Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann sowie Mag. Zechmeister die fachkundigen Laienrichterinnen DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat des AUVA-**, **, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte (GebR) in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 13.6.2024, **64 gemäß § 54 Abs 1 ASGG gemäß §§ 2 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der klagende Betriebsrat beantragt mit seiner Klage vom 12.2.2019 die (1.) Feststellung, dass die von der klagenden Partei vertretenden Arbeitnehmer/-innen, die zwischen dem 1.1.1996 und dem 31.12.2003 ihr Dienstverhältnis zur beklagten Partei begonnen haben und der DO.B unterliegen und deren direkte Leistungszusage durch den Pensionskassen-Kollektivvertrag in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem übertragen worden sind, unter Anrechnung der von der Pensionskasse bezahlten Pensionskassenleistung Anspruch auf eine Pensionszahlung haben, wie sie sich aus der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Pensionsregelung in der DO.B ergibt.
In eventu die Feststellung, dass die von der klagenden Partei vertretenden Arbeitnehmer/-innen, die zwischen dem 1.1.1996 und dem 31.12.2003 ihr Dienstverhältnis zur beklagten Partei begonnen haben und der DO.B unterliegen und deren direkte Leistungszusagen durch den Pensionskassen-Kollektivvertrag in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem übertragen worden sind, Anspruch darauf haben, dass die beklagte Partei an die Pensionskasse einen Nachschuss leistet, aufgrund dessen die Pensionskasse in die Lage versetzt wird, eine Pensionskassenleistung in der Höhe auszuschütten, wie sie aufgrund der DO.B zum Zeitpunkt der Übertragung in die Pensionskasse zusteht,
in eventu festzustellen, dass die beklagte Partei schuldig sei an die von der klagenden Partei vertretenen Arbeitnehmer/-innen, die ihr Dienstverhältnis zur beklagten Partei zwischen 1.1.1996 und 31.12.2003 begründet haben und deren Leistungszusagen in das beitragsorientierte Pensionskassensystem übertragen worden sind, jährlich nach Vorliegen der Veranlagungsergebnisse der Pensionskasse und Neufestsetzung der individuellen Pensionskassenleistungen eine individuelle Ausgleichszahlung in jener Höhe zu leisten, die sicherstellt, dass die Differenz zwischen tatsächlicher Pensionskassenleistung und hypothetischer Leistung aus der DO.B, wie sie zum Zeitpunkt der Übertragung in Geltung stand, 15 % nicht übersteigt.
Der klagende Betriebsrat (in der Folge: Kläger) begründet das Klagebegehren damit, dass mit 1.1.2004 das Pensionsrecht der einen Kollektivvertrag bildenden DO.B der beklagten Partei durch eine neue kollektivvertragliche Regelung ersetzt worden sei. Den Arbeitnehmer/-innen sei dabei von der beklagten Partei mitgeteilt worden, dass die in der Dienstordnung festgeschriebene Pensionsordnung in eine Pensionskasse übertragen wurde. Tatsächlich sei das leistungsorientierte Pensionsmodell rückwirkend mit 1.1.1996 durch eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage ersetzt worden. Im Jahr 2018 habe sich herausgestellt, dass damit Leistungskürzungen von durchschnittlich 40 % im Verhältnis zu früheren Pensionszusagen aus der Dienstordnung verbunden gewesen seien.
Die beklagte Partei habe den betroffenen Arbeitnehmer/-innen zugesagt, dass die in der Dienstordnung geregelte Pension in die Pensionskasse übertragen wurde. An diese Zusage sei die beklagte Partei gebunden, es handle sich dabei um eine bestimmte Erklärung, die ein Recht einräume und der bei objektiver Betrachtung der Erklärungswert zukomme, dass sich an der Pensionszusage aus der Dienstordnung nichts ändere.
Das Erfüllungsbegehren (Hervorhebung durch das Berufungsgericht) sei daher das Hauptbegehren.
