Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei B* Limited , vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 116.053,15 s.A., anlässlich der Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.3.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung der Ladung zur Streitverhandlung vom 26.2.2025 zurückgestellt.
BEGRÜNDUNG:
Am 7.10.2024 begehrte der Kläger die Erlassung eines europäischen Zahlungsbefehls (ON 1). Am 10.10.2024 wurde dieser im Wege des europäischen Mahnverfahrens erlassen (ON 2), wobei die Zustellung auch in englischer Übersetzung veranlasst und ein Formblatt über die Möglichkeiten der Annahmeverweigerung beigelegt wurde. Am 4.11.2024 (einlangend beim BGHS Wien) erhob die Beklagte Einspruch (ON 3) mit einem deutschsprachigen Einspruchsformular. Abgesehen von den zwingend auszufüllenden Angaben führte sie darin inhaltlich nichts aus.
Daraufhin wurde vom Erstgericht für den 26.2.2025 eine vorbereitende Tagsatzung anberaumt (ON 7). Die Zustellung der Ladung an die Beklagte wurde mittels internationalem Rückschein und ohne Übersetzung verfügt. Wie sich aus der VJ (Verfahrensautomation Justiz) ergibt, enthielt die Ladung keinen Hinweis auf das Recht zur Annahmeverweigerung, falls der Empfänger die deutsche Sprache nicht versteht.
Die Ladung wurde der Beklagten bzw einer dort für die Annahme der Post zuständigen Person nach den schwer leserlichen Angaben am internationalen Rückschein am 2.12.2024 zugestellt. Der Rückschein langte am 19.12.2024 beim Erstgericht ein. Die Beklagte ist zur vorbereitenden Tagsatzung nicht erschienen.
Mit dem angefochtenen Versäumungsurteil verpflichtete das Erstgerichtdie Beklagte zur Zahlung von EUR 116.053,15 s.A. und zum Kostenersatz. Es führte aus, dass über Antrag des Klägers nach § 396 Abs 2 ZPO ein Versäumungsurteil zu fällen gewesen sei. Die Beklagte sei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur vorbereitenden Tagsatzung erschienen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Versäumungsurteil aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Eine Entscheidung über die Berufung ist noch nicht möglich, die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
Die Berufungswerberin argumentiert, die Ladung zur Streitverhandlung sei ihr mangels Übersetzung und Hinweis auf das Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der Bestimmungen der EuZVO nicht wirksam zugestellt worden. Das Versäumungsurteil sei nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein der Beklagten auf Malta zugestelltes Schriftstück bei vernünftiger und redlicher Arbeitsorganisation in die Hände eines leitenden Angestellten komme, der der deutschen Sprache mächtig sei. Für die Sprachkenntnis juristischer Personen (insb von Gesellschaften) sei von deren statutarischem oder tatsächlichem Sitz auszugehen. Es gebe weder einen Hinweis darauf, dass die „Beklagte“ Deutsch verstehe, noch sei das tatsächlich der Fall. Dagegen spreche auch die Verwendung des deutschsprachigen Einspruchsformulars nicht. Der unterfertigende Mitarbeiter spreche ebenfalls nicht Deutsch und habe sich lediglich an dem ihm verständlichen Pendant auf Englisch orientiert. Als Mitarbeiter der Rechtsabteilung eines internationalen Unternehmens sei er außerdem mit den Inhalten der standardisierten Schriftstücke eines Europäischen Mahnverfahrens vertraut. Für die Ladung mit gerichtsspezifischem Inhalt gelte das aber nicht. Die Beklagte habe diese nicht verstehen können. Das Erstgericht habe in der angefochtenen Entscheidung auch gar nicht dargelegt, dass es von einem derartigen Sprachverständnis der „Beklagten“ ausgehe.
