Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der Klägerin 1. A* B* , geb. am **, Pensionistin, und des Klägers 2. C* B* , geb. am **, Pensionist, beide **, beide vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer, LL.M., Rechtsanwältin in 1020 Wien, gegen die Beklagten 1. D* , geb. **, Mechatroniker, **, vertreten durch Rechtsanwälte Waltl Partner in 5700 Zell am See, 2. E* GmbH Co KG , FN **, **, 3. F* G* , geb. am **, Geschäftsführer, **, 4. H* G* , geb. am **, Geschäftsführer, **, 5. I * , geb. am **, Konstrukteur, **, 2. bis 5. vertreten durch die Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in 5620 Schwarzach im Pongau, 6. J* , geb. am **, Schlosser, **, vertreten durch MMag. Simon Herzog, Rechtsanwalt in 5761 Maria Alm am Steinernen Meer, 7. K* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 38.155,32 s.A. und Feststellung (EUR 10.000,00), über die Berufungen des Erstbeklagten und der Zweit- und des Drittbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. November 2025, Cg*-141 (Berufungsstreitwert jeweils EUR 10.000,00 Leistung und EUR 10.000,00 Feststellung) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird keine Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 3. zu lauten hat:
„3. Es wird festgestellt, dass der Erst-, die Zweit- und der Drittbeklagte der Erstklägerin zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aufgrund der von der Erstklägerin durch den Tod der L* am ** nach ihrem Sturz von der Loggia am 23.1.2023 erlittenen Gesundheitsschädigung haften.“
Der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.663,88 (darin EUR 443,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die siebtbeklagte Wohnbaugesellschaft hatte die zweitbeklagte Schlosserei beauftragt, die Balkongeländer aller Wohnungen im Mehrparteienwohnhaus ** auszutauschen. Eine der Mieterinnen war die Mutter der Erstklägerin, die ** geborene L*, die dort im zweiten Stock, Top **, alleine wohnte.
Bevor sie alle Balkongeländer entfernte, montierte die Zweitbeklagte bei den Balkontüren der Wohnungen die Griffoliven ab, damit die Türen nicht geöffnet und die Balkone nicht betreten werden könnten. L* konnte aber von den Monteuren nicht angetroffen werden, weshalb bei ihrer Balkontüre die Griffolive nicht abmontiert wurde. Statt dessen wurde von außen ein Zettel an ihrer Balkontüre befestigt, wonach der Balkon nicht betreten werden dürfe. Der Zweitbeklagten und ihren Leuten war L* Seh- und Hörbeeinträchtigung nicht bekannt. Die blinde und schwerhörige Einundachtzigjährige nahm den Zettel nicht wahr, betrat am 23.1.2023 den Balkon, dessen Geländer bereits abmontiert war, stürzte ab, verletzte sich schwer und verstarb am ** im Krankenhaus.
Der Dritt- und der Viertbeklagte sind die Geschäftsführer der Zweitbeklagten; der Erstbeklagte, der Fünft- und der Sechstbeklagte waren bei ihr beschäftigt und auf der Baustelle tätig. Der Zweitkläger ist der Gatte der Erstklägerin und Schwiegersohn der Verunglückten. Er lebt(e) mit der damals vierundfünfzigjährigen Erstklägerin in **.
Der Erstbeklagte wurde vom Bezirksgericht St. Johann i.P. mit Urteil vom 11.12.2023 zu ** des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er fahrlässig L*s Tod herbeiführte, indem er als Vorarbeiter im Wissen, dass die Wohnung bewohnt wird und niemand erreicht werden konnte, anstelle einer gesetzlich vorgeschriebenen Absturzsicherung lediglich einen Hinweis an die Balkontüre hängte, nachdem ein Abmontieren der Türgriffe bei dieser Wohnung gescheitert war.
Die Zweitbeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts St. Johann i.P. vom 16.12.2024 zu ** als Verband wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs. 1 StGB iVm § 3 Abs. 1 Z 2 Abs. 2 und Abs. 3 VbVG zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt. Danach ist sie als Verband für die rechtswidrig und schuldhaft begangene Tat ihrer Geschäftsführer, des Dritt- und Viertbeklagten, verantwortlich.
Der Drittbeklagte wurde mit Urteil desselben Gerichts vom selben Tag wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs. 1 StGB verurteilt, weil er als Geschäftsführer der Zweitbeklagten durch Missachten der baurechtlichen Vorschriften über die Einrichtung von Absturzsicherungen, indem er anstelle einer gesetzlich vorgeschriebenen Absturzsicherung lediglich ein Abmontieren der Türgriffe sowie ein Anbringen eines Warnhinweises an der Balkontüre anordnete, fahrlässig L*s Tod herbeiführte.
Der vom Bezirksgericht St. Johann i.P. zunächst ebenso schuldig gesprochene Viertbeklagte wurde vom Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht freigesprochen. Der Sechstbeklagte wurde vom Bezirksgericht freigesprochen. Gegen den Fünftbeklagten und die Siebtbeklagte wurde kein Strafverfahren geführt.
Mit der Behauptung, sie sei in Folge des Schocks über den Absturz, die schweren Verletzungen ihrer Mutter, zu der sie ein inniges Naheverhältnis gehabt habe, und deren Tod an einer massiven psychischen Störung erkrankt, begehrt die Klägerin Schadenersatz (zuletzt EUR 20.000,00 Schmerzengeld) und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Der Kläger begehrt den Ersatz verschiedener Aufwendungen. Die Beklagten hätten grob fahrlässig gehandelt; sie hätten ohne ausreichende Information die Bauarbeiten vorgezogen und keine Absturzsicherung angebracht. Der Schock- und Trauerschaden der Erstklägerin habe zu einer besonders massiven und nachhaltigen psychischen Erkrankung geführt, deren weitere Folgen und Auswirkungen derzeit nicht bekannt seien.
Die Zweitbeklagte, der Dritt-, der Viert- und der Fünftbeklagte anerkannten und bezahlten EUR 10.000,00 an Schmerzengeld für die Klägerin und EUR 14.844,27 für bestimmte weitere vom Zweitkläger geltend gemachte Schadenersatzansprüche, bestritten aber im Übrigen, wie die weiteren Beklagten, die Klagebegehren und beantragten deren Abweisung. Die Klägerin sei nicht wegen des Todes ihrer Mutter, zu der sie auch kein besonderes Naheverhältnis (mehr) gehabt habe, erkrankt, sondern schon krank gewesen. Die Beklagten hätten nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass die Bewohnerin der Wohnung blind gewesen sei und nicht grob fahrlässig gehandelt. L* treffe ein erhebliches Mitverschulden.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Erst-, die Zweit- und den Drittbeklagten zur Zahlung (zu 1.) eines (weiteren) Schmerzengeldes von EUR 10.000,00 an die Erstklägerin, (zu 2.) Schadenersatzes von weiteren EUR 2.076,14 an den Zweitkläger, traf (zu 3.) die begehrte Haftungsfeststellung hinsichtlich dieser drei Beklagten und wies (zu 4.) die Klagebegehren gegenüber dem Viert-, dem Fünft-, dem Sechst- und der Siebtbeklagten und die Leistungsmehrbegehren gegenüber dem Erst-, der Zweit- und dem Drittbeklagten ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 34 bis 53 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die über die eingangs zusammengefasst als (inzwischen) unstrittig vorangestellten hinaus auch, teilweise zusammengefasst, die Folgenden umfassen, die, soweit sie bekämpft sind, kursiv dargestellt werden:
Am 18.1.2023 begann die Zweitbeklagte mit der Demontage der Balkongeländer. Zuvor waren die für die Baustelle eingeteilten Arbeiter, auch der Erstbeklagte als Vorarbeiter, durch das Mehrparteienhaus gegangen und hatten bei den Wohnungen geläutet, um die Griffoliven der Balkontüren abzumontieren. Bei einem Großteil der Wohnungen konnten sie die Bewohner antreffen und die Griffoliven entfernen. Bei insgesamt drei Wohnungen, auch der von L*, trafen sie niemanden an bzw. öffnete niemand die Tür. Der Erstbeklagte, der erst kurz zuvor als Vorarbeiter der Baustelle eingeteilt worden war, teilte dem Viertbeklagten mit, dass nicht alle Bewohner erreicht und nicht bei allen Wohnungen die Türgriffe der Balkontüren abmontiert hatten werden können.
Bei der Zweitbeklagten war die allgemeine Anweisung betreffend Sicherheitsvorkehrungen bei Balkonarbeiten, wie schon bei früheren Baustellen, dass bei Demontage von Balkongeländern in den Wohnungen die Griffe der Balkontüren abmontiert, mitgenommen und erst nach Wiedermontage der Balkongeländer wieder angebracht werden. Das war den Arbeitern bekannt und wurde auch so gehandhabt. In diesem Sinne antwortete der Viertbeklagte dem Erstbeklagten, „Schau, dass du die Griffe und die Geländer runter bringst“. Weitere Anweisungen diesbezüglich erteilte er nicht; er erzählte dem intern für Sicherheitsbelange zuständigen Drittbeklagten, dass nicht bei allen Wohnungen die Balkontürgriffe abmontiert werden konnten.
Der Dritt- und der Viertbeklagte hatten nach ihrer Schlosserlehre auch die Meisterprüfung abgelegt. Der Erstbeklagte, der KFZ-Techniker gelernt hatte, war bei der Zweitbeklagten als Mechatroniker beschäftigt und arbeitete auf Baustellen mit, so auch auf dieser Baustelle als Vorarbeiter. Damals war er erst seit circa sechs Monaten bei der Zweitbeklagten; er hatte noch keine Sicherheitsunterweisung erhalten. Am 23.1.2023 ging er nochmals zu den Wohnungen, bei denen niemand angetroffen hatte werden können. Er hörte Radio- oder Fernsehlärm aus L* Wohnung, trotz Anläuten und Anklopfen öffnete jedoch niemand die Tür. Auch bei einer anderen Wohnung, deren Bewohner vermutlich auf Urlaub waren, konnte er niemanden antreffen.
Außen an L*s Balkontüre brachten die Arbeiter einen Zettel mit der sinngemäßen Aufschrift „Betreten des Balkons verboten“ an, den ihnen die Zweitbeklagte zur Verfügung gestellt hatte. Absturzsicherungen am Balkon oder an der Balkontüre brachten sie nicht an; sie bekamen dazu auch von der Geschäftsführung keinen Auftrag. Die Anordnung, das Balkongeländer bei L* zu demontieren, kam letztendlich vom Erstbeklagten. So verließen sie die Baustelle am 23.1.2023.
L* war die von ihr seit Jahrzehnten bewohnte Wohnung so vertraut, dass sie keinen Blindenstock brauchte. Ob sie von den Bauarbeiten wusste, steht nicht fest.