Selbst wenn die Erklärung der beklagten Partei als unverbindlich qualifiziert würde, wäre der rückwirkende Eingriff in das Pensionsrecht durch den Kollektivvertrag unverhältnismäßig: Die betroffenen Arbeitnehmer/-innen-Gruppe würde mit Kürzungen von durchschnittlich 40 % konfrontiert. Die beklagte Partei habe eine letztlich willkürlich bestimmte Gruppe von Arbeitnehmer/-innen (nämlich all jene die damals seit 1.1.1996 ihren Dienst angetreten hatten) individualisiert und im Wege eines Kollektivvertrags mit Pensionskürzungen von durchschnittlich 40 % konfrontiert von denen diese Gruppe gar nichts habe wissen können, weil ihnen gleichzeitig zugesagt worden sei, dass sich an ihren Dienstordnungspensionen nichts ändern würde. Im Licht der verfassungsrechtlichen Judikatur seien Pensionskürzungen von mehr als 15 % im Verhältnis zur Dienstordnungspension unrechtmäßig. Daraus erklären sich die Eventualbegehren.
Zur Klagelegitimation führte die klagende Partei aus, dass der Kläger der gewählte Betriebsrat der Angestellten bei der beklagten Partei sei. Bei wenigstens drei Arbeitnehmer/-innen liege ein unmittelbarer Anlass zur Klagsführung vor. Tatsächlich seien alle vom 1.1.1996 bis 31.12.2003 eingetretenen Arbeitnehmer/-innen betroffen, auf die die DO.B anwendbar sei.
Gegenstand der Klage seien erhebliche Pensionskürzungen die durch den Pensionskassen-Kollektivvertrag, der die Pensionsregelung der Dienstordnung abgelöst habe, ausgelöst worden seien.
In der Folge führte der Kläger einen „Beispielsfall“ an in dem eine Fachärztin ihr (Vollzeit) Beschäftigungsverhältnis zur beklagten Partei mit Juni 2001 begonnen hatte und führte anhand deren Berufsverlauf bei der beklagten Partei eine „Vergleichsrechnung“ ihrer Pensionskassenleistung und jener Leistung durch die sie bei Weitergeltung der direkten Leistungszusage gemäß DO.B erhalten hätte, wenn diese bei Pensionsantritt am 1.4.2017 für sie gegolten hätte. Diesbezüglich kann auf das ausführliche Vorbringen auf den S. 7 bis 16 der Klage verwiesen werden. Zusammenfassend bezeichnete der Kläger als „Betroffene“ die der Dienstordnung DO.B unterliegenden Arbeitnehmer/-innen mit Eintrittsdatum vom 1.1.1996 bis 31.12.2003.
Der Kläger führte dazu aus, dass die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen von den Betroffenen erfüllt würden, die Beitragsentrichtung müsse noch nachgeholt werden, die Versetzung in den Ruhestand sei im Regelfall mit Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters gemäß § 32 DO.B idF 2004 erfolgt.
Rechtlich argumentierte der Kläger mit der Rechtswidrigkeit der Pensionskürzungen.
Die beklagte Partei sei an die schriftlich erteilte Zusage gebunden, wonach die in der Dienstordnung festgeschriebene Pension in die Pensionskasse übertragen worden sei; reiche das dafür entrichtete Kapital nicht aus, sei die beklagte Partei zu entsprechenden Nachschüssen verpflichtet.
Zudem sei der Kollektivvertrag an den Grundrechten zu messen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Pensionsanwartschaften führe zur Rechtswidrigkeit und damit zu der absoluten Nichtigkeit des Kollektivvertrags.
Selbst wenn der Pensionskassen-Kollektivvertrag rechtswirksam wäre, wäre der Eingriff in die Pensionsanwartschaften unverhältnismäßig, sodass im Sinn der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs die beklagte Partei für Schmälerungen von mehr als 15 % jährlich im Verhältnis zur ursprünglichen Dienstordnungspension Ausgleichszahlungen zu leisten hätte.
In der Folge machte der Kläger Ausführungen zum Erfüllungsanspruch wobei er unter Zitierung höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die beklagte Partei den betroffenen Arbeitnehmer/-innen eine präzise Zusage erteilt habe an die sie gebunden sei. Die Beklagte habe daher sicherzustellen, dass die von der klagenden Partei vertretenen betroffenen Arbeitnehmer/-innen eine Pensionsleistung in jener Höhe erhalten, wie sie in der zum Zeitpunkt der Übertragung in die Pensionskasse geltenden Dienstordnung vorgesehen gewesen sei.
