Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 16.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 16.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.11.2025, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3) Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, aber nicht EUR 30.000,00.
4) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen wurde mit Wirkung vom 1.11.2020 ein privater Kranken- Zusatzversicherungsvertrag abgeschlossen, in dem die Tarife Privatarzt QAYB 8K 2020, Sonderklasse mit Selbstbehalt QGFYB CI 9/2020 als Optionsversicherung mit Versicherungsschutz (nur) nach Unfällen sowie BabyOption QBOY 2020 enthalten waren.
Im Kern geht es im Verfahren um die Frage, ob die Beklagte der am H* geborenen Tochter des Klägers im Zeitraum 1.2.2021 bis 31.10.2023 Sonderklassedeckung für Heilbehandlungen nicht nur bei Unfall, sondern auch in allen anderen Leistungsfällen (Krankheit, Schwangerschaft) zu gewähren hat.
Die dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen enthalten auszugsweise nachstehenden, teilweise durch das Berufungsgericht ergänzten Inhalt (RS0121557):
„Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung
[...]
18. Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarife
18.1. Der Versicherer ist verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarife vorzunehmen, wenn sie aufgrund von Veränderungen der im Tarif angeführten Faktoren, des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.
18.2. Sofern im Tarif nicht anderes geregelt, gelten die in § 178f Abs 2 VersVG angeführten Faktoren als vereinbart:
VersVG § 178f
(2) Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungs- schutzes maßgebende Umstände dürfen nur die Veränderungen folgender Faktoren vereinbart werden: [...]
Versicherungsschutz für Versicherte mit einer österreichischen Sozialversicherung und Selbstbehalt - Sonderklasse Select Optimal GFYA/QGFYB
1. Stationärer Bereich
Die Leistungen nach Punkt 1.1.1. bis 1.1.3. sowie 1.2.1. werden abzüglich eines Selbstbehaltes pro Person und pro Kalenderjahr erbracht.
[…]
1.1.1. Kostendeckungsgarantie in Österreich
Bei Aufenthalten in der Sonderklasse Zweibettzimmer eines Vertragskrankenhauses […] werden die Kosten abzüglich der satzungsgemäß zu vergütenden Leistungen der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung und des Selbstbehaltes in direkter Verrechnung übernommen. [...]
Ergänzende Bedingungen für die Optionsversicherung in der Krankenversicherung
Sofern die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen für die Optionsversicherung nichts anderes bestimmen, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung in der letztgültigen Fassung.
1. GEGENSTAND DER OPTIONSVERSICHERUNG
Durch den Abschluss einer Optionsversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer bzw. bei Abschluss im Rahmen einer Gruppenversicherung der Hauptversicherte das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt durch einseitige Erklärung Versicherungsschutz im vollen Umfang des jeweiligen Tarifes ohne Wartezeiten, ohne neuerliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und unter Wahrung des ursprünglichen Eintrittsalters zu erhalten. [...]
3 . AUSÜBUNG DER OPTIONSVERSICHERUNG
3.1. Die Erklärung gemäß Punkt 1 kann erstmals nach einer Versicherungsdauer von 2 Jahren und danach jeweils zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat abgegeben werden (= Ausübungsstichtag der Optionsversicherung). Das Versicherungsjahr richtet sich nach der in der Polizze ausgewiesenen Hauptfälligkeit. Wirksam wird die Erklärung zum Zeitpunkt des Ausübungsstichtages. Die Erklärung kann längstens bis zum vollendeten 50. Lebensjahr abgegeben werden. [...]
3.2. Unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Zustellung der Polizze) keine Schwangerschaft besteht, kann die Erklärung gemäß Punkt 1 auch innerhalb von 2 Monaten ab ärztlicher Feststellung der Schwangerschaft (Mutter-Kind-Pass) abgegeben werden. Wirksam wird die Erklärung mit dem auf das Ereignis (Eintritt der Schwangerschaft) folgenden Monatsersten. [...]
Optionsversicherung für die Mitversicherung von Neugeborenen BabyOption mit Wertbeständigkeit
Der Versicherungsschutz umfasst die begünstigte Mitversicherung von neugeborenen Kindern der versicherten Person und sieht schwangerschaftsspezifische Leistungen vor.
