Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, **straße **, vertreten durch Pallauf Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz, wegen EUR 65.432,88 sA , über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2025, Cga*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.264,28 (darin EUR 377,38 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 29. Oktober 2025 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin vom Beklagten eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 65.432,88 sA.
Das Erstgericht erließ am 30. Oktober 2025 antragsgemäß den bedingten Zahlungsbefehl. Dieser wurde nach dem im Akt befindlichen Zustellnachweis am 3. November 2025 durch Hinterlegung – Beginn der Hinterlegungsfrist am 4. November 2025 – bei der zuständigen Postgeschäftsstelle zugestellt. Der bedingte Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 6. November 2025 persönlich ausgefolgt.
Der anwaltlich vertretene Beklagte erhob am 3. Dezember 2025 Einspruch und gab an, dass ihm der bedingte Zahlungsbefehl mit 6. November 2025 zugestellt worden sei.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 wies das Erstgericht den Einspruch des Beklagten als verspätet zurück und führte aus, der Zahlungsbefehl sei dem Beklagten laut Zustellnachweis am 4. November 2025 wirksam durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Einspruch sei somit nach Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist erhoben worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten aus den Rekursgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diesen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des weiteren Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur rechtzeitigen Einbringung des Einspruchs beantragt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1 Der Beklagte macht in der Tatsachenrüge, der Mängelrüge sowie der Rechtsrüge im Wesentlichen geltend, dass ihm der Zahlungsbefehl nicht mit 4. November 2025, sondern erst mit 6. November 2025 wirksam zugestellt worden und die Einbringung des Einspruchs am 3. Dezember 2025 somit rechtzeitig gewesen sei. Nach Verständigung von der Hinterlegung habe er die zuständige Postgeschäftsstelle am 4. November 2025 aufgesucht, um die Sendung zu beheben. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass diese nicht vorhanden sei und Schriftstücke nach Zustellversuchen in aller Regel erst zwei Tage später eintreffen würden. Auch am 5. November 2025 sei der Beklagte gegen 9.00 Uhr wieder zur Post gefahren; auch dieses Mal sei die Sendung nicht vorhanden gewesen. Erst am 6. November 2025 habe ihm die Sendung ausgefolgt werden können. Der Beklagte kritisiert in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht seiner amtswegigen Erhebungspflicht zum Zustellvorgang nicht nachgekommen sei.
2Das Gericht hat im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) die Gesetzmäßigkeit einer Zustellung selbständig zu überprüfen (RIS-Justiz RS0111270). Infolge dieser Amtswegigkeit der Zustellung sind allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung von Amts wegen zu erheben und zu beachten (RIS-Justiz RS0036440).
2.1Der vom Zusteller ausgestellte Zustellnachweis ist nach § 292 Abs 1 ZPO eine öffentliche Urkunde, die – wenn er die gehörige äußere Form aufweist – den vollen Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. § 292 ZPO gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl § 20 E-GovG) auch für den „hybriden Rückschein“. Auch wenn § 292 Abs 2 ZPO zur Widerlegung der beurkundeten Tatsachen den Beweis des Gegenteils erfordert, begnügt sich die Rechtsprechung beim Zustellnachweis mit dem Gegenbeweis, was mit dem Gebot der amtswegigen Überprüfung des Zustellvorgangs begründet wird (OGH 3 Ob 225/21s vom 22.12.2021 [Rz 5]).
Dieser Gegenbeweis erfordert bei nicht offenkundigen Mängeln aber die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge glaubhaft gemacht werden müssen. Nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus (OGH 6 Ob 79/20s [Pkt 3] unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0040471, RS0006957, RS0040507 und Stumvoll in Fasching/Konecny³§ 22 ZustG Rz 7). Es müssen Umstände vorgebracht werden, die geeignet sind, das Gegenteil zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (vgl OGH 5 Ob 261/05a). Verbleiben Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung, gehen diese „zu Lasten der Behörde“ (RIS-Justiz RS0133684; OGH 4 Ob 90/21w [Rz 22] mwN).
2.2 Da der im Akt befindliche Zustellnachweis als unbedenklich anzusehen war und damit kein offenkundiger Zustellmangel vorlag, bestand für das Erstgericht kein Anlass, von Amts wegen Nachforschungen zum Zustellvorgang anzustellen. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte in seinem Einspruch in einem einleitenden Nebensatz erwähnte, dass ihm der Zahlungsbefehl mit 6. November 2025 zugestellt worden sei; dieser nicht näher konkretisierte Umstand reicht jedoch nicht aus, eine amtswegige Prüfpflicht auszulösen. Vielmehr hätte der Beklagte konkrete Gründe anführen müssen, um einen Gegenbeweis anzutreten.
Die Erstattung eines konkreten Vorbringens zu einer mangelhaften Zustellung hat der Beklagte nun in seinen Rekursausführungen nachgeholt. Dies ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu spät. Aus dem Gebot der amtswegigen Überprüfung ist auch abzuleiten, dass bei der Prüfung eines Zustellvorgangs das strenge Neuerungsverbot nach § 482 ZPO nicht gilt (OGH 4 Ob 90/21w [Rz 22]), weil Tatsachen, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände betreffen, naturgemäß nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot verstoßen können (vgl RIS-Justiz RS0108589 [T3] = OGH 7 Ob 154/01z mwN). Folglich sind die vom Beklagten als Gegenbeweis vorgebrachten Umstände im Rahmen des Rekursverfahren zu überprüfen.