Das Verhältnis der ** geborenen Erstklägerin zu ihrer Mutter war immer gut. Sie wohnte bis zu ihrer ersten Eheschließung 1987 bei ihren Eltern und bis 2001 weiterhin in **, dann übersiedelte sie mit dem Zweitkläger nach **. Seit einem schweren Autounfall 2006 war sie arbeitsunfähig und in Invaliditätspension und konnte sich wieder öfter um ihre Eltern kümmern. Die letzten Jahre war sie im Sommer, über Weihnachten und zu Ostern jeweils für mehrere Wochen bei ihrer Mutter in **, wohnte bei ihr und kümmerte sich um sie. Ansonsten telefonierten sie täglich.
Bei der Erstklägerin bestanden bereits vor dem Unfalltod ihrer Mutter die Diagnosen endogene Depression, Angsterkrankung, psychische Verhaltensstörung durch Tabak, Alkoholabusus, Benzodiazepinabusus, Persönlichkeitsstörung, Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken sowie somatoforme Schmerzstörung. Sie war seit 2015 bei der Psychiaterin Dr. M* in Behandlung und war auch davor schon in fachärztlicher Therapie gewesen. Seit zumindest 2021 bestand kein Alkohol- und Benzodiazepin-Abusus mehr. Zuletzt war sie 2020 wegen psychischer Probleme in stationärer Behandlung.
Sie wurde von der Polizei noch am 23.1.2023 vom Balkonsturz ihrer Mutter benachrichtigt. Durch die Nachricht war sie schockiert und konnte im ersten Moment nicht richtig reagieren. Da es ihr so schlecht ging, suchte sie am nächsten Tag ihre Psychiaterin Dr. M* auf, die sie umgehend in eine stationäre Behandlung schicken wollte. Das wollte die Erstklägerin jedoch nicht und bevorzugte die Einnahme schwerer Medikamente, weil sie zu ihrer Mutter wollte, sobald diese aus dem Koma erwachen würde. Sie blieb vorerst in ** und wurde am ** benachrichtigt, dass die Mutter verstorben war. Nachdem sie mit dem Zweitkläger nach ** und zurück nach ** gefahren waren, war sie in einem so schlechten psychischen Zustand, dass sie ihre Ärztin Dr. M* in stationäre psychiatrische Behandlung einweisen ließ. Da sie akut suizidal war, wurde sie am 15.2.2023 in der psychiatrischen Abteilung der Klinik N* nach dem UbG untergebracht, wo sie bis zum 14.3.2023 stationär blieb.
Abermals wurde sie nach einem Allerheiligenbesuch in **, bei dem ihr eine Nachbarin die genauen Umstände des Sturzes berichtet hatte und seit dem sie wieder zunehmend suizidal war, vom 8.11.2023 bis 22.11.2023 in der Klinik N* in der Psychiatrie aufgenommen.
Am 15.5.2024 suchte sie abermals die Klinik N* wegen Suizidgedanken auf.
Aufgrund des Traumas aus Anlass des Todes ihrer Mutter leidet die Erstklägerin an psychosomatischen Schmerzen. Sie kontaktierte erstmals am 14.3.2024 wegen starker Schmerzen, die sie seit zweieinhalb Monaten in beiden Armen hatte, den Ärztefunkdienst **, suchte am 3.4.2024 wegen stechender oder brennender Schmerzen in beiden Armen die Klinik N* auf und befand sich deshalb in der Folge in laufender medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung. Vom 11.7.2024 bis 7.10.2024 wurde sie in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin der Klinik N* wegen anhaltender Symptome einer chronischen Schmerzstörung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, sodass sie ihren Alltag nur mit Unterstützung bewältigen konnte, aber auch wegen rezent ausgeprägter Symptome einer protrahierten Trauerreaktion stationär aufgenommen.
Psychosomatische Schmerzen oder psychosomatische Erkrankungen werden durch Psychotherapie behandelt. Jedenfalls seit der (ersten) Entlassung aus der Klinik N* am 14.3.2023 braucht die Erstklägerin eine konsequente regelmäßige Psychotherapie zur Aufarbeitung des Schock- und Trauerschadens sowie der Traumatisierung. Zwischen November 2024 und März 2025 nahm sie erst fünf Stunden Psychotherapie in Anspruch, befindet sich aber seit 14.11.2024 auch in einem Projekt der O* in Psychotherapie. Inwiefern die Therapiestunden weiterhin kostenlos sind, ist nicht gesichert.
Weitere 20 Psychotherapiestunden wären notwendig, um die vorfallskausale psychische Problematik aufzuarbeiten. Für das Gesamtbild ist eine über wahrscheinlich mehrere Jahre dauernde Psychotherapie empfohlen. Durch die Psychotherapie besserten sich die psychosomatischen Schmerzen deutlich.
Bei der Erstklägerin bestanden folgende Vorerkrankungen: eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Angsterkrankung, Zwangsgedanken, ein St.p. Alkoholabusus, ein St.p. Benzodiazepinabusus. Diese Vorerkrankungen wurden durch den Unfalltod der Mutter zum Teil verstärkt bzw. getriggert. Aufgrund des Unfallgeschehens der Mutter wurde bei der Erstklägerin ein Schock-/Trauerschaden ausgelöst, der eine schwere Depression mit Suizidgedanken triggerte.
In der Gesamtbetrachtung litt die Erstklägerin bei Globalbemessung vorfallskausal 20 Tage an mittelstarken Schmerzen für die notwendigen stationären Aufnahmen mit schwerer Depression und Suizidgedanken im Februar/März und November 2023 und zusätzlich 80 Tage an leichten Schmerzen komprimiert auf einen 24-Stunden-Tag.