I. Mitversicherung / Einschluss von neugeborenen Kindern
[Die Beklagte] verpflichtet sich, das neugeborene Kind der versicherten Person mit Wirkung ab der Geburt ohne Wartezeiten und ohne Überprüfung des Gesundheitszustandes zu versichern, wobei für den Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab dem Monatsersten der Geburt, keine Prämien zu entrichten sind. Dieser begünstigte Einschluss erstreckt sich auf Versicherungen für stationäre und/oder ambulante Heilbehandlungen, jedoch maximal im Ausmaß der bestehenden Versicherung der versicherten Person.
II. Schwangerschaftsuntersuchung und Geburtsvorbereitung
Die Kosten für Schwangerschaftsuntersuchungen (pränatale Diagnostik) sowie für Geburtsvorbereitungskurse werden pro Schwangerschaft bis zu einem Betrag von EUR 187,60 vergütet.
A. Ergänzende Versicherungsbedingungen
1. Anspruch auf Versicherungsleistungen
Die in Punkt I und II festgelegten Leistungen werden erbracht, wenn diese Optionsversicherung zum Zeitpunkt des Eintrittes der Schwangerschaft bereits bestanden hat.
2. Abschluss und Aufrechterhaltung der Optionsversicherung
Diese Optionsversicherung kann nur in Verbindung mit einem vom Versicherer dafür vorgesehenen Grundtarif für stationäre und/oder ambulante Heilbehandlungen abgeschlossen werden und bestehen bleiben.
3. Mitversicherung / Einschluss von neugeborenen Kindern
Um die Mitversicherung / den Einschluss des neugeborenen Kindes vornehmen zu können, ist eine Antragserstellung mit dem gewünschten Versicherungsschutz für das Kind innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt erforderlich. Die Versicherung des neugeborenen Kindes erfolgt zu den der Krankenversicherung jeweils aktuell abschließbaren Tarifen.
Nach der 12-monatigen Prämienbefreiung muss die Versicherung des Kindes zumindest 2 Jahre prämienpflichtig aufrecht sein und kann erstmals zum Ende des vollendeten 3. Lebensjahres gekündigt werden. […]
C. Sonstige Hinweise
Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit entfällt.“
Nach der im Jänner 2021 eingetretenen Schwangerschaft kam am H* die Tochter des Klägers zur Welt.
Eine Anfrage des Klägers, ob für seine Tochter eine Übernahme in die Vollversicherung möglich sei, beantwortete die Beklagte am 6.12.2021 dahin, dass sie auf Grund der angegebenen Diagnosen […] „ nach versicherungsmedizinischen Richtlinien keine Annahmemöglichkeit für die gewünschte Erhöhung auf den Volldeckungstarif anbieten könne “.
Ab dem 1.2.2021 (Eintritt der Schwangerschaft folgender Monatserster) lagen der Sonderklasseversicherung des Klägers die Tarifbestimmungen QGFY B CI in der Fassung 9/2021 zu Grunde, die unter anderem nachstehende Selbstbehalte vorsahen (ergänzt aus Beilage 12; RS0121557):
„1. Stationärer Bereich
Die Leistungen nach Punkt 1.1.1. bis 1.1.3. sowie 1.2.1. werden abzüglich eines Selbstbehaltes pro Person und pro Kalenderjahr erbracht. Dieser beträgt bei einem
a) stationären Aufenthalt oder einem ambulant operativen Eingriff in
Wien (EUR 1.449,80), Salzburg (EUR 963,70), Oberösterreich (EUR 946,30); Vorarlberg (EUR 805,70), Tirol (EUR 645,00) Kärnten (EUR 632,50), Steiermark (EUR 527,10), Burgenland (EUR 268,30), Niederösterreich (EUR 246,20)
b) stationären Aufenthalt außerhalb Österreichs (EUR 1.449,80)
Erfolgt im selben Kalenderjahr eine weitere Behandlung in einem Bundesland mit höherem Selbstbehalt oder ein weiterer stationärer Aufenthalt außerhalb Österreichs ist nur die Differenz zu bezahlen.
Für Kinder kommt der halbe Selbstbehalt zur Anwendung.