Zum Begehren auf Schadenersatz argumentiert der Kläger zusammenfassend damit, dass jedenfalls ein Vertrauensschaden vorliege. Für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen die sich entschieden hätten bei der beklagten Partei zu bleiben, habe neben der Sicherheit des Arbeitsplatzes die ebenso sichere Aussicht auf eine (vermeintlich) gute Betriebspensionszusage bestanden. Hätten die betroffenen Personen im Jahre 2004 gewusst, dass die attraktive Altersvorsorge rückwirkend ab 1996 durch ein weitaus schlechteres beitragsorientiertes System abgelehnt worden wäre, hätten alle die Chance des Ärztemangels genutzt, um in privaten Einrichtungen unter weitaus besseren Bedingungen und Verdienstmöglichkeiten zu arbeiten.
Würde man der Auslegung der beklagten Partei folgen, wonach die im Pensionskassen-Kollektivvertrag vorgesehenen beitragsorientierten Pensionsleistungen rückwirkend die direkte Leistungszusage abgelöst hätten, sei dieser Eingriff unverhältnismäßig .
Die Kollektivvertragspartner seien an die Grundrechte der Verfassung gebunden, im Besonderen an den Gleichheitssatz. Unter Zitierung diverser Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vertritt der Kläger die Auffassung, dass kollektivvertragliche Anwartschaften als Vermögenswerte Privatrechte dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff unterlägen. Gesetzlich Vorschriften könnten mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten wenn sie im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnde Normunterworfene nachträglich belasten. Dies gelte vor allem für schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, wie insbesondere in Pensionsrechte.
Auch Akte der kollektiven Rechtssetzung könnten nur im Rahmen des Grundrechtsschutzes in bereits bestehende Ansprüche (wie zB Pensionsanwartschaften) eingreifen.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wonach grundsätzlich von der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in bestehende Anwartschaften auszugehen sei, wenn der Eingriff von der Belegschaftsvertretung – durch Abschluss eines Kollektivvertrags – akzeptiert worden sei, stehe unter einer wesentlichen Voraussetzung die im gegebenen Fall nicht vorliege. Die Verhältnismäßigkeitsvermutung scheitere schon an den besonderen Umständen des Einzelfalls. Dem Vernehmen nach habe die überbetriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer/-innen einer rückwirkenden Verschlechterung bestimmter Jahrgangsgruppen durch den Pensionskassen-Kollektivvertrag nur zugestimmt, weil die beklagte Partei im Gegenzug damit einverstanden gewesen sei, für alle anderen, nicht in diese Jahrgänge fallenden Beschäftigten keinerlei wie immer gearteten Kürzungen der direkten Leistungszusage vorzunehmen. Es sei also eine willkürlich ausgewählte Gruppe von Arbeitnehmer/-innen gegenüber einer anderen Gruppe erheblich benachteiligt worden. Dies stelle einen Verstoß auch des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots dar.
(Zu den Klageausführungen, dass die Rechtsansicht der beklagten Partei die Unverhältnismäßigkeit bestätige, von einer Nichtigkeit des Pensionskassen-KV als Rechtsfolge auszugehen sei und zur Stichtagsproblematik kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klage S. 26 bis 29 verwiesen werden).
Unter ausführlicher Darlegung europarechtlicher Normen und Rechtsprechung des EuGH vertritt der Kläger weiters die Rechtsansicht, dass durch die Pensionskassenlösung 2004 die Pensionsansprüche teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer/-innen erheblich stärker reduziert worden seien als jene der Vollzeitbeschäftigten. Im Hinblick darauf, dass auch bei den bei der beklagten Partei beschäftigten Arbeitnehmer/-innen weitaus mehr weibliche Teilzeitbeschäftigte als männliche zu finden seien, stelle dies eine verbotene mittelbare Diskriminierung dar.
Die beklagte Partei bestritt die Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und brachte zusammenfassend vor, dass die Betroffenen mangels Erfüllung der 10-jährigen Wartezeit noch keine Rechtsstellung erlangt hätten, in die unverhältnismäßig hätte eingegriffen werden können. Der Eingriff sei im Übrigen verhältnismäßig und zulässig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das (Haupt)klagebehren sowie die beiden Eventualbegehren zur Gänze ab und verpflichtete die klagende Partei zum Kostenersatz.
Bei seiner Entscheidung ging das Erstgericht von dem auf den US 2 und 3 sowie 4 bis 9 wiedergegebenen Sachverhalt aus auf den verwiesen und aus dem als für das Berufungsverfahren besonders wesentlich hervorgehoben wird:
Bei der beklagten Partei stehen Ärztinnen und Ärzte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, auf das der Kollektivvertrag DO.B (Dienstordnung B) anzuwenden ist.
Bis 1.1.2004 beinhaltete dieser Kollektivvertrag eine Pensionsregelung mit einer direkten Leistungszusage für alle bei der beklagten Partei beschäftigten Ärztinnen und Ärzte. Voraussetzung für die Pensionsleistung war ua die Erfüllung einer 10-jährigen Wartezeit.
Mit 1.1.2004 trat der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Dienstnehmer der Österreichischen Sozialverischerungsträger (KV-BK) in Kraft.
Damit wurde dieses Pensionsrecht der DA.B für die bei der beklagten Partei beschäftigten Ärztinnen und Ärzte geändert.
Und zwar wurde rückwirkend ab 1.1.1996 für alle nach dem 31.12.1995 in das Dienstverhältnis zur beklagten Partei eingetretenen Ärztinnen und Ärzte die direkte Leistungszusage abgeschafft und stattdessen ein beitragsorientiertes Pensionssystem mit einer Pensionskasse geschaffen.
Die rückwirkende Geltung umfasste die nach dem 31.12.1995 in das Dienstverhältnis eingetretenen Ärztinnen und Ärzte, die auch nach dem 30.6.2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur beklagten Partei standen.
Auf diese Personen bezieht sich das Klagebegehren.
Es sind davon mindestens noch drei von der klagenden Partei vertretene Dienstnehmer der beklagten Partei in einem aufrechten Dienstverhältnis.
Am 21.7.2004 wurde von der beklagten Partei an die Betroffenen folgendes Schreiben gerichtet:
„Pensionskassen-Kollektivvertrag
[..]
Mit in Kraft treten des Pensionskassen-Kollektivvertrages (KV-PV) werden alle Dienstnehmer, die zuletzt nach dem 31.12.1995 in den Dienst der AUVA eingetreten sind und nach dem 30.6.2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur AUVA stehen, hinsichtlich der in den Dienstordnungen festgeschriebenen Dienstordnungs-Pensionsleistung in eine Pensionskasse übergeführt. [..]
Das bedeutet, dass nicht mehr die AUVA eine DO. Pension ausbezahlt, sondern die Pensionskasse nach Maßgabe des für Sie (DG-Beitrag) und von Ihnen (DN-Beitrag) einbezahlten Kapitals Versorgungsleistungen erbringt. [..]
Da die Einbeziehung in die Pensionskasse rückwirkend (ab ihrem Eintritt) erfolgt, sind alle bislang von ihnen entrichteten DO-Pensionsbeiträge in die Pensionskasse überzuführen. Der sich daraus ergebende Überweisungsbetrag ist um die Beitragsleistung der AUVA (DG-Anteil) zu erhöhen. Auf diese Weise wird der Zeitraum ab ihrem Eintritt bis 31.12.2003 beitragsrechtlich behandelt.
[..]
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass unter den Anwendungsbereich des Pensionskassen-Kollektivvertrags alle Dienstnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig vom Ausmaß der persönlichen Arbeitsverpflichtung (Teilzeitkräfte) fallen. Somit sind ab 1.1.2004 für alle Dienstnehmer (auch für nicht EU/EWR-Bürger und gewisse Teilzeitbeschäftigte, die bislang vom DO-Pensionsrecht nicht erfasst waren) Pensionsbeiträge an die Pensionskasse abzuführen. [..]“
Für die Betroffenen ergibt sich durch den PK-KV eine um bis zu 80 % niedrigere Pensionsleistung als nach den Bestimmungen der DO.B bis Ende 2003 auch für die Betroffenen in Geltung standen. [In der Folge stellte das Erstgericht für eine weibliche Musterperson, die mit Pensionsstichtag 1.4.2017 das Regelpensionsalter von 60 Jahren erreichte, eine Berechnung dar. Diesbezüglich kann auf die S. 7 der UA verwiesen werden. Auf US 8 führte das Erstgericht für eine männliche Musterperson mit Pensionsstichtag 1.5.2039 zum Regelpensionsalter von 65 Jahren eine Rechnung dar auf die verwiesen wird.]
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Aus dem Schreiben vom 21.7.2004 ergebe sich keine direkte Leistungszusage, kein Sondervertrag und auch keine Garantieerklärung der beklagten Partei.
Daraus könnten keine Leistungsansprüche und auch keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
Die Kollektivvertragsparteien hätten die Befugnis Betriebspensions- und Pensionskassenregelungen zu treffen. Die Kollektivvertragsparteien könnten auch kollektivvertragliche Regelungen abändern und zwar auch zu Lasten der Arbeitnehmer.
Es sei allgemein bekannt, dass rund um die Jahrtausendwende Pensionsregelungen für öffentlich-rechtliche Bedienstete ebenso wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer staatsnaher Betriebe und Institutionen Gegenstand langanhaltender und wiederholter öffentlicher Debatten und politischer Auseinandersetzungen gewesen seien.
Das Ergebnis dieser Auseinandersetzungen habe dazu geführt, dass praktisch alle diese Pensionsleistungen teils drastisch reduziert worden seien.
Dabei seien verfassungsrechtliche Schranken bei Eingriffen in bereits erworbene Rechtspositionen zu beachten gewesen.
Auf diese näher einzugehen sei nicht erforderlich, weil die Betroffenen zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Änderung der kollektivvertraglichen Pensionsregelung erst maximal acht Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen seien. Sie hätten somit die in der DO.B vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt.
Von einem relevanten Eingriff in eine bereits erworbene Rechtsposition könne daher keine Rede sein. Jene Pensionsleistungen nach der DO.B die wesentlich höher gewesen wären als diejenigen, die die Betroffenen aus der Pensionskasse zu erwarten hätten, hätten die Betroffenen erst erzielt, wenn sie zunächst nach mindestens zweijähriger weiterer Wartezeit eine Anwartschaft erlangt und danach noch Jahrzehnte lang bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen und nach dem (alten) System der DO.B Beiträge entrichtet hätten.
Somit sei durch die kollektivvertragliche Änderung nicht maßgeblich in bereits erworbene (relevante) Rechtspositionen der Betroffenen eingegriffen worden und diese müssten es hinnehmen, dass für sie eine wesentlich schlechtere Pensionsregelung gelte als für diejenigen Arbeitnehmer/-innen der beklagten Partei die in früheren Zeiten in das Dienstverhältnis zur beklagten Partei eingetreten seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des klagenden Betriebsrats aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, hilfsweise der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich eines sekundären Feststellungsmangels) mit dem Antrag das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage im Hauptbegehren stattgegeben werde; in eventu dass der Klage im ersten Eventualbegehren, in eventu dieser im zweiten Eventualbegehren stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Auf die Einleitung der Berufung ist nicht einzugehen, weil diese keinem Berufungsgrund zugeordnet werden kann.
2. Als Aktenwidrigkeit sowie (hilfsweise) als unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Rechtswerber die Feststellung des Erstgerichts, wonach sich für die Betroffenen durch den PK-KV eine um bis zu 80 % niedrigere Pensionsleistung ergibt, als nach den Bestimmungen der DO.B, die bis Ende 2003 für die Betroffenen in Geltung standen.
Diese Feststellung werde bekämpft weil das Erstgericht damit einen unrichtigen Akteninhalt wiedergebe. So ergebe sich aus dem Sachverständigen-Gutachten, dass die Reduktion bei der weiblichen Musterpension per 1.1.1996 90 % betrage, per 1.1.2003 87 %, per 1.1.2004 84 % und per 1.1.2018 ebenfalls 84 %.
Bei der männlichen Musterperson betrage die Reduktion per 1.1.1996 74 %, per 1.1.2003 81%, per 1.1.2004 81 % und per 1.1.2018 ebenfalls 80 %.
Diese vom Sachverständigen festgestellten Prozentsätze die das Erstgericht mit den korrekten Prozentwerten zu den Pensionsleistungen in die Feststellungen eingefügt habe seien eindeutig und im Kern unstrittig.
Es sei daher unverständlich warum das Erstgericht gerade eine Reduktion von 80 % annehme.
Es werde daher die Ersatzfeststellung begehrt:
„Für die Betroffenen ergibt sich durch den PK-KV eine um bis zu 90 % niedrigere Pensionsleistung als nach den Bestimmungen der DO.B, die bis Ende 2003 auch für die Betroffenen in Geltung stand.“
Ungeachtet der Frage, ob die Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit bzw. der unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung überhaupt gesetzmäßig ausgeführt sind, kommt ihnen jedenfalls keine Berechtigung zu.
Der Rechtsmittelwerber stützt seine „Ersatzfeststellung“ offensichtlich auf die Übersichtstabelle Pensionsleistungen (US 7) in der zum Stichtag 1.1.1996 eine Reduktion der Zusatzpension von 90 % gegenüber der DO.B angeführt wird.
Der Rechtsmittelwerber übergeht dabei allerdings den Umstand, dass sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, dass diese „weibliche Musterperson“ ihr Dienstverhältnis zur beklagten Partei als Fachärztin mit Juni 2001 begonnen hat (S. 5 unten Klage) und der Regelpensionstermin (Dienstende) der 1.4.2017 gewesen sei (S. 8 Mitte der Klage).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ehemalige Arbeitnehmer vom Wirkungskreis der Belegschaftsorgane nicht erfasst sind und prinzipiell eine Klage des Betriebsrats für ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht (mehr) in Frage kommt (RS0085579; 8 ObA 80/21 d).
Die Klage des Betriebsrats datiert vom 12.2.2019 und kann sich somit, weil die als „Musterperson“ angeführte Fachärztin bereits im Jahr 2017 nicht mehr im aufrechten Dienstverhältnis zur beklagten Partei stand, auch nicht mehr auf diese beziehen.
Sämtliche Ausführungen zu dieser „weiblichen Musterperson“ stellen sich somit als für die rechtliche Beurteilung unerheblich dar.
3. Das Hauptaugenmerk der Berufung liegt auf dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel).
3.1. Vorauszuschicken ist, dass eine Befassung mit den Rechtsausführungen in der Berufung nur in Frage kommt, soweit diese vom festgestellten bzw. unstrittigen Sachverhalt ausgehen und ihnen Relevanz für die Beurteilung der vom klagenden Betriebsrat geltend gemachten Begehren zukommt.
3.2. Unter Hinweis auf § 7 Abs 2 BPG vertritt der Rechtsmittelwerber zunächst die Auffassung, dass eine gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich vorgegebene Wartezeit nichts daran ändere, dass mit dem ersten Tag des Dienstverhältnisses Anwartschaften auf eine zukünftig Pensionsleistung erworben werden. Diese unterlägen selbstverständlich dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz ebenso wie der Anspruch auf die Leistungen selbst. Für den Verfassungsgerichtshof gehöre der Schutz von rechtlichen Anwartschaften „wohl erworbene Rechte“ ebenso zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz wie der Schutz vor rückwirkenden Gesetzen und der Schutz von wirtschaftlichen Erwartungshaltungen.
Der OGH schließe sich dieser Judikatur an in dem er in ständiger Rechtsprechung ausführe, dass bei einem Eingriff in auf Kollektivvertrag beruhende Anwartschaften vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht komme.
Im vorliegenden Fall seien durch die Ablöse der direkten Leistungszusagen aus der DO.B durch einen erheblich verschlechternden Kollektivvertrag alle drei Varianten des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (Rückwirkungsschutz, Anwartschaftsschutz und Erwartungsschutz) verletzt worden. Bei Kollektivvertragsnormen unterlägen die Wertungen der Grundrechte der Sittenwidrigkeitskontrolle gemäß § 879 Abs 1 ABGB durch die Gerichte. In weiterer Folge wiederholt der Rechtsmittelwerber weitestgehend seine Rechtsausführungen in der Klage.
Diesen – sehr allgemein gehaltenen Ausführungen – ist Folgendes entgegenzuhalten:
3.4. Gegenstand der besonderen Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 ASGG ist eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen gerichtete Klage im Sinn des § 228 ZPO. Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist daher, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines (näher bezeichneten) Rechts oder Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung hat (RS0085572; 8 ObA 80/21d).
Für die Klage nach § 54 Abs 1 ASGG genügt es nicht, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein (RS0085568; 8 ObA 18/07s uva).
Dabei sind alle Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf jeden der berechtigten Dienstnehmer, deren Rechte oder Rechtsverhältnisse den Gegenstand des Prozesses bilden, zu treffen und diese Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Eine solche Konkretisierung des Sachverhalts ist auch für die faktische Wirkung der Entscheidung auf allfällige von den Dienstnehmern zu erhebende Leistungsansprüche erforderlich (RS0085579; 9 ObA 41/22b ua).
Vorliegend hat der Kläger weitestgehend allgemeines Vorbringen erstattet, wonach das Haupt- und die beiden Eventualbegehren damit begründet werden, dass die Betroffenen als Gruppe willkürlich gegenüber den anderen Dienstnehmern der beklagten Partei benachteiligt worden seien und der PKKV wegen Verletzung mehrerer Grundrechte - im Wesentlichen Eigentumsrecht, Vertrauensschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz - gemäß § 879 ABGB nichtig sei.
Ein konkretes Vorbringen hat der Kläger nur zur „weiblichen Vergleichsperson“ erhoben. Wie bereits oben dargelegt, sind diese Ausführungen allerdings unbeachtlich, weil es sich bei dieser Person um keine „Betroffene“, sondern um eine Pensionistin handelt, hinsichtlich der es dem klagenden Betriebsrat an der Legitimation zur Vertretung mangelt.
Unstrittig ist allerdings, dass es sich bei einem der „Betroffenen“ (männliche Musterperson) um einen Facharzt handelt, der am 1.3.2002 mit einem Teilzeitausmaß von 39 Wochenstunden am 1.3.2002 in ein Dienstverhältnis zur beklagten Partei getreten ist und dessen Regelpensionsalter mit 65 Jahren sowie der Pensionsstichtag mit 1.5.20 39 festgestellt wurde.
Im Übrigen hat das Erstgericht lediglich festgestellt, dass bei der beklagten Partei „noch jedenfalls drei Betroffene“ beschäftigt sind. Konkretisierendes Vorbringen zu diesen Personen liegt allerdings nicht vor.
Hinsichtlich des genannten Facharztes ist nicht ersichtlich, woraus sich ein unmittelbarer Anlass zur Klagsführung ergeben sollte, liegt doch sein Pensionsstichtag im Jahr 2039 also weit in der Zukunft. Mangels konkreten Vorbringens, worin der unmittelbare Anlass zur Klagsführung (RS0085568) hinsichtlich dreier Betroffener vorliegen soll, mangelt es dem Klagebegehren bereits am Feststellungsinteresse (vgl 8 ObA 80/21d; 9 ObA 41/22b).
Schon aus diesem Grunde wären die Klagebegehren abzuweisen.
3.5. Selbst wenn man jedoch ein rechtliches Interesse annehmen wollte, wäre damit für den Kläger nichts gewonnen.
Die DO.B ist ein Kollektivvertrag, der bis zum Inkrafttreten des KV PK bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 einen direkten Leistungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber eröffnete.
Unter anderem war Voraussetzung dieses Anspruchs die Erfüllung einer 10 jährigen Wartezeit.