Der Unfalltod der Mutter war traumatisch kausal für diese Schmerzen. Wegen der komplexen psychiatrischen Symptomatik kann eine eindeutige Trennung von Schockschmerzen und Trauerschmerzen nicht vorgenommen werden. Im Hinblick auf die massiven Vorerkrankungen der Erstklägerin sind derartige Ereignisse, wie der Unfalltod der Mutter, immer dazu geeignet, die bestehende Erkrankung negativ zu beeinflussen, d.h. die massiven Vorerkrankungen machten die Erstklägerin besonders vulnerabel für eine Verstärkung der psychischen Erkrankung. Bei ihr lag eine chronisch psychiatrische Erkrankung vor, die durch den Vorfall am 23.01.2023 weiter negativ beeinflusst wurde. Eine verhältnismäßige Aufteilung zwischen Vorerkrankung und Verstärkung der psychischen Erkrankung ist nicht möglich. Aufgrund der Komplexität des Falles kann lediglich eine Verstärkung der Symptomatik eindeutig durch das Erlebnis des gegenständlichen Vorfalles abgeleitet werden und dafür auch Schmerzperioden angesetzt werden.
Die von der Erstklägerin beschriebene (körperliche) Schmerzsymptomatik wurde durch den Trauer- und Schockschaden subjektiv im Erleben verstärkt. Dieses verstärkte Erleben der Schmerzsymptomatik wird auch als Somatisierungsstörung oder auch als psychosomatischer Schmerz bezeichnet. Diese Schmerzsymptomatik wurde im Rahmen des Gesamtsymptomenkomplexes und damit bei der Ermittlung der Schmerzperioden zur Gänze mitberücksichtigt.
Nach wie vor bestehen bei der Erstklägerin noch folgende psychiatrische Diagnosen: Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig. Ihre Behandlung ist noch nicht abgeschlossen und wird auch in Zukunft möglicherweise stationäre, jedenfalls ambulante konsequente Therapien erfordern. V orfallskausale Spät- und Dauerfolgen aufgrund des Schock-/Trauerschadens können mit der in der Medizin geforderten Sicherheit nicht ausgeschlossen werden.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht einleitend fest, der Werkvertrag zwischen der Siebtbeklagten und der Zweitbeklagten über den Geländertausch entfalte Schutzwirkungen gegenüber allen Hausbewohnern; die Zweitbeklagte hafte daher vertraglich; die Übrigen (allenfalls) deliktisch. Zu den Ansprüchen der Erstklägerin gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten führte es aus, alle drei seien strafgerichtlich verurteilt worden, weshalb das Zivilgericht bindend davon auszugehen habe, dass sie die im Strafurteil festgestellte Tat auch begangen hätten. Zwar sei zweifellos eine Verkettung unglücklicher Zufälle vorgelegen, insgesamt sei aber das Erkennen der Gefahrenlage bei einem abmontierten Geländer in großer Höhe im Wissen, dass die Wohnung bewohnt sei, für jeden Facharbeiter zumutbar und es sei vorhersehbar, dass es beim Unterbleiben einer adäquaten Absturzsicherung zum Tod eines Bewohners kommen könne. Mit blinden Bewohnern sei immer zu rechnen, weshalb insgesamt gerade schon von grob schuldhaftem Verhalten des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten auszugehen sei. Ein Mitverschulden der Getöteten verneinte es.
Nahe Angehörige, die infolge der Tötung oder schweren Körperverletzung ihres Angehörigen eine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung in Form eines Schockschadens erlitten, hätten einen eigenen Anspruch auf Schadenersatz wegen Körperverletzung gegenüber dem Schädiger. Darüber hinaus könnten nahe Angehörige auch ohne eigene Gesundheitsschädigung eine Entschädigung für Trauerschmerz erhalten, wenn der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Träfen beide Formen seelischer Schmerzen zusammen, wirke sich das erhöhend auf das Schmerzengeld aus. Als Tochter der Verstorbenen sei die Erstklägerin als nahe Angehörige anzusehen; trotz getrennter Haushalte habe eine enge persönliche Verbundenheit bestanden. Durch das Unfallgeschehen sei bei der psychisch seit vielen Jahren Vorerkrankten ein seelisches Trauma ausgelöst worden, das eine schwere depressive Episode mit Suizidgedanken getriggert und psychosomatische Schmerzen hervorgerufen habe, es sei auch zu mehreren stationären Krankenhausaufenthalten gekommen. Damit liege eine gravierende krankheitswertige psychische Beeinträchtigung vor, die über eine bloße Trauerreaktion hinausgehe und die Voraussetzungen eines Schockschadens erfüllt. Da eine eindeutige Trennung zwischen Schock- und Trauerschmerz nicht möglich sei, sei eine globale Bemessung vorzunehmen. Bei den vom Sachverständigen ermittelten Schmerzperioden sei auch die Tatsache berücksichtigt, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen und dauerhafte psychische Folgen möglich seien. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur zu vergleichbaren Fällen erachtete das Erstgericht unter Berücksichtigung der massiven psychischen Vorerkrankung ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 20.000,00 als angemessen und sprach ihr unter Berücksichtigung der Zahlung daher noch EUR 10.000,00 zu. Nachdem Spät- und Dauerfolgen auf Grund des Schock-/Trauerschadens nicht ausgeschlossen werden könnten, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Gegen die Spruchpunkte 1. (Schmerzengeldzuspruch) und 3. (Haftungsfeststellung) dieses Urteils richten sich die Berufungen sowohl des Erstbeklagten als auch der Zweit- und des Drittbeklagten, die, gestützt auf die Berufungsgründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich fehlender Sachverhaltsfeststellungen) die Abänderung durch Abweisung dieser Begehren anstreben. Hilfsweise werden Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträge gestellt.
Die Kläger treten dem mit zwei getrennten Berufungsbeantwortungen entgegen.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die beiden Berufungen sehr ähnlich argumentieren und weitestgehend dieselben Aspekte beleuchten, sodass darauf gemeinsam eingegangen werden kann.
1. Mit der Beweis- und Tatsachenrüge bekämpfen die Berufungswerber beider Berufungen die oben kursiv dargestellten Feststellungen, wonach für das Gesamtbild der Erstklägerin eine über mehrere Jahre dauernde Psychotherapie empfohlen werde, noch diverse psychiatrische Diagnosen bestünden, ihre Behandlung noch nicht abgeschlossen und auch in Zukunft möglicherweise Therapie erforderlich sei - alle aber nur „soweit sich dies nicht ausschließlich auf die nichtkausale Vorerkrankung der Erstklägerin gründet“ oder diese betreffe. Außerdem fechten sie die Feststellung an, wonach Spät- und Dauerfolgen aufgrund des Schock-/Trauerschadens nicht ausgeschlossen werden können.
Beide Berufungen streben – inhaltlich übereinstimmend - den Ersatz dieser Feststellungen durch solche an, wonach der vorfallskausale Gesamtsymptomenkomplex und damit die Schmerzperioden vollständig berücksichtigt worden sei, diese 20 Tagen mittelstarken und 80 Tagen leichten Schmerzen entsprächen, das Gesamtausmaß der kausal notwendigen Therapie zusätzlich zu den bisher absolvierten 5 Stunden Therapie weitere 20 Stunden Psychotherapie betrage, wobei der Kostenaufwand pro Stunden mit EUR 120,00 zu veranschlagen sei, damit sämtliche unfallskausalen Schmerzperioden und unfallskausale Behandlungskosten berücksichtigt seien, und daher sonstige zukünftige, unfallskausale Schäden in medizinischer Hinsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien und weitere zukünftige Behandlungsmaßnahmen nicht unfallkausal seien. Beide Berufungen bezeichnen die bekämpften Feststellungen auch als aktenwidrig.
1.1. Eine Aktenwidrigkeit läge nur dann vor, wenn der Akteninhalt, also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks, in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben würde, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in eine bestimmte Richtung gelangt (RIS Justiz RS0043324; RS0043347). Eine – nach Auffassung der Berufungswerber dem Gutachten gegenteilige - Annahme des Erstgerichts könnte keine Aktenwidrigkeit darstellen.
1.2. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Zweit- und des Drittbeklagten trifft das Gutachten des Sachverständigen die eindeutige Aussage, dass Spät- und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden können. Das hält bereits das erste schriftliche Gutachten fest (ON 56.1, S. 14) und es wird auch in der Erörterung aufrechterhalten (ON 132.9, S. 5). Dass der Sachverständige (bloß) die weitere, bereits Ende 2025 notwendig gewordene Medikation nicht auf den Vorfall, sondern (nur) auf die Vorerkrankung zurückführte, bedeutet keine Relativierung oder Einschränkung der Einschätzung, dass – künftige – Spät- oder Dauerfolgen nicht auszuschließen sind. Die Feststellung ist daher auch vom Gutachten gedeckt. Hingegen ist dem Gutachten nirgends zu entnehmen, dass allfällige Spätfolgen ausschließlich auf die Grunderkrankung zurückzuführen sein könnten, wie dies die Berufungswerber offenbar annehmen, nicht aber (auch) auf die durch den Unfalltod der Mutter erlittene Gesundheitsschädigung. Der Sachverständige erläuterte etwa über die Fragen des Erstbeklagten, dass es sich um eine „Aufpfropfsymptomatik“ bei chronisch vorbestehender komplexer psychiatrischer Erkrankung handelt (ON 80, S. 5), sodass durch den Unfalltod der Mutter eine Verstärkung der Symptomatik eintrat, die er als noch nicht abgeschlossen beurteilte (ON 80, S. 4f). Er sah sich dennoch in der Lage, die mit der Verstärkung verbundenen Schmerzperioden auch für die Zukunft abzuschätzen (ON 80, S. 5, 7). Er prognostizierte, dass danach sicherlich noch weitere Therapien notwendig seien, in erster Linie aber auch die Vorerkrankung zurückzuführen seien (ON 80, S. 7) – damit schloss er schon nicht aus, dass sie auch auf die durch den Unfalltod der Mutter erlittene Gesundheitsschädigung zurückzuführen sein könnten, obwohl die Fragestellung in den Erörterungsanträgen gerade darauf abzielten, dass künftige Folgen nur mehr auf die Grunderkrankung zurückzuführen seien. Auch wenn er sich letztlich in der Lage sah, die mit der Verstärkung der Symptomatik verbundenen Schmerzperioden und die deshalb notwendige Therapie global abzuschätzen, bedeutet das nicht, wie die Berufungen unterstellen, dass deshalb Spät- oder Dauerfolgen auszuschließen seien. Dagegen spricht schon, dass die Therapie tatsächlich noch nicht abgeschlossen ist, aber er bleibt auch plausibel, dass etwa spätere Ereignisse zu einem Wiederaufflammen auch der verstärkten Symptomatik wegen der nun zusätzlichen Traumatisierung und nicht nur wegen der Grunderkrankung führen könnten. Warum dies nur die Grunderkrankung betreffen sollte, erläutern die Berufungen nicht. Ihre Annahme, die Verstärkung der Symptomatik – der „aufgepfropfte“ Teil – sei mit der nun als notwendig angenommenen Therapie sicher abgeschlossen, lässt sich aus dem Gutachten nicht ableiten und entspricht auch nicht der Lebenserfahrung.
