Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers Mag. A*, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des B*, **-Straße **, **, nunmehr vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Beklagte C* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M. und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000,00), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 10. September 2025, Cg1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Dem Kläger wird die Verfahrenshilfe bewilligt. Es werden ihm die Begünstigungen gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO im vollen Ausmaß gewährt.“
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt die urteilsmäßige Feststellung, dass der Kaufvertrag zwischen B* und der Beklagten vom 11. August 2022 betreffend die Liegenschaft EZ D*, Grundbuch E* unwirksam sei. In eventu wird ein Rechtsgestaltungsbegehren erhoben, wonach der zwischen B* und der Beklagten am 11. August 2022 abgeschlossene Vertrag betreffend die genannte Liegenschaft aufgehoben werde.
Zugleich mit der Klage hat der Kläger Verfahrenshilfe für die Vergünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und lit c beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Verfahrenshilfeantrag des Klägers abgewiesen.
Das Erstgericht legte dieser Entscheidung folgenden hier nur zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt zugrunde:
Der Schuldner bezieht als Pensionist ein Nettoeinkommen von EUR 1.954,57 (14 x jährlich) und eine monatliche Rente in der Höhe von EUR 141,77.
Die Insolvenzmasse verfügt über einen Betrag von EUR 15.362,45.
In der Insolvenz wurden Forderungen von EUR 225.468,90 angemeldet; davon wurden Forderungen von EUR 14.380,37 festgestellt und solche von EUR 211.088,53 bestritten.
Der Schuldner ist Eigentümer der Liegenschaft EZ D* GB E* (laut Angaben im Vermögensverzeichnis mit einem geschätzten Wert von ca EUR 1,5 Millionen und einer Fläche von ca 10.000 m ² ).
Laut Klagsvorbringen betrieb die F* AG (G*) im Jahr 2011 eine Zwangsversteigerung der B* gehörigen Liegenschaft wegen eines Außenstandes von ca EUR 330.000,00. Zur Abwendung der Zwangsversteigerung beanspruchten B*, seine Tochter Mag. H* I* und sein damaliger Schwiegersohn Mag. J* I* am 10. August 2012 gemeinsam ein Darlehen bei der K* AG, womit die von der G* gegen B* exekutiv betriebene Forderung teilweise befriedigt wurde und damit die Zwangsversteigerung der Liegenschaft abgewendet werden konnte. Zur Absicherung der Darlehensgewährung wurden von B* schon zuvor, am 6. August 2012, verschiedene Urkunden unterfertigt, unter anderem eine Verkaufsvollmacht zugunsten des Mag. J* I*, mit der dieser bevollmächtigt und ermächtigt wurde, die oben genannte Liegenschaft ganz oder zum Teil an wen auch immer zu veräußern, „dies zu dem Zweck, meine Verbindlichkeiten gegenüber Herrn Mag. J* I* bzw Frau Mag. H* I* zu besichern bzw diesen die außergerichtliche Befriedigung durch Verwertung der oben genannten Liegenschaft zu ermöglichen.“ (Auf den im angefochtenen Beschluss wörtlich zitierten Text der Vollmacht wird gemäß § 500a iVm § 526 ZPO verwiesen).
Nach dem weiteren Klagsvorbringen habe erstmals im Jahr 2021, anlässlich eines zwischen Mag. H* und Mag. J* I* mit Vehemenz geführten Scheidungsverfahrens J* I* behauptet, es sei im Jahr 2012 vereinbart worden, dass ihm auch ein nach Verkauf der Liegenschaft und Abzug der Verbindlichkeiten verbleibender Mehrerlös zukommen solle, um in der Folge dann zu behaupten, J* I* habe B* die Liegenschaft bereits im Jahr 2012 um etwa EUR 300.000,00 abgekauft. Der tatsächliche Verkehrswert der Liegenschaft habe sich aber schon im Jahr 2012 auf einen deutlich darüber liegenden Betrag, nämlich auf zumindest EUR 960.000,00 belaufen. Mit Schreiben vom 9. April 2021 habe B* gegenüber J* I* den Widerruf der Verkaufsvollmacht erklärt.