Der Selbstbehalt entfällt:
[...]“
Die Beklagte bietet auch den Sonderklassetarif QGFY C an. Der Tarif QGFY C CI 9/2021 entspricht dem Tarif Sonderklasse QGFY B CI 9/2021. Eine Abweichung liegt nur dahingehend vor, dass beim Tarif J* niedrigere Selbstbehalte vorgesehen sind.
Mit Schreiben vom 28.8.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die für seine Tochter zum 1.11.2023 eingelöste Option für den Tarif QGFYC CI 9/2023 zu bestätigen, sodass ab diesem Zeitpunkt voller Versicherungsschutz gemäß den Tarifbestimmungen gelte.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO):
Der Kläger begehrte die Beklagte schuldig zu erkennen,
„a) dem Kläger bezogen auf seine Tochter rückwirkend auch für den Zeitraum ab 1.2.2021 bis 31.10.2023 uneingeschränkten Versicherungsschutz (Versicherungsschutz gemäß Tarifpositionen des Klägers laut Polizzenstand vom 1.11.2020; Sonderklasse mit SB QGFY B CI 9 / 2020 und Privatarzt QAY B 8K 2020, zusätzlich inkl. Tarif für stationäre Heilbehandlung ohne Unfalloption) zu gewähren.
b) in eventu die am H* geborene Tochter auch für den Zeitraum ab dem 1.2.2021 im uneingeschränkten Deckungsumfang (Versicherungsschutz) gemäß Tarifposition Sonderklasse mit Selbstbehalt (QGFY C CI 9/2021) Privatarzttarif (QAY C 8K 2021) sowie Tarif Akut-Versorgt QAAV7/2017 in allen Leistungsfällen (Unfall, Krankheit, Schwangerschaft) zu versichern.“
Dazu brachte der Kläger letztlich vor, die Beklagte verweigere seiner Tochter rechtswidrig die Volldeckung. Durch die teilweise Versagung des Versicherungsschutzes seien ihm umfassende Versicherungsleistungen für Sonderklassekosten sowie Privatarzt-Aufwendungen entgangen. Der Tarif BabyOption QBOY 2020 sehe einen uneingeschränkten Versicherungsschutz entsprechend dem Leistungsspektrum des Klägers vor. Allfällige das Deckungsrisiko erhöhende pränatale Diagnosen seien nicht vorgelegen. Im Privatarzttarif habe die Beklagte in allen Versicherungsfällen uneingeschränkte Deckung für den Kläger und seine Tochter zugesagt. Eine Einschränkung auf Versicherungsfälle nach Unfällen habe es nur im Bereich des Sonderklassetarifs gegeben. Der Kläger habe allerdings im Schreiben vom 6.12.2021 auf Basis der BabyOption QBOY 2020 und unter Ausübung des in Punkt 3.2 der ergänzenden Bedingungen für die Optionsversicherung in der Krankenversicherung vereinbarten Optionsrechts wirksam den Einschluss seiner neugeborenen Tochter in die Krankenversicherung unter Volldeckung beantragt. Davon ausgehend hätte die Beklagte die Tochter des Klägers auch bei Krankheit und Schwangerschaft in allen Tarifpositionen eindecken müssen. Sollte die Erklärung vom 6.12.2021 nicht als Antrag auf Ausübung des Optionsrechts zu verstehen sein, habe die Beklagte für Aufklärungsfehler der ihr zuzurechnenden Versicherungsbetreuer einzustehen. Diese hätten es nämlich unterlassen, den Kläger über die Möglichkeit einer wirksamen Optionserklärung aufzuklären. Das Eventualbegehren erhebe er für den Fall, dass nach der Rechtsauffassung des Erstgerichts mit dem Hauptfeststellungsbegehren auf Basis des zum Aufklärungsfehler erstatteten Vorbringens kein korrespondierendes Rechtsschutzziel verfolgt werde.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Feststellungsinteresse liege nicht vor, weil der Kläger bereits eine Leistungsklage einbringen könne. Abgesehen davon sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Tochter des Klägers vor dem 1.11.2023 im Sonderklassetarif in Volldeckung zu versichern. Soweit das Klagebegehren auf einen Aufklärungsfehler gestützt werde, liege zudem Unschlüssigkeit vor.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren mit der angefochtenen Entscheidung ab. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt würdigte es in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst wie folgt: Bei der BabyOption QBOY 2020 gehe es für den durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer darum, dass ein neugeborenes Kind ab der Geburt ohne Wartezeit und ohne Überprüfung des Gesundheitszustandes durch einseitige Erklärung des Versicherungsnehmers versichert werden könne. Gegenstand der Optionsversicherung in der Krankenversicherung sei hingegen, dass in Fällen, in denen der Sonderklassetarif auf Versicherungsfälle aus einem Unfall beschränkt sei, eine Option wahrgenommen werden könne, sodass der Versicherungsumfang durch einseitige Erklärung auch auf Versicherungsfälle wegen Krankheit, Entbindung, etc, ausgedehnt werden könne. Vor dem 1.11.2023 sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Tochter zum „Volltarif“ in der Sonderklasse zu versichern. Auf Punkt 3.2 der Ergänzenden Bedingungen für die Optionsversicherung könne sich der Kläger nicht berufen; dieser Vertragspassus beziehe sich nämlich nicht auf eine Versicherung für Kinder, die erst nach der Optionserklärung geboren werden. Das auf einen Aufklärungsfehler gestützte Hilfsvorbringen sei unschlüssig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Klagsstattgabe im Sinne des Haupt- oder Eventualbegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass dem eventualiter erhobenen Abänderungsantrag der Berufung zwar das vom Kläger in der Tagsatzung vom 23.9.2025 erhobene Eventualbegehren zu Grunde liegt. Auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das Vorbringen in Bezug auf den behaupteten Aufklärungsfehler sei unschlüssig geblieben, kommt die Berufung aber nicht mehr zurück. Im Ergebnis fiel damit das gesamte Eventualbegehren aus dem Nachprüfungsrahmen, weil der Kläger dieses ausdrücklich nur für den tatsächlich eingetretenen Fall erhob, dass sein zur fehlerhaften Aufklärung erstattetes Vorbringen im Verhältnis zum Hauptbegehren unschlüssig sein sollte. Auf die Anspruchsgrundlage „Aufklärungsfehler“ und das dazu erhobene Feststellungseventualbegehren ist deshalb nicht mehr einzugehen (RS0043338).
2. Der Kläger nimmt die Beklagte mit einem Feststellungsbegehren in Anspruch.
2.1 Jede Feststellungsklage erfordert nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Zweck der Feststellungsklage ist die präventive Klärung eines strittigen Rechtsverhältnisses oder Rechts aus aktuellem Anlass (vgl RS0039007 [T4, T5, T7]; RS0039215 [T7]). Das Feststellungsurteil muss geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den (oder die) Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden (vgl RS0039071).
Auch bei einem unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu seiner näheren Aufklärung die Feststellung der sich daraus ergebenden einzelnen Rechte, Befugnisse und Verbindlichkeiten begehrt werden (6 Ob 189/24y).
Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse aber, wenn der Kläger seinen Anspruch zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RS0038817). Ein Feststellungsbegehren ist somit unzulässig, wenn das Leistungsbegehren alles das bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird (RS0039021 [T5, T7]), wenn also mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird (RS0039021 [T15]). Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt daher nach ständiger Rechtsprechung bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (RS0038849, RS0039021).
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, liegt bei der die Feststellung begehrenden Partei (RS0039058 [T2]). Der Mangel an einem berechtigten Feststellungsinteresse ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (RS0039123).
2.2 Der Kläger stützt sein Feststellungsinteresse, das weder vom Erstgericht noch in der Berufung gesondert thematisiert wird, auf zwei Begründungsstränge. Einerseits behauptet er, er habe mangels Zuerkennung des uneingeschränkten Versicherungsschutzes keine Kenntnisse über die berechtigten Tarifansätze zu den einzelnen versicherten Positionen bezogen auf seine Tochter. Andererseits macht er geltend, ein Leistungsbegehren scheitere daran, dass noch keine Abrechnung durch die gesetzliche Sozialversicherung stattgefunden habe, sodass er die Höhe der Eigenkosten noch nicht beziffern könne.