Hiezu ist zu erwägen:
1.Nach Art 20 EuZVO 2020 können gerichtliche Schriftstücke auch unmittelbar mit internationalem Rückschein zugestellt werden. Ein internationaler Rückschein stellt grundsätzlich eine Bestätigung über die erfolgte Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes dar (RS0102032). Nach Art 12 EuZVO ist der Empfänger zur Annahmeverweigerung berechtigt, wenn das Schriftstück nicht in einer der Amtssprachen des Empfangsstaats bzw in einer Sprache, die er versteht, verfasst ist. Über dieses Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger nach Abs 2 leg cit von der Empfangsstelle durch Beifügung des Formblatts L zu informieren. Auch bei der unmittelbaren Postzustellung hat der Empfänger das Recht, die Annahme von fremdsprachigen Schriftstücken zu verweigern, die nicht in der Amtssprache des Empfangsstaats oder in einer Sprache, die er beherrscht, abgefasst sind (2 Ob 217/12v). Die Pflicht zur Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht gilt auch hier (Art 12 Abs 4 EuZVO).
War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück nach der EuZVO zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so ergeht gemäß Art 22 EuZVO kein Urteil, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, dass der Beklagte genügend Zeit hatte, um sich verteidigen zu können, und dass
a) das Schriftstück in einer Weise zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung von Schriftstücken in einem innerstaatlichen Rechtsstreit an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
b) das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in der Wohnung des Beklagten abgegeben worden ist.
Fehlt es an einer Belehrung (oder einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks), so bleibt die Zustellung unwirksam, auch wenn das Schriftstück nicht zurückgeschickt wird (RS0110261), sofern nicht bei der Verfügung der Zustellung für das Gericht offenkundig war, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück verfasst ist, versteht.
2. Der Umstand, dass bei der Zustellung eines Schriftstücks an den Empfänger das Formblatt über das Recht zur Annahmeverweigerung nicht beigefügt ist, stellt keinen Grund für eine Nichtigkeit des Verfahrens dar, sondern eine Unterlassung, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung (EuZVO) geheilt werden kann. In einer Situation, in der der Empfänger nicht belehrt wurde, hat die Empfangsstelle die Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von ihrem Recht, dessen Empfang zu verweigern, in Kenntnis zu setzen, indem sie das entsprechende Formblatt übermittelt (EuGH C-519/13). Im vorliegenden Fall, in dem mit unmittelbarer Zustellung vorgegangen wurde, trifft diese Pflicht das Prozessgericht .
Die Zustellung der Ladung ohne Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht löst zwar keine Nichtigkeit des Zustellvorgangs aus. Vor Übermittlung einer Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht ist die Zustellung jedoch nicht wirksam, sofern der Empfänger die deutsche Sprache nicht versteht.
3. Die EuZVO 2020 gilt nach Art 1 Abs 1 für „die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen“, also nicht nur für die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke (vgl auch ErwGr 24, erster Satz). Die Frage, ob die Ladung als verfahrenseinleitend bzw dazu gleichwertig zu sehen ist, stellt sich also nicht.
Da Deutsch keine maltesische Amtssprache ist, könnte nur dann eine wirksame Zustellung vorliegen, wenn die Beklagte bzw ihr insofern zurechenbare Personen die deutsche Sprache verstehen.
4.Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung oder nach rechtzeitigem Einspruch von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 Abs 1 ZPO zu fällen. „Ausgeblieben“ im Sinne des § 396 Abs 2 ZPO ist eine Partei, auf die einer der Säumnisfälle des § 133 Abs 2 ZPO zutrifft ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5§§ 396-397 ZPO Rz 4). Säumnis liegt daher dann vor, wenn die Partei zur ordnungsgemäß anberaumten Tagsatzung nicht erscheint oder im Anwaltsprozess ohne Rechtsanwalt auftritt, trotz richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder sich nach Aufruf der Sache wieder entfernt (vgl Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5§§ 134-139 ZPO Rz 3).
5.Nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist ein angefochtenes Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit auch das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Der angeführte Nichtigkeitsgrund schützt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, stellt jedoch nicht alle Verletzungen dieses Grundsatzes unter Nichtigkeitssanktion, sondern nur eine bestimmte Form, nämlich die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln.
Damit Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln. Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der angeführte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Ein Verstoß kann jedoch gegebenenfalls als Verfahrensmangel bedeutsam werden ( Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 477 ZPO Rz 44).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung sowie in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung (RS0042202 [T2]). Ein ungesetzlicher Vorgang bei der Zustellung, durch den der Partei die Möglichkeit zu verhandeln entzogen wurde, ist ein Nichtigkeitsgrund. Im Falle einer gesetzwidrigen Zustellung der Klage kann der Beklagte das Versäumungsurteil mit Nichtigkeitsberufung bekämpfen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 477 ZPO E 86, 101).