3.1 Unter Zugrundelegung der vom Beklagten vorgelegten Bescheinigungsmittel trifft der Rekurssenat zur Zustellung des Zahlungsbefehls folgende Feststellungen:
Am 3. November 2025 wurde dem Beklagten die Verständigung über die Hinterlegung vom Postzusteller in seine Ablageeinrichtung eingelegt. Auf dieser Verständigung ist der 4. November 2025 als erster Tag der Abholfrist angeführt.
Als der Beklagte am 4. November 2025 die zuständige Postgeschäftsstelle C* aufsuchte, um seine Sendung abzuholen, konnte ihm die Sendung nicht ausgefolgt werden, weil sich diese bis inklusive 4. November 2025 im Postverteilungszentrum D* befand.
Erst am 5. November 2025 langte die Sendung in der auf der Hinterlegungsverständigung als Abholort angeführten Postgeschäftsstelle C* ein.
3.2 Diese Feststellungen zum Zustellvorgang ergeben sich aus der unbedenklichen internen Sendungsverfolgung der Österreichischen Post AG (Beilage ./7), aus der eindeutig hervorgeht, dass die Sendung erst am 5. November 2025 in der Postgeschäftsstelle C* eingelangt ist. Damit stehen die eidesstattlichen Erklärungen des Beklagten und seiner Gattin (Beilagen ./8, ./9) in Einklang, wonach ein Abholversuch in der Postgeschäftsstelle C* am 4. November 2025 erfolglos war.
Wenn die Klägerin Zweifel an der Authentizität der internen Sendungsverfolgung hegt, weil bei Abfrage der Sendungsnummer in der elektronischen Sendungsverfolgung der Post die Meldung angezeigt werde, dass keine Sendung gefunden werden könne (Beilage ./A), stellt sie damit (in letzter Konsequenz) die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten generell in Frage. Wäre nämlich die Sendungsnummer die falsche, wäre gar keine Zustellung an den Beklagten erweislich, da die auf der internen Sendungsverfolgung angegebene Sendungsnummer mit jener Sendungsnummer übereinstimmt, die sowohl auf der im Akt befindlichen Hinterlegungsmitteilung als auch am Rückschein angeführt ist. Aufgrund dieser Übereinstimmung und dem Umstand, dass dem Beklagten der Zahlungsbefehl unter dieser Sendungsnummer auch ausgehändigt wurde, bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der vorgelegten Sendungsverfolgung um die Zustellung des Zahlungsbefehls handelt.
Daraus, dass die Sendungsverfolgung den Status „hinterlegt“ mit 3. November 2025 ausweist, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, ergibt sich doch in Zusammenschau mit dem Standort, dass sich die Sendung zu diesem Zeitpunkt im Postverteilungszentrum D* befunden hat und somit nicht zur Abholung in der Postgeschäftsstelle C* (Abholort laut Hinterlegungsverständigung) bereit gehalten wurde.
Die Klägerin ortet weiters darin einen Widerspruch, dass der Beklagte behauptet, die Sendung sei auch am 5. November 2025 nicht abholbereit gewesen, obwohl laut Sendungsverfolgung die Sendung am 5. November 2025 in der Postgeschäftsstelle C* eingelangt sei. Ein solcher Widerspruch besteht insofern nicht, als sich aus der Sendungsverfolgung keine exakte Uhrzeit ergibt, ab wann genau die Sendung in der Postgeschäftsstelle verfügbar war. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass die Sendung erst nach dem Eintreffen des Beklagten in der Postgeschäftsstelle einlangte. Unabhängig davon erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Umstand, weil bereits bei einem Fristbeginn mit 5. November 2025 der Einspruch rechtzeitig ist. Darauf, ob der Beklagte den Zahlungsbefehl erst am 6. November ausgehändigt erhalten hat, kommt es somit nicht an.
4 Bleibt zu klären, welche rechtlichen Folgen es hat, dass dem Beklagten nicht bereits am 4. November, sondern frühestens am 5. November 2025 der Zahlungsbefehl bei der Postgeschäftsstelle ausgehändigt werden konnte:
4.1Nach § 17 Abs 1 ZustG ist das Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Zu hinterlegen ist das zuzustellende Dokument bei Zustellung durch einen Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle; im Fall einer Zustellung durch die Post ist darunter jene Postgeschäftsstelle zu verstehen, in deren Postbezirk die Abgabestelle liegt ( Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely , Österreichisches Zustellrecht 3§ 17 ZustG Rz 5).
Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Eine Sendung, die nicht aufgefunden und daher nicht ausgefolgt werden kann, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG „zur Abholung bereitgehalten“ (vgl RIS-Justiz RS0083986 [T4] = OGH 8 Ob 106/03a; vgl Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely , Österreichisches Zustellrecht 3§ 17 ZustG Rz 7).
4.2 Da für die Zustellfiktion auf das Bereithalten am Abholort abzustellen ist, ist als Fristbeginn der 5. November 2025 heranzuziehen. Dem Beklagten wurde frühestens mit diesem Datum die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt, die Sendung an der Postgeschäftsstelle C* zu beheben. Ausgehend von einer Zustellung am 5. November 2025 lief die Einspruchsfrist bis zum 3. Dezember 2025; die Erhebung des Einspruchs erfolgte somit jedenfalls rechtzeitig.
5 Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht wird das Verfahren fortzusetzen haben.
6Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Durch die Rekursbeantwortung ist ein Zwischenstreit entstanden ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³§ 48 ZPO Rz 13).
7Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
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