Den Berufungen gelingt es daher nicht, Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen entstehen zu lassen. Die Argumentation beider Berufungen, das Feststellungsbegehren (so die Berufung des Erstbeklagten) oder aber dessen Beurteilung als berechtigt (so die Berufung der Zweit- und des Drittbeklagten) knüpfe bloß an eine Unsicherheit an, wie lange die Psychotherapie der Klägerin kostenlos angeboten werde, könnte die Unrichtigkeit der Feststellungen ohnehin nicht belegen. Sie trifft auch nicht zu, wie noch im Rahmen der übrigen Kritik an der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird.
2.1. Gegen die im Urteil getroffene Haftungsfeststellung führen die Rechtsrügen der Berufungen ins Treffen, sowohl die vorfallskausal erforderlichen Psychotherapiestunden als auch die Schmerzperioden seien festgestellt worden, weshalb keine Grundlage für die Stattgabe des Feststellungsbegehrens bestehe. Festgestellt hätte werden müssen, welche Spät- und Dauerfolgen überhaupt gegeben wären, dazu fehle es bereits an Vorbringen der Klägerin. Sei, wie hier, eine Aufgliederung in kausale und nicht kausale Folgewirkungen nicht möglich, hätte die Klägerin die tatsächlich kausalen Folgewirkungen darlegen und beweisen müssen.
2.2. Diese Ausführungen übergehen die eindeutige Feststellung, wonach Spät- und Dauerfolgen aus der von der Klägerin wegen des Unfalltods ihrer Mutter erlittenen Gesundheitsschädigung nicht auszuschließen sind. Es trifft auch nicht zu, dass die Klägerin oder das Gericht das Feststellungsinteresse (nur) mit der Unsicherheit über eine Kostenbelastung der bereits erwartbaren Psychotherapiestunden begründet hätte. Die Klägerin brachte bereits in der Klage zum Feststellungsinteresse vor, dass der Schock- und Trauerschaden zu einer besonders massiven und nachhaltigen psychischen Erkrankung geführt habe, deren weitere Folgen und Auswirkungen derzeit nicht bekannt seien, weshalb die Beklagten auch für künftige, derzeit nicht bekannte Schäden daraus hafteten. Ihrem in der letzten Tagsatzung zur Gutachtenserörterung erstatteten Vorbringen, der Kostenaufwand für die Therapiestunden sei unsicher (ON 132.9, S. 4) kann eine Einschränkung des Vorbringens zum Feststellungsinteresse nicht entnommen werden. Das Erstgericht begründete die Haftungsfeststellung auch mit der genannten Tatsachenfeststellung (US. 79), die es auf das medizinische Sachverständigengutachten gründete (vgl. US. 51) und nicht etwa auf mögliche Kostenbelastungen aus bekanntermaßen notwendigen Therapien.
2.3. Zur Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO genügt bei schadenersatzrechtlicher Haftung für eine Körperverletzung nach ständiger Rechtsprechung bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist daher schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (RIS Justiz RS0038976 [T1]; RS0038865; RS0039018). Ob dies zutrifft, stellt in der Regel eine medizinische Frage dar, zu der der Sachverständige – wie hier – Stellung zu nehmen haben wird. Erscheint die Einschätzung des Sachverständigen plausibel, sodass die Tatsachenfeststellung darauf gegründet werden kann, ist es nicht erforderlich, konkrete, nicht auszuschließende Spät- oder Dauerfolgen einer Gesundheitsschädigung anzuführen.
2.4. Auch die Berufungsausführungen zur Kausalität, die bereits im Rahmen der Kritik an der Haftungsfeststellung begonnen und zum Schmerzengeld vertieft werden, überzeugen nicht: Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit beim Verletzten bereits vorhanden war, sind im Sinne der Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte. Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat - mit der Grenze der Adäquanz - der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen. Der Schädiger bleibt daher grundsätzlich für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich, wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolgs bedingen, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte, wofür feststehen müsste, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) schädigende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre (RIS Justiz RS0022684; RS0022746). Für eine Schadensteilung bleibt daher kein Raum. Das ist auch der in der Berufung des Erstbeklagten zitierten Entscheidung 4 Ob 204/13y zu entnehmen; die ebenfalls zitierte Entscheidung 4 Ob 75/08w betrifft hingegen einen den Umständen hier nicht vergleichbaren Fall summierter Kausalität. Die Berufungen gegen die Haftungsfeststellung sind daher nicht im Recht.
2.5. Ein Begehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (RIS Justiz RS0041254 [T20]). Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen (RIS Justiz RS0037440). Die Klägerin macht eigene Schadenersatzansprüche aus einer durch den Unfalltod ihrer Mutter hervorgerufenen (eigenen) Gesundheitsschädigung geltend. Die Rechtswidrigkeit bei Erleiden eines sogenannten Schockschadens, also einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung aufgrund der (primären) Schädigung eines Dritten oder des Miterlebens eines Unfalls, wird nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, die die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Ein Zuspruch kann erfolgen, wenn nahe Angehörige einen Schock mit Krankheitswert erleiden, dadurch in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vgl RS0116865; RS0117794). Anknüpfungspunkt der Haftungsfeststellung ist daher die durch den Unfalltod der Mutter hervorgerufene Gesundheitsschädigung der Klägerin; insoweit ist dem Urteilsspruch eine deutlichere Fassung zu geben, weil der Wortlaut der Feststellung auch Schäden miteinschlösse, die nicht auf eine Gesundheitsschädigung der Klägerin zurückzuführen wären, von ihr aber offenkundig nicht gemeint sind.
2.6. Die angestrebte Abweisung des Begehrens auf ein die Zahlung von EUR 10.000,00 übersteigendes Schmerzengeld der Klägerin suchen beide Berufungswerber damit zu begründen, dass ihr Verhalten als nicht grob fahrlässig einzustufen sei, weshalb der Klägerin neben einem Schockschadenersatz nicht auch Trauerschmerzengeld zustehe. Aus den Schmerzperioden ergebe sich maximal ein Betrag von EUR 15.000,00 (Erstbeklagter) oder EUR 14.400,00 (Zweitbeklagte und Drittbeklagter). Außerdem sei nach den Feststellungen eine verhältnismäßige Aufteilung zwischen Vorerkrankung und kausaler Verstärkung der psychischen Erkrankung nicht möglich, weshalb eine Zuordnung von Schmerzperioden nicht möglich und der Schaden zu teilen sei. Auch eine ausreichend intensive familiäre Beziehung zwischen der Klägerin und der Verstorbenen habe nicht vorgelegen.
Auch diese Kritik verfängt im Ergebnis nicht.
2.7. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat (das Delikt) tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren. Die Bindung bezieht sich somit auf den Nachweis, dass der Verurteilte die im Schuldspruch bezeichneten Tathandlungen begangen hat und diese ihm zurechenbar sind, weiters auf die rechtliche Qualifikation der festgestellten Tathandlungen und den Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Tathandlungen und dem eingetretenen Erfolg sowie hinsichtlich der Schadenshöhe auf die Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals für den (höheren) Strafsatz (vgl. 3 Ob 162/25g; RIS Justiz RS0074219). Ebensowenig wie eine Bindung an ein freisprechendes Erkenntnis besteht (RIS Justiz RS0106015), ist das Zivilgericht an eine geringere Qualifikation gebunden. Erfolgt die Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts unter Zugrundelegung leichter Fahrlässigkeit, ist damit die Beurteilung der Tathandlungen als grob fahrlässig nicht ausgeschlossen.
2.8. Den Berufungswerbern ist aber zuzugestehen, dass die Urteilsfeststellungen die Beurteilung des Verhaltens der drei Beklagten als grob fahrlässig nicht tragen.
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist. Es muss sich um einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß handeln, der bei Würdigung aller Umstände des Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Sie ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen (vgl. RIS Justiz RS0030303; RS0030272).
2.9. Ob das ihm oder ihr vorwerfbare Verhalten grob fahrlässig war, ist für jeden einzelnen der drei Beklagten zu untersuchen. Entgegen dem Erstgericht haften alle drei (nur) deliktisch: Von einer Sorgfalts- und Schutzpflicht zugunsten dritter, am Vertrag nicht beteiligter Personen ist nämlich nur dann auszugehen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde. Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Delikts- und Vertragsrecht nicht aufgehoben werden, so muss der Kreis der vertraglich geschützten Personen eng gezogen werden (RIS Justiz RS0022814; RS0034594 [T12]; vgl 4 Ob 176/19i zum ärztlichen Behandlungsvertrag). Zur Beurteilung stehen nicht Schadenersatzansprüche der Mieterin, sondern solche der – auch nicht im Bereich der Wohnung aufhältigen - Angehörigen der Mieterin, auf die sich die Schutzpflichten aus dem Werkvertrag zwischen Schlosserei und Vermieter nicht erstrecken.
2.10. Der zentrale Vorwurf gegenüber dem drittbeklagten Geschäftsführer der Zweitbeklagten, für den auch diese einzustehen hat, ist die Anordnung einer unzureichenden Absturzsicherung. Dem Erstbeklagten wird mit dem Strafurteil vorgeworfen, dass er im Wissen, dass die Wohnung bewohnt wird und niemand erreicht werden konnte, nur einen Hinweis auf die Balkontüre hängte, aber keine Absturzsicherung anbrachte. Nach den Feststellungen war der Drittbeklagte intern für Sicherheitsbelange zuständig, daher wäre er wohl derjenige gewesen, der für eine ausreichende Absturzsicherung Sorge tragen hätten müssen; dafür hätte das angeordnete Abmontieren der Griffoliven nicht ausgereicht. Er wurde auch vom Viertbeklagten davon informiert, dass nicht bei allen Wohnungen die Griffe abmontiert hatten werden können, ob er etwas und was er auf diese Information hin unternahm, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Erstbeklagte, der erst kürzlich als Vorarbeiter eingeteilt worden war, suchte die Anordnung, die Griffe abzumontieren, umzusetzen, scheiterte aber bei L*s Wohnung. Er hängte einen Zettel an ihre Balkontüre, ordnete das Entfernen des Geländers an und verließ danach die Baustelle, ohne Gewissheit erlangt zu haben, dass Wohnungsbenutzer die Gefahr erkannten.
Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit ist dennoch bei beiden nicht zu erkennen; zur falschen Einschätzung der Gefährdung trug wohl bei, dass, wenn schon nicht der Beginn der Bauarbeiten, doch bereits das Fehlen eines Geländers einem durchschnittlichen Bewohner auffällt und der Zettel vor Betreten des Balkons gesehen hätte werden müssen. Fatal war diese Fehleinschätzung, weil sie nicht ins Kalkül zog, dass jemand alleine in einer Wohnung sein könnte, der zwar mobil, aber nicht in der Lage sein könnte, das Fehlen des Geländers und den Zettel an der Türe zu bemerken. Richtig ist, dass auch mit solchen Personen immer zu rechnen und dass vorhersehbar wäre, dass es bei Unterbleiben einer adäquaten Absturzsicherung zum Tod nach Absturz kommen kann – das begründet Fahrlässigkeit, nicht aber schon auffallende Sorglosigkeit.
2.11. Dass der Klägerin daher mangels groben Verschuldens der Beklagten kein Schmerzengeld für die Trauer zusteht, bewirkt allerdings nicht die gewünschte Änderung.
Nach ständiger Rechtsprechung ist auch das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen global zu bemessen, und zwar auch dann, wenn seelische Schmerzen mit Krankheitswert mit ersatzfähigen seelischen Schmerzen wegen „bloßer“ Trauer ohne Krankheitswert zusammentreffen. Dieses Zusammentreffen wirkt sich erhöhend aus, gesonderte Zusprüche haben nicht zu erfolgen (vgl. 2 Ob 109/19x mwN). Die Verneinung grober Fahrlässigkeit als Anspruchsvoraussetzung reinen „Trauerschmerzengeldes“ kann sich auf die Höhe des Zuspruchs auswirken, wenn bei Betrachtung der Unfallfolgen das zugemessene Schmerzengeld überhöht erscheint, führt aber nicht schon per se zur Teilabweisung (vgl. OLG Linz 2 R 199/09m).
2.12. Die Urteilsfeststellungen enthalten sehr wohl abgegrenzte Schmerzperioden für die Verstärkung der Symptomatik. Dass die Kombination aus Anlageschaden und aktueller Schadenszufügung nicht zur Schadensteilung führt, sondern der Schädiger im Rahmen der Adäquanz für den gesamten, auf seinen Sorgfaltsverstoß zurückzuführenden Schaden haftbar bleibt, wurde bereits dargestellt.
2.13. Auch beim Schockschaden wird, um der Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung des „Erstschädigers“ für solche „Fernwirkungsschäden“ zu begegnen, das Zurechnungselement der Verletzungshandlung gegenüber einem nahen Angehörigen verlangt; der „Schock“ (die psychische Beeinträchtigung) muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (RIS Justiz RS0116865). Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Umfangs des Angehörigenbegriffs ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem „Angehörigen“ typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen „Schockschaden“ herbeizuführen (vgl RIS Justiz RS0116866). Eine intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind wird vermutet, ohne dass es auf eine Haushaltsgemeinschaft ankäme (vgl. RS0115189 [T20]). Die Feststellungen zum Verhältnis der Klägerin zu ihrer Mutter entkräften diese Vermutung nicht. Über ein „normales“ Maß, wie die Berufungswerber argumentieren, muss dieses nicht hinausgehen.
2.14. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Es kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung festgesetzt werden (RS0031415 [T12]). Schmerzperioden können dabei zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden (RS0125618 [T2]), stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar (RIS Justiz RS0031415 [T7, T8]; 4 Ob 183/25m).
Bereits das Erstgericht erwähnte die Entscheidung 2 R199/09m des OLG Linz, mit der ein Schmerzengeld (für den Schockschaden) von EUR 20.000,00 einem erwachsenen Kläger zugesprochen wurde, der auf den Unfalltod seiner damals 50-jährigen Mutter mit einer protrahierten posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiver Reaktion und vorübergehendem Substanzmissbrauch reagierte, bei dem sich die psychiatrische Gesundheitsstörung auf nicht ganz ein Jahr erstreckte, während dem er zweimal stationärer (einen und fünf Monate nach dem Unfall für drei und 16 Tage) Behandlung und medikamentöser Therapie mit Psychopharmaka bedurfte, danach intermittierend anxiolytischer Therapie. Schmerzperioden waren dort mit 10 Tagen mittelstarken und 100 Tagen leichten Schmerzen festgestellt. Eine Gegenüberstellung mit der hier festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigung zeigt, dass das ausgemittelte Schmerzengeld auch ohne Berücksichtigung des bloßen Trauerschadens einer Reduktion nicht zugänglich ist: Die Beeinträchtigung der Klägerin stellt sich als ähnlich dramatisch dar, sie musste drei stationäre Aufenthalte in der psychiatrischen Abteilung der Klinik N* auf sich nehmen, davon einmal wegen Suidzidalität zwangsweise untergebracht. Sie litt außer an „reinen“ seelischen Schmerzen auch an psychosomatischen Schmerzen in den Armen; die Folgen zogen sich jedenfalls über die Jahre 2023 und 2024 und bedurften auch 2025 noch weiterer Therapie. War 2010 das zu 2 R 199/09m ausgemittelte Schmerzengeld von EUR 20.000,00 noch als im oberen Bereich des Ermessensspielraums angesiedelt erachtet worden, gilt dies aufgrund der mittlerweile eingetretenen Geldentwertung nicht mehr.
Die Berufungen führen daher nicht zum Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die am selben Tag erstatteten Berufungsbeantwortungen hätten in einem Schriftsatz verbunden werden können (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 1.463, 4 Ob 109/17h). Der Klägerin gebührt daher der Ersatz der Kosten einer Berufungsbeantwortung zuzüglich eines den Mehraufwand abdeckenden Streitgenossenzuschlags von insgesamt 20 %.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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