In der Folge sei es zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Landesgericht Wels gekommen. J* I* begehre die Feststellung, dass der von B* im April 2021 erklärte Widerruf der Verkaufsvollmacht unwirksam sei und J* I* berechtigt sei, die Liegenschaft zu verkaufen (Cg2* des LG Wels). Demgegenüber begehre der Kläger von J* I* unter anderem die Herausgabe der Verkaufsvollmacht und die Unterlassung ihrer Verwendung (Cg3* des LG Wels). Die beiden Verfahren seien zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Zur Abwendung einer drohenden einstweiligen Verfügung habe J* I* in diesem Verfahren erklärt, mit einer allfälligen Verwertung der Liegenschaft mit zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Verfahren zuzuwarten. Die verbundenen Verfahren befänden sich derzeit im zweiten Rechtsgang und es werde aktuell die von der Rechtsmittelinstanz angeordnete Schätzung der Liegenschaft durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen abgewartet.
Entgegen der Erklärung des J* I*, die Liegenschaft nicht zu verkaufen und den Ausgang der Rechtsstreitigkeiten abzuwarten und ungeachtet der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen habe J* I* am 11. August 2022 die Liegenschaft des B* auf Basis der Verkaufsvollmacht vom 6. August 2012 im Namen des B* an die beklagte Partei verkauft. J* I* sei zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft - wie auch noch heute - Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Beklagten. Die Verkaufsvollmacht enthalte jedoch keine Zustimmung des vertretenen B* zum Abschluss von Insichgeschäften. Der Verkauf der Liegenschaft an die Beklagte sei zu einem Kaufpreis von EUR 438.251,00 erfolgt, wobei dieser Kaufpreis nicht einmal zur Auszahlung gelangt sei, sondern lediglich auf dem Verrechnungskonto des J* I* bei der Beklagten als Verbindlichkeit eingestellt worden sei. Der Verkehrswert der Liegenschaft sei auf Basis einer Schätzung eines einschlägig zertifizierten Sachverständigen mit ca 1,5 Millionen zum Verkaufsstichtag zu veranschlagen. J* I* und die Beklagte seien bei Abschluss des Kaufvertrages in Kenntnis davon gewesen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft deutlich höher sei, als EUR 438.251,00 und dass B* bzw der vom Kläger vertretenen Insolvenzmasse durch das Rechtsgeschäft ein erheblicher Vermögensnachteil erwachse.
Vom Verkauf der Liegenschaft habe B* erst nachträglich, im November 2022, durch Zustellung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, Kenntnis erlangt. In der Folge habe B* im Verfahren Cg3* des LG Wels eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit welcher J* I* die Verwendung der Verkaufsvollmacht teilweise untersagt worden sei. Auf Grundlage der Verkaufsvollmacht und des Kaufvertrages habe die Beklagte jedoch von B* zu Cg4* des LG Wels mit Klage und späterem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft begehrt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. März 2023 zu S* wurde über das Vermögen des B* das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren Cg4* des LG Wels ist aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochen und wurde bislang nicht fortgesetzt. Die beiden anderen genannten Verfahren wurden jeweils über Antrag des J* I* aufgenommen und zwischenzeitig die Schätzung der Liegenschaft angeordnet. Der Kaufvertrag vom 11. August 2022 wurde grundbücherlich nicht durchgeführt.
Des Weiteren wurde vom Erstgericht festgestellt, dass die Insolvenzgläubiger, insbesondere die Insolvenzgläubiger L* und Mag. M* (deren Forderungen anerkannt wurden), durch eine Klagsstattgabe keine Verbesserung ihrer Befriedigungssituation erreichen würden. Im Zuge der Klagsführung seien Kosten im Zusammenhang mit der Pauschalgebühr und Zeugengebühren von ungefähr EUR 11.500,00 zu erwarten. Die Insolvenzmasse benötige Mittel zur Führung des weiters anhängigen Verfahrens, deren Höhe aber nicht bescheinigt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht zur Frage der Massearmut fest, dass mangels Bescheinigungsmitteln nicht konkret festgestellt habe werden können, welche Mittel die Masse von den liquiden Mitteln in Höhe von rund EUR 15.000,00 noch benötige, weshalb dieses Erfordernis nicht als erfüllt angesehen werden könne. Es liege damit keine Massearmut zur Führung dieses Verfahrens vor. Der Verwalter im Insolvenzverfahren sei zwar gesetzlich zur Einbringung der Aktiva verpflichtet; hier sei durch die Prozessführung jedoch keine Erhöhung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu erