Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 29.423,67 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitinteresse EUR 34.423,67 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 8.702,47 s.A. und Feststellung EUR 3.750,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die bekämpfte Entscheidung wird dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des zu bestätigenden Teils als Teilurteil lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 13.853,92 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 3.335,-- zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin EUR 10.518,92 samt 4 % Zinsen seit 15.9.2023 zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin weitere EUR 18.904,75 samt 4 % Zinsen seit 15.9.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen .
5. Das Begehren, es werde zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche künftigen Schäden, Ansprüche oder Nachteile, die der klagenden Partei aus dem Unfall vom 22.10.2022 gegen ca. 14.05 Uhr in B* C*, im Bereich des **, entstehen, zu haften habe, wird zu 50 % abgewiesen.“
Darüber hinaus, nämlich hinsichtlich des restlichen hälftigen Feststellungsbegehrens wird das angefochtene Urteil einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die (ordentliche) Revision hinsichtlich des Teilurteils ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 22.10.2022 ereignete sich in C* ein Unfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Beklagte als E-Bike-Fahrer beteiligt waren.
Die Klägerin ging mit ihrem Hund an der kurzen Leine den ** entlang. Bei der Einmündung in den E* blieb sie am westlichen Fahrbahnrand des Speckwegs stehen, weil sie beabsichtigte, diesen Richtung Osten zu überqueren, um dort auf dem Gehsteig weiter Richtung Süden zu gehen. Sie blickte nach links und nach rechts. Der mit dem E-Bike (Bauartgeschwindigkeit maximal 25 km/h) mit ca 30 bis 35 km/h talwärts Richtung Süden fahrende Beklagte war für sie noch nicht als Gefahr wahrnehmbar. Der Anhalteweg des Beklagten betrug bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsschwellzeit von 0,4 Sekunden im Rahmen einer Vollbremsung mit einer mittleren Vollbremsverzögerung von 3,5 bis 5 m/sec² ca 15,2 bis 23,2 m.
Die Klägerin begann den E* in Richtung des östlichen Gehsteigs zu überqueren und blieb an einer nicht näher feststellbaren Stelle auf der westlichen (vom Beklagten benutzten) Fahrbahnhälfte stehen. Es ist nicht feststellbar, wo zu diesem Zeitpunkt genau sich ihr Hund befand.
Der Beklagte hatte aus einem Abstand von ca 42 m vor der späteren Kollisionsstelle erstmals Sicht auf die stehende Klägerin. Hätte er bei dieser ersten Wahrnehmbarkeit mit einer Betriebsbremsung mit einer mittleren Bremsverzögerung von 2 m/sec² reagiert, hätte er anhalten können. Er reagierte jedoch erst 0,8 bis 1,8 Sekunden vor der Kollision mit einem Abstand von 6,7 bis 16,3 m zur Kollisionsstelle mit einer Vollbremsung, kollidierte mit der Klägerin und stürzte dabei selbst.
Nicht feststellbar ist, ob der Beklagte den Unfall auch durch ein Ausweichmanöver verhindern hätte können, indem er talwärts gesehen links an der Klägerin vorbeigefahren wäre.
Zum Zeitpunkt der Kollision stand die Klägerin zumindest 4,3 Sekunden lang an der Kollisionsstelle und blickte während dieses Zeitraums nicht in die Ankommrichtung des Beklagten. Der Grund für ihr Stehenbleiben auf der Fahrbahn ist nicht feststellbar.
Insoweit steht der Sachverhalt – soweit für das Berufungsverfahren relevant - unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit ihrer am 8.9.2023 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 29.423,67 s.A. sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftigen Schäden, Ansprüche oder Nachteile, die ihr aus diesem Unfall entstehen. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte habe den E* in Richtung Süden mit überhöhter Geschwindigkeit befahren und auf ihr ordnungsgemäßes Überqueren zu spät reagiert, weshalb ihn das Alleinverschulden am Unfall treffe. Hinsichtlich ihrer erlittenen Verletzungen sei ein Behandlungsendzustand noch nicht erreicht und seien Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen.
Der Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, als er mit ca 30 km/h den E* Richtung Süden gefahren sei, habe er die Klägerin mitten auf seiner Fahrbahnhälfte und ca 1,5 m hinter ihr einen Hund an der Leine wahrgenommen. Er sei zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden am Unfall, da sie an einer schlecht einsehbaren Stelle die Straße überquert und einen Teil der Fahrbahn mit ihrem Hund und dessen Leine blockiert habe. Das Feststellungsbegehren bestehe nicht zu Recht, da Spät- und Dauerfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien.
Aufgrund seiner Verletzungen wende er ua den Selbstbehalt für die Kosten der Physiotherapie von EUR 138,-- (Gesamtkosten EUR 354,-- abzüglich ÖGK-Erstattung von EUR 216,--) einer zu Recht bestehenden Gegenforderung kompensando ein.
Mit Urteil vom 29.8.2025 erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 13.853,92 s.A. und die eingewendete Gegenforderung mit EUR 3.443,-- als zu Recht bestehend. Es verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 10.410,92 s.A. und wies das Mehrbegehren von EUR 19.012,75 s.A. sowie auch das Feststellungsbegehren ab.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren bekämpft, in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen:
„Die Klägerin erlitt aufgrund des Unfalls ua ein Schädelhirntrauma, einen Serienrippenbruch und einen Bruch der linken Schulterhöhe samt linken Schulterblattkörpers, was konservativ mittels Anlage eines Schultergurts für vier Wochen (bis zum 21.11.2022) behandelt wurde. Die aufgrund der Dislokation der Acromionkomponente von den Ärzten der Klinik empfohlene Operation der Schulter lehnte sie ab. Diese Operation hätte den Bewegungsumfang der Schulter nicht verbessert und zu einem Mehr an körperlichen Schmerzen geführt.
(A) Unfallkausale Spät- und Dauerfolgen sind sowohl aus unfallchirurgischer Sicht als auch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ausgeschlossen .
Für unfallkausal notwendige Physiotherapien bezahlte der Beklagte einen Selbstbehalt von EUR 354,--.“
In seiner rechtlichen Beurteilungverneinte das Erstgericht zunächst den Anwendungsbereich des EKHG für das sogenannte „schwache“ E-Bike und erachtete aufgrund des Reaktionsverzugs des Beklagten sowie des Sorgfaltsverstoßes der Klägerin, die die Fahrbahn nicht in einem Zug überquert und mehrere Sekunden lang auf der westlichen Fahrbahnhälfte den Verkehr blockiert habe, eine Verschuldensteilung von 1:1 als gerechtfertigt:
Klägerin Klage ungek. Anspruchshöhe Zuspruch 1:1
Schmerzengeld EUR 24.000,00 EUR 24.000,00 EUR 12.000,00
Heilbehandlungskosten EUR 938,67 EUR 177,85 EUR 88,92
Haushaltshilfe EUR 2.025,00 EUR 1.260,00 EUR 630,00
Pflegehilfe EUR 2.460,00 EUR 2.270,00 EUR 1.135,00
EUR 29.423,67 EUR 27.707,85 EUR 13.853,92
Beklagter
Schmerzengeld EUR 6.000,00 EUR 6.000,00 EUR 3.000,00
Pflegehilfe EUR 315,00 EUR 252,00 EUR 126,00
Haushaltshilfe EUR 630,00 EUR 210,00 EUR 105,00
Selbstbehalt Physiotherapie EUR 138,00 EUR 354,00 EUR 177,00 (Pkt 1.1.)
Spesen EUR 70,00 EUR 70,00 EUR 35,00
EUR 7.153,00 EUR 6.886,00 EUR 3.443,00
Während der zusprechende Teil der Entscheidung vom Beklagten nicht bekämpft wurde, beantragt die Klägerin mit ihrer rechtzeitigen Berufung , in der sie eine Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrüge ausführt, die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne eines weiteren Zuspruchs von EUR 8.702,47 s.A. sowie einer Stattgebung des Feststellungsbegehrens in der Form, dass der Beklagte zu 3/4 für sämtliche künftige Schäden aus diesem Unfall hafte. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Darüber hinaus führt sie eine Berufung im Kostenpunkt aus, mit der sie anstrebt, dem Beklagten lediglich einen Kostenersatz von EUR 3.939,79 zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt in seiner ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, das Rechtsmittelgericht möge gegebenenfalls die Berichtigung des Urteils in den aufgezeigten Punkten (Selbstbehalt Physiotherapiekosten und im Kostenpunkt) gemäß § 419 Abs 3 ZPO anordnen, ansonsten möge der Berufung der Erfolg versagt werden.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel insgesamt in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
1. Zur Verfahrensrüge
1.1. Die Klägerin argumentiert zum Leistungsbegehren , der Beklagte habe lediglich den von ihm bezahlten Selbstbehalt für die Therapiekosten in Höhe von insgesamt EUR 138,-- als Gegenforderung eingewendet, was vom Erstgericht auf US 4 auch richtig angeführt werde. Somit belaufe sich bei einer Verschuldensteilung von 1:1 die zu Recht bestehende Gegenforderung des Beklagten rechnerisch richtig nur auf EUR 3.335,--.
Dem ist - wie auch vom Beklagten in der Berufungsbeantwortung ausgeführt - beizupflichten. Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO ist nach einhelliger Rechtsprechung ein nicht von Amts wegen wahrzunehmender Verfahrensmangel ( Klicka in Fasching/Konecny ³ III/2 § 405 Rz 59).
1.2.Auch wenn Rechtsmittelgründe grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen sind, schadet es nicht, wenn sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt (RS0041911; RS0041761; RS0041768).
Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Beweisrüge die mit (A) bezeichnete Feststellung bekämpft, zeigt sie im Ergebnis zu Recht (RS0041851) einen Begründungsmangel auf, der dem angefochtenen Urteil anhaftet. Das Erstgericht verweist zur bekämpften Feststellung lediglich in Klammer auf das unfallchirurgische Gutachten, ohne in der Beweiswürdigung auf die Frage der Spät- und Dauerfolgen aus unfallchirurgischer Sicht einzugehen. [Der Ausschluss von unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist im Berufungsverfahren nicht strittig].
Der unfallchirurgische Sachverständige bejahte als Dauerschaden eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter und schloss Spät- und Dauerfolgen seitens der verheilten Rippenbrüche aus (ON 44 auf Seite 12). Es somit nicht überprüfbar, warum das Erstgericht auf Basis dieser unfallchirurgischen Ausführungen die bekämpften Feststellungen zu Spät- und Dauerfolgen hinsichtlich der Schulterverletzung getroffen hat (vgl RS0040122 [T1]). Die bekämpfte Feststellung ist zudem mit der Feststellung auf US 9, wonach die Operation den Bewegungsumfang der Schulter nicht verbessert hätte, nicht vereinbar, da diese Feststellung eine Dauerfolge impliziert.
2. Zur Rechtsrüge
Die Klägerin argumentiert, aufgrund der erheblichen Reaktionsverzögerung trete ein allfälliges Verschulden ihrerseits durch das Stehenbleiben auf der Fahrbahn in den Hintergrund. Es sei von einer Verschuldensteilung von 3:1 zu ihren Gunsten auszugehen. Damit bestünde die Klagsforderung mit EUR 20.780,89 und die Gegenforderung mit EUR 1.667,50 zu Recht, was einen Zuspruch von gesamt EUR 19.113,39 s.A. ergebe.
2.1.Jeder Fußgänger muss vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er diese noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann (RS0075656). Lässt die Verkehrslage das Betreten der Fahrbahn zu, hat er diese sodann in angemessener Eile zu überqueren (RS0075672). Er hat den kürzesten Weg zu wählen und darauf zu achten, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird (2 Ob 140/16a; 2 Ob 193/19z). Er darf nicht so stehen bleiben, dass er einen wesentlichen Teil des noch für den von links kommenden Verkehr bestimmten Fahrbahnteils blockiert (2 Ob 58/88).
Die Regelungen des § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO schützen den flüssigen Fahrzeugverkehr (2 Ob 193/19z), für den die Fahrbahn in erster Linie bestimmt ist (RS0073163; 2 Ob 28/07t). Diese Schutznorm hat den Zweck, Zusammenstöße von Fußgängern mit herannahenden Fahrzeugen zu verhindern (RS0027740 [T1]).
2.2.Für die Verschuldensteilung ist der Grad der Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall ausschlaggebend (RS0027466; 2 Ob 58/88). Im Verfahren des OLG Innsbruck zu 4 R 95/25i wurde eine Verschuldensteilung von 1:1 angenommen bei einer Fußgängerin, die einen Verstoß nach § 76 StVO zu verantworten hatte und einem Fahrzeuglenker, auf dessen Seite ein Verstoß gegen § 1 Abs 3 FSG und § 58 StVO vorlag, sowie das Lenken des Fahrzeugs bei verminderter Reaktionsfähigkeit/Fahruntüchtigkeit samt daraus resultierenden Reaktionsverzug.
2.3. Der Beklagte, der die Klägerin bei der ersten möglichen Wahrnehmbarkeit auch tatsächlich wahrgenommen hat, hätte mit einer mittleren Bremsung anhalten können. Er reagierte jedoch mit keinerlei Geschwindigkeitsverzögerung, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits in seiner Fahrbahnhälfte stand, somit ihre Überquerung unterbrochen hat.
Die Klägerin hingegen betrat die Fahrbahn zwar ohne Gefahr für den (insbesondere von links kommenden) Verkehr, blieb jedoch ohne feststellbaren Grund in der ersten westlichen Fahrbahnhälfte stehen, führte einen Hund an der Leine und schenkte dem Verkehr von links im Allgemeinen und somit dem dort herannahenden Beklagten im Speziellen keine Beachtung. Ihr ist somit ein Verstoß gegen § 76 Abs 5 StVO anzulasten.
Die hier vorzunehmende Verschuldensteilung zwischen dem erheblichen Reaktionsverzug des Beklagten einerseits und dem Stehenbleiben der Klägerin in dessen Fahrbahnhälfte mit einem angeleinten Hund für eine Zeitspanne von über 4 Sekunden ohne Beobachtung des Verkehrs begründet wie vom Erstgericht vorgenommen eine Verschuldensteilung von 1:1.
2.4. Der Rechtsrüge kommt daher keine Berechtigung zu.
3. Somit war der Berufung soweit sie das Leistungsbegehren betrifft teilweise Folge zu geben (Höhe der Gegenforderung zu den Physiotherapiekosten siehe Pkt 1.1.) und insoweit das Ersturteil als Teilurteil abzuändern; gleichfalls ist das Feststellungsurteil im Hinblick auf die übernommene Verschuldensteilung hälftig zu bestätigen.
4. Soweit die Berufung das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren betrifft, ist dem eventualiter gestellten Aufhebungsantrag zur Frage, ob zukünftige Folgen aus dem Unfallereignis auszuschließen sind, Folge zu geben:
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Feststellungsinteresse dann vor, wenn verletzungsbedingt, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche aus dem schädigenden Ereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind und also die Möglichkeit offen bleibt, dass es zum Eintritt eines dadurch verursachten künftigen Schadens kommt (RS0038920; RS0038971; RS0039018; RS0038865; 7 Ob 149/06x; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 228 ZPO E 342 mwN).
Das Vorliegen von Dauerfolgen impliziert die Möglichkeit, dass das schädigende Ereignis für einen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und rechtfertigt daher ein Feststellungsbegehren (RS0038920). Auch bei Vorliegen von Dauerfolgen kann aber ausgeschlossen sein, dass diese zukünftig zu weiteren Schäden führen, sodass diesfalls – trotz Vorliegens einer Dauerfolge – das Feststellungsinteresse zu verneinen ist (8 Ob 138/17b; 2 Ob 162/05w = ZVR 2006/222 [Huber] = RS0038976 [T22]; 9 ObA 22/10s).
5.Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Feststellungspunkt hat eine Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht einherzugehen, zumal eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§ 496 Abs 3 ZPO). Das Erstgericht wird nach Verfahrensergänzung unter Differenzierung der Schulter- und Rippenverletzung eine widerspruchsfreie Feststellung zu treffen zu haben, ob aufgrund der Schulterverletzung an sich und/oder aufgrund einer allfälligen dauerhaften Bewegungseinschränkung künftige Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz und Abs 4 ZPO.
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des Teilurteils nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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