs sowie
- durch Vorlage eines aktuellen Kontoauszugs, der Kopien der Wertpapiere, der Verpfändungsnachweise und der Nachweise über die angegebenen Schulden
auf (ON 3).
Mit bereits am 27.5.2025 beim Erstgericht eingelangter Eingabe legte der Antragsteller den – offenbar von ihm selbst verfassten – Entwurf einer Schadenersatzklage gegen eine Steuerberatungskanzlei mit einer behaupteten Schadenersatzssumme von EUR 79.068,47 samt diverser Urkunden vor (ON 4).
Der Verbesserungsbeschluss des Erstgerichts vom 28.5.2025 wurde dem Antragsteller am 3.6.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Am 20.6.2025 wurde er ihm persönlich ausgefolgt (Zustellnachweis im Akt).
Mit Eingabe vom 24.6.2025, beim Erstgericht eingelangt am 30.6.2025 (und damit nach dem nunmehr angefochtenen Beschluss), reichte der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Verbesserungsbeschluss weitere Unterlagen nach (ON 7).
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Antragsteller dem Auftrag, den Verfahrenshilfeantrag zu verbessern, bisher nicht nachgekommen sei. Sein Verhalten sei daher frei zu würdigen. Da aufgrund der nicht vorgelegten Unterlagen die Richtigkeit der Angaben nicht überprüft werden könne, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die Voraussetzungen zur Erlangung von Verfahrenshilfe erfülle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers , mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollständigen Bewilligung des Verfahrenshilfeantrags.
Der Revisor hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Dem Rekurs kommt im Sinne des jedem Abänderungsantrag immanenten Aufhebungsantrags Berechtigung zu.
Der Antragsteller bringt vor, dass er von 23.5.2025 bis 16.6.2025 [gemeint wohl richtig: 1 5 .6.2025] im Ausland gewesen sei. Aufgrund einer Knieverletzung habe er sich noch am 16.6.2025 in einem Sanatorium untersuchen bzw. behandeln lassen müssen. Daher habe er den Beschluss erst am 20.6.2025 beheben können. Noch innerhalb der 14-tägigen Frist habe er mit am 24.6.2025 aufgegebenem Schreiben den Verbesserungsauftrag vollständig erfüllt.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Gemäß § 66 Abs 1 ZPO sind zugleich mit dem Verfahrenshilfeantrag ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Für das Vermögensbekenntnis ist das – hier vom Antragsteller schon mit seinem Verfahrenshilfeantrag vorgelegte – Formblatt (ZPForm 1) zu verwenden.
Nach § 66 Abs 2 ZPO ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern.
2. Leistet die Partei einem solchen Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann ist § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden. Das heißt, dass das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt oder die geforderten Belege nicht beigebracht werden. Die Nichtbefolgung derartiger Ergänzungsaufträge hindert eine meritorische Entscheidung über den Antrag nicht. Die freie Würdigung des Verhaltens des Verfahrenshilfewerbers muss zwar nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben als unrichtig zu betrachten, doch muss die Partei zumindest darlegen, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht nachgekommen ist ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 66 ZPO Rz 10).
Die Würdigung iSd § 381 ZPO kann allerdings nicht zu Lasten der Partei gehen, wenn ihr der Ergänzungsauftrag des Gerichts gar nicht rechtswirksam zugestellt wurde, weil ihr dann von vornherein die Möglichkeit genommen war, dem Auftrag nachzukommen. Es kommt daher im vorliegenden Fall (auch) darauf an, ob bzw. wann der mit Beschluss vom 28.5.2025 erteilte Verbesserungsauftrag (ON 3) dem Antragsteller rechtswirksam zugestellt
3. Aus den mit dem Rekurs vorgelegten Flug- und Zugtickets, Boarding Pässen sowie dem Gepäckaufgabenachweis ergibt sich, dass der Antragsteller von 23.5.2025 bis 15.6.2025 im Ausland (Portugal/Azoren) – somit in Bezug auf die Abgabestelle ortsabwesend – war.
4. Nach § 13 ZustG ist grundsätzlich an den Empfänger an seiner Abgabestelle zuzustellen. Die Bestimmung des § 17 ZustG lässt jedoch die Möglichkeit einer Zustellung durch Hinterlegung zu, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, weil weder der Empfänger noch – sofern nicht ohnehin eine eigenhändige Zustellung vorgesehen ist – ein Ersatzempfänger iSd § 16 ZustellG angetroffen werden kann, und der Zusteller davon ausgehen kann, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Wirksamkeit einer Hinterlegung ist davon abhängig, dass eine schriftliche Anzeige an der im Rückschein angegebenen Abgabestelle hinterlassen wird ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 § 87 ZPO [§ 17 ZustG Rz 1 f]).
Nach § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt . Wenn sich jedoch ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gelten die hinterlegten Dokumente als nicht zugestellt. Die Zustellung wird aber an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden kann. Im konkreten Fall ist dies der 16.6.2025. Damit ist aber die am 27.6.2025 vom Antragsteller aufgegebene und am 30.6.2025 beim Erstgericht eingelangte Eingabe zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags rechtzeitig.
5. Verfahrenshilfe ist einer Partei gemäß § 63 Abs 1 ZPO so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
6. An dieser Stelle ist allerdings festzuhalten, dass unabhängig von der Rechtzeitigkeit der vom Antragsteller eingebrachten Verbesserung die Begründung des angefochtenen Beschlusses auch unter Heranziehung des § 381 ZPO zur abschließenden Entscheidung nicht genügt.
6.1. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist schon deswegen unumgänglich, weil die Begründung nicht erkennen lässt, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Das Gericht hat bei anfechtbaren Beschlüssen die Regeln des § 417 ZPO weitgehend zu beachten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 § 428 ZPO Rz 2; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 III/2 § 428 Rz 3). Es sind daher konkrete Feststellungen erforderlich, die die Beurteilung gestatten, ob und in welchem Umfang der Antragsteller (nicht) außerstande ist, die Kosten der Führung des angestrebten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (§ 63 Abs 1 ZPO).
6.2. Der erteilte Verbesserungsauftrag betraf die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe, nämlich (u.a.) die zu bescheinigende Bedürftigkeit des Antragstellers. Die in § 66 Abs 2 ZPO angeordnete sinngemäße Anwendung des § 381 ZPO verlangt die freie Würdigung des Parteiverhaltens, nämlich der unterlassenen Verbesserung. Die Würdigung hat sich nicht auf die Nichtbeachtung des Gerichtsauftrags zu beschränken, sondern alle aktenkundigen Umstände zu umfassen. § 381 ZPO begründet keine Vermutung für das Bestehen einer ausreichenden Einkommens- und Vermögenssituation. Vielmehr ist das Ausbleiben der Verbesserung unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.
Der Antragsteller hat seinen Verfahrenshilfeantrag unter Übermittlung eines ausgefüllten, eigenhändig unterschriebenen gerichtlichen Vermögensbekenntnisses samt Beilagen gestellt.
Ungeachtet dessen hat das Erstgericht in seiner Begründung nicht angeführt, auf welcher Basis es davon ausgeht, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Verfahrenskosten ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts selbst zu tragen. Die Begründung hat sich darauf beschränkt, dass der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist.
7. Der angefochtene Beschluss ist daher wegen des Fehlens einer hinreichenden Tatsachengrundlage aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung aufzutragen. Dabei wird es die vom Antragsteller rechtzeitig mit Eingabe vom 24.6.2025 nachgereichten Unterlagen ebenso wie die Eingabe vom 27.5.2025 zu berücksichtigen haben. Ob das Erstgericht darüber hinaus noch eine weitere Verfahrensergänzung für erforderlich erachtet, bleibt seiner Beurteilung vorbehalten.
Eine abändernde Entscheidung bereits durch das Rekursgericht hätte zudem zur Folge, dass damit einem allfälligen Rekursgegner (Revisor) die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels verwehrt bliebe.
8. Dem Rekurs des Antragstellers war daher im Sinn des Aufhebungsantrags Folge zu geben.
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