2.3 Diesem Standpunkt kann nicht beigepflichtet werden.
2.3.1 Der Kläger will festgestellt wissen, dass seiner Tochter auch für den Zeitraum vom 1.2.2021 (dem der Eintritt der Schwangerschaft folgenden Monatsersten) bis einschließlich 31.10.2023 uneingeschränkter Versicherungsschutz zu gewähren ist. Unter „uneingeschränktem Versicherungsschutz “ versteht das (Haupt-)Begehren unter Mitberücksichtigung des gesamten Klagsvorbingens (RS0037440 [T4]; vgl auch RS0041165; RS0041254) erkennbar den Versicherungsschutz für die Tarifpositionen
2.3.2 Davon ausgehend ergibt sich zunächst, dass die dem - nicht mehr berufungsgegenständlichen - Eventualbegehren zu Grunde liegenden Tarife Tarife Privatarzt QAY C sowie Sonderklasse QGFY C für die Beurteilung des Hauptbegehrens keine Rolle spielen. Bereits deswegen ist dem Argument des Klägers die Grundlage entzogen, ihm sei eine Bezifferung des Leistungsanspruchs mangels Kenntnis der Tarifbestimmungen QAY C bzw. QGFY C nicht möglich.
2.3.3 Aus der Beilage A (Versicherungsantrag des Klägers vom 19.10.2020), deren Inhalt vom Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden kann (RS0121557), ergibt sich, dass dem Kläger die Bestimmungen der Tarife QAY B 8K 2020 und Sonderklasse mit Selbstbehalt QGFY B CI 9/2020 bekannt waren. Dass ihm die Beklagte in weiterer Folge die zu diesen Tarifen gemäß § 178f VersVG vorgenommenen Anpassungen nicht zur Kenntnis brachte, behauptete der Kläger genau sowenig wie den Umstand, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich Kenntnis vom Inhalt der jeweils maßgeblichen Tarifblätter zu verschaffen.
Damit ist aber dem Standpunkt der Beklagten beizupflichten, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, die Höhe der von ihm zu tragenden Selbstbehalte zu ermitteln.
2.3.4 Auch die zweite Begründungsschiene des Klägers ist nicht stichhältig. Den Kläger traf die Behauptungslast dafür, dass er alle ihm zumutbare Maßnahmen ergriff, um auf diese Weise die Voraussetzung für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen (vgl RS0118968).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Zeitraum bis zum 31.10.2023 Privatarztkosten oder Kosten für stationäre Heilbehandlungen seiner Tochter hatte, und weiters unterstellt, dass die diesbezügliche Abrechnung mit der Sozialversicherung noch nicht vorliegen sollte, ist für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen. Er legte nämlich nicht dar, aus welchen Erwägungen eine solche Abrechnung nicht möglich gewesen sein sollte. Nach seinem Prozessvorbringen kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass er allfällige mit den hier in Frage kommenden Behandlungen verbundene Kosten bereits beim Sozialversicherungsträger einreichte.
2.4 Damit ist es dem Kläger nicht gelungen, ein begründetes rechtliches Interesse darzutun. Bereits dieser Umstand führt zur Abweisung der Klage und damit zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung (RS0039201; vgl auch RS0039177).
3. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es der Berufung auch sonst nicht gelingt, eine unzutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts oder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO aufzuzeigen. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO), der sich das Berufungsgericht vollinhaltlich anschließt. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
3.1 Die vom Kläger vermisste Negativfeststellung zur Frage, „ ob und welche versicherungsmedizinischen Richtlinien bei der Beklagten im Dezember 2021 bestanden und ob und inwieweit solche Richtlinien der Erhöhung des Versicherungsschutzes der mitversicherten Tochter auf den Volldeckertarif für den Zeitraum 1.2.2021 bis 31.10.2023 entgegenstanden “, ist nicht entscheidungsrelevant.
In Punkt I. der BabyOption QBOY 2020 verpflichtete sich die Beklagte, ein neugeborenes Kind des Klägers mit Wirkung ab der Geburt zu versichern. Dies ergibt sich für einen durchschnittlicher verständigen Versicherungsnehmer schon aufgrund der Bestimmung des § 22 ABGB, wonach die Rechtsfähigkeit des Nasciturus durch die tatsächliche Lebendgeburt bedingt ist. Damit ist klargestellt, dass die Beklagte für die Tochter erst ab der Geburt, somit ab dem **, deckungspflichtig werden konnte.
3.2 Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht wird der für die Auslegung von Versicherungsbedingungen maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer (RS0050063 [T71]) nicht davon ausgehen, dass der unter anderem in Punkt I. der BabyOption QBOY 2020 konkretisierte Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsverhältnisses durch Punkt 3.2 der Ergänzenden Bedingungen für die Optionsversicherung eine zeitliche Vorverlegung erfuhr.
3.2.1 Dem vom Kläger gewünschten Ergebnis steht vor allem der vom Erstgericht hervorgehobene, in Punkt I. der BabyOption QBOY 2020 festgelegte Versicherungsbeginn ab Geburt des Kinds entgegen.
3.2.2 Der Kläger geht im Ergebnis davon aus, dass sich die Beklagte verpflichtete, im Falle einer Optionserklärung auch ein ungeborenes Kind in Vollversicherung zu nehmen. Ausgehend von dieser Rechtsansicht stellt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer zunächst die Frage, weshalb er zusätzlich zu den Ergänzenden Bedingungen für die Optionsversicherung in der Krankenversicherung auch noch die BabyOption QBOY 2020 abschließen sollte, für die nach den Feststellungen bereits in der Polizze vom 1.11.2020 eine gesonderte Versicherungsprämie von EUR 3,62 in Rechnung gestellt wurde.
3.2.3 Durch Punkt 1. der Ergänzenden Bedingungen für die Optionsversicherung in der Krankenversicherung wird ausschließlich bereits versicherten Personen das Recht eingeräumt, zu einem späteren Zeitpunkt durch einseitige Erklärung Versicherungsschutz im vollen Umfang des jeweiligen Tarifs ohne Wartezeiten, ohne neuerliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und unter Wahrung des ursprünglichen Ein- trittsalters zu erhalten. Bereits davon ausgehend wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer Punkt 3.2 dahin verstehen, dass die dort eingeräumte Möglichkeit (Erklärungsabgabe nach Punkt 1. unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Schwangerschaft besteht) jedenfalls nur von einer bzw für eine versicherte(n) Person in Anspruch genommen werden kann. Wie dargelegt, war die Tochter ungeachtet der gezogen BabyOption aber erst ab ihrer Geburt versichert, sodass eine allenfalls nach Punkt 3.2 abgegebene Erklärung keine Auswirkungen auf den Umfang des erst durch die Geburt begründeten Versicherungsschutzes haben konnte.
3.2.4 Zudem zielt Punkt 3.2 darauf ab, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Schwangerschaft bestand. Die Verknüpfung dieses Zeitpunkts mit der genannten Bedingung spricht ebenfalls eindeutig für dieses Auslegungsergebnis. Geht man vom Gegenteil und damit mit dem Kläger davon aus, dass sich Punkt 3.2 auch auf männliche Versicherungsnehmer bezieht, bliebe völlig offen, ob es sich bei dem die Optionserklärung abgebenden männlichen Versicherungsnehmer um den Vater des noch ungeborenen Kinds handeln muss. Aufgrund des Inhalts der BabyOption QBOY 2020 wird ein Versicherungsnehmer aber davon ausgehen, dass die Beklagte die begünstige Mitversicherung nur neugeborenen Kindern von versicherten Personen anbietet.
3.4 Selbst wenn man der - vom Berufungsgericht nicht geteilten - Rechtsansicht des Klägers folgen sollte, ist zu berücksichtigen, dass eine Optionserklärung nach Punkt 3.2 der Ergänzenden Bedingungen für die Optionsversicherung nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der ärztlichen Feststellung der Schwangerschaft abgegeben werden kann. Nach dem eigenen Prozessvorbringen des Klägers trat die Schwangerschaft im Jänner 2021 ein. Die Erklärung, die vom Kläger als wirksame Optionseinlösung gewertet wird, wurde nach dem Inhalt der ebenfalls unstrittig gebliebenen Beilage 6 und der damit korrespondierenden Berufungsausführungen aber (erst) im Schreiben vom 6.12.2021 abgegeben. Bereits nach dem eigenen Vorbringen konnte diese Erklärung somit nicht dazu führen, dass die Tochter des Klägers bereits vor ihrer Geburt wirksam unter Versicherungsschutz gestellt wurde.