Gemäß § 91 Abs 1 DO.B werden bei Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § 72 Abs 1 Z 2 bis 3 bei Beendigung des Dienstverhältnisses die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch
1. Kündigung seitens des Arztes,
2. Entlassung aus Verschulden des Arztes,
3. unbegründeten vorzeitigen Austritt endet; sofern ein Leistungsanspruch gemäß §§ 73 bis 75 nicht besteht, gilt § 7 Abs 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.
Aus dieser Regelung geht eindeutig hervor, dass die erworbenen Anwartschaften nur unverfallbar werden, wenn einerseits (unter anderem) die Wartezeit erfüllt ist, andererseits das Dienstverhältnis nicht auf die in § 1 Z 1 bis 3 angeführte Weise endet.
In seiner Entscheidung 9 ObA 27/04t hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit einer Leistungszusage mangels Ablaufs der zulässig gewillkürten Wartefrist ein Anwartschaftsrecht des Klägers nicht entstehen konnte.
Als einzig einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehender Sachverhalt steht daher fest, dass für die Betroffenen mit Inkrafttreten des KV PK rückwirkend eine Übertragung der zu diesem Zeitpunkt bestanden habenden direkten Leistungszusage in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem übergeführt wurde. Keiner der Betroffenen hatte - nach dem Vorbringen des Klägers - mehr als acht Jahre der für den Erwerb der Anwartschaft erforderlichen 10 jährigen Wartezeit gemäß § 72 DO.B zurückgelegt.
Auch der Kläger bestreitet nicht, dass die Kollektivvertragspartner grundsätzlich in bestehende Rechte und Anwartschaften noch Beschäftigter auch verschlechternd bzw rückwirkend eingreifen dürfen, wobei die Vermutung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs besteht.
Berücksichtigt man die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs, wonach mangels Erfüllung einer vorgesehenen Wartezeit ein Anwartsrecht gar nicht entstehen kann, ist der Auffassung des Klägers, dass die Zurücklegung eines Teils der Wartezeit durch die Betroffenen, zu einem derartigen Recht führe, das der „Eigentumsgarantie“ unterliege, nicht haltbar.
3.6. So weit der Rechtsmittelwerber im - oben teilweise angeführten - Schreiben der Beklagten vom 21.7.2004 (Beil./C) eine Zusage der beklagten Partei erblickt, ist er diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Berufungsbeantwortung zu verweisen, wonach es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Wissenserklärung und nicht um eine Willenserklärung handelt, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Zutreffend ist, dass sich aus diesem Schreiben gerade nicht ergibt, dass die beklagte Partei die Rechtslage ändern wollte, vielmehr wurde mit dem Rundschreiben dargelegt hat, dass Änderungen der DO.B in Verbindung mit dem KV PK erfolgt seien und auf die Schaffung der betrieblichen Pensionskassen B* AG hingewiesen hat.
Ungeachtet weiterer Ausführungen spricht jedenfalls eindeutig der Satz „Das bedeutet, dass nicht mehr die AUVA eine DOPension ausbezahlt, sondern die Pensionskasse nach Maßgabe des (...) einbezahlten Kapitals Versorgungsleistungen erbringt.“ Eine Interpretation durch einen redlichen und verständigen Erklärungsempfänger (§ 914 ABGB) dieses Schreibens lässt die Auslegungsergebnisse, die der Kläger daraus zieht, nicht zu.
3.7. So weit der Rechtsmittelwerber mit der Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels Feststellungen zu unterschiedlichen Auswirkungen zwischen Frauen und Männern vermisst und die Auffassung vertritt, dass jedenfalls eine mittelbare Diskriminierung vorliege, kommt dieser Rüge keine Berechtigung zu.
Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, worin eine derartige Ungleichbehandlung im Hinblick auf die von ihm vertretenen Betroffenen liegen sollte. Allfällige Beweisergebnisse vermögen ein solches Vorbringen auch nicht zu ersetzen.
In diesem Zusammenhang ist zudem neuerlich darauf hinzuweisen, dass sämtliches Vorbringen sowie die entsprechenden Feststellungen zur „weiblichen Musterperson“ unbeachtlich sind, weil diese mangels Vertretungsbefugnis des Klägers nicht den Betroffenen zuzuzählen ist.
Der in allen Punkten unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil vorliegend eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung stand.
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