Jedenfalls vor Inanspruchnahme des Interzedenten durch den Gläubiger ist die richterliche Mäßigung keinem vom Interzedenten angestrebten Feststellungsurteil nach § 228 ZPO zugänglich, weil es für das Ausmaß der Mäßigung auf die Verhältnisse bei der Inanspruchnahme durch den Gläubiger ankommt.
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