3.5 Zusammengefasst konnte der Kläger für seine Tochter, die durch die Ziehung der BabyOption QBOY 2020 ab ihrer Geburt im Ausmaß der bestehenden Versicherung des Klägers als Mitversicherte in das Versicherungsverhältnis einbezogen wurde, nur die Option gemäß Punkt 3.1 der Ergänzende Bedingungen für die Optionsversicherung in der Krankenversicherung einlösen. Wie vom Erstgericht zutreffend erkannt, war die Optionserklärung deshalb erstmals nach einer Versicherungsdauer der Tochter von 2 Jahren möglich. Zuvor war die Beklagte zur Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht verpflichtet.
3.6 Ebenfalls nicht zu folgen ist der Ansicht des Klägers, wonach die Versicherungsbedingungen intransparent seien, weil die Gesamtheit der Versicherungsunterlagen suggeriere, dass bei Ausübung der BabyOption QBOY 2020 mitunter auch einheitlich und automatisch die Ausübung der Optionsversicherung zur Erhöhung auf den Krankenversicherungs-Volldeckertarif möglich sei. Die festgestellte Bedingungslage ermöglichte es dem Kläger, sich zuverlässig über seine Rechte und Pflichten in Bezug den Beginn und den Umfang des Versicherungsschutzes seiner Tochter zu informieren. Die von der Berufung relevierte Intransparenz liegt damit nicht vor (vgl. RS0115217 [T41]).
3.7 Einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkennt die Berufung darin, dass die Beklagte die Tochter trotz anfänglicher Ablehnung ab 1.11.2023 unter vollen Versicherungsschutz gestellt habe, obwohl es zu keiner maßgeblichen Veränderung der gesundheitlichen Situation gekommen sei. Es sei unverständlich, wie bei unveränderter Risikolage ein unterschiedlich ausgeprägter Deckungsanspruch gegeben sein könne.
Mit diesen Ausführungen übersieht der Kläger abermals, dass die Beklagte bis zum 1.11.2023 nicht dazu verpflichtet war, die Tochter über das dem Kläger zukommende Versicherungsausmaß hinaus zu versichern. Dass die Beklagte die Tochter ab dem 1.11.2023 in Vollversicherung nahm, ist somit nicht auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben zurückzuführen. Dazu kam es, weil die Beklagte im Hinblick auf das vom Kläger für die Tochter in Anspruch genommene Optionsrecht nach Punkt 3.1 der Ergänzenden Bedingungen für die Optionsversicherung in der Krankenversicherung verpflichtet war, die Tochter im Bereich des Sonderklassetarifs in allen Versicherungsfällen in Deckung zu nehmen.
3.8 Im Ergebnis ist die Rechtsrüge selbst dann nicht berechtigt, wenn man das Feststellungsinteresse bejahen sollte.
3.9 Die Verfahrensrüge moniert, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht mehrere vom Kläger angebotene Beweise (Gutachten aus dem Bereich der Pädiatrie/Neonatologie; Einvernahme des Klägers sowie eines Versicherungsbetreuers der Beklagten; Sachbefund aus dem Bereich des Versicherungswesens) nicht aufgenommen habe. Nach der Ansicht des Berufungswerbers hätte sich bei Aufnahme der Beweise gezeigt, dass bereits im Dezember 2021 die Voraussetzungen für eine Volldeckung zu bejahen gewesen wären und die Beklagte die Volldeckung demzufolge zu Unrecht verweigert habe. Damit unterstellt die Verfahrensrüge wiederum eine Verpflichtung der Beklagten, die Tochter des Klägers schon vor Ablauf von zwei Jahren ab der Geburt im stationären Tarif nicht nur in der Unfallvariante zu versichern. Da von einer derartigen Verpflichtung in rechtlicher Hinsicht allerdings nicht auszugehen ist, liegt kein Verfahrensfehler vor. Der unterbliebenen Beweisaufnahme fehlt es nämlich an der erforderlichen abstrakten Eignung, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049).
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der unterlegene Kläger ist zum Ersatz der tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung verpflichtet (EUR 1.958,22; darin EUR 326,37 an USt).
5. Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand kein Grund, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzuweichen. Damit ist auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 5.000,00, aber nicht EUR 30.000,00 übersteigt.
6. Die der Hauptbegründung zu Grunde liegende Frage, ob der betreffende Sachverhalt ein Feststellungsinteresse begründet, betrifft in aller Regel einen Umstand des Einzelfalls (RS0039177 [T 1]). Mangels einer zu lösenden Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.
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