Dasselbe gilt nach Ansicht des Senats bei einem ungesetzlichen Vorgang bei der Zustellung der Ladung zur (vorbereitenden) Streitverhandlung. Sollten die der Beklagten zurechenbaren Personen bei der Zustellung nicht ausreichende Deutschkenntnisse gehabt haben, wäre die Zustellung also gesetzwidrig. In diesem Fall wären das Versäumungsurteil und die durchgeführte Streitverhandlung nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO als nichtig aufzuheben. Wenn einer Partei die Möglichkeit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung genommen wurde, sind das auf dem unwirksamen, weil gesetzwidrigen Zustellvorgang beruhende weitere Verfahren und eine daraufhin gefällte Entscheidung gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig ( GitschthaleraaO § 87 ZPO Rz 7, 8).
6.Ob das hier der Fall ist, ist aber derzeit nicht beurteilbar. Das Erstgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Bei verbleibenden Zweifeln darf keine rechtswirksame Zustellung angenommen werden (RS0133684; vgl auch RS0040471 [T4]). Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung ist stets von Amts wegen vorzunehmen (RS0001639; RS0036440; vgl auch 4 Ob 183/09d).
7. Werden – wie hier – in einer Berufung Zustellmängel behauptet, so sindgemäß § 469 Abs 1 letzter Satz ZPO vor der Vorlage des Aktes an das Berufungsgericht vom Prozessgericht die notwendigen Erhebungen durchzuführen. Dem ist das Erstgericht nicht nachgekommen, weshalb nicht beurteilbar ist, ob die von der Beklagten behaupteten Zustellmängel und die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gegeben sind. Zur Prüfung der behaupteten Nichtigkeit darf das Berufungsgericht das Ersturteil nicht aufheben. Es hat vielmehr gemäß § 473 Abs 2 ZPO die erforderlichen Erhebungen durchzuführen oder zu veranlassen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 473 ZPO Rz 3 mwN).
8.Insbesondere im Hinblick auf § 469 Abs 3 ZPO ist die Durchführung der erforderlichen Erhebungen durch das Prozessgericht erster Instanz am zweckmäßigsten. Die Bestimmung des § 469 Abs 3 ZPO normiert nämlich, dass in einem Fall wie hier, in dem sich eine auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Berufung gegen ein Versäumungsurteil richtet, das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, der Berufung selbst stattgeben kann, wobei gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.
9. Das Erstgericht wird daher Erhebungen zu den von der Beklagten in ihrer Berufung behaupteten Zustellmängeln durchzuführen und insbesondere zu erheben haben , ob der Beklagten zurechenbare Personen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten. Bei der Frage, welches Niveau die Sprachkenntnisse des Empfängers erreichen müssen, um beispielsweise eine Annahmeverweigerung als unberechtigt erscheinen zu lassen, stellt der EuGH darauf ab, dass der Empfänger in der Lage sein muss, amtliche Dokumente und die darin verwendete juristische Sprache ausreichend zu verstehen, um seine Rechte geltend zu machen, und zwar in ähnlicher Art und Weise wie das ein Staatsangehöriger des Empfangsmitgliedsstaats kann (EuGH C-14/07).
Das Erstgericht wird entweder die Parteien bei den Erhebungen beizuziehen oder ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu den Erhebungsergebnissen – unter Fristsetzung – zu geben haben (vgl RS0041874; RS0041857). Sollten zumindest Zweifel an den Sprachkenntnissen bestehen, wird das Erstgericht der Berufung iSd § 469 Abs 3 ZPO Folge zu geben haben. Sollte es von ausreichenden Kenntnissen ausgehen, wird die Berufung wieder vorzulegen sein.
10. Da im zu beurteilenden Fall die Deutschkenntnisse der der Beklagten zurechenbaren Personen – vor allem jener, die mit der Übernahme der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am 2.12.2024 zu tun hatten – gerade nicht feststehen, war auch von der Einleitung des vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung . Angeregten Vorabentscheidungsverfahrens abzusehen.
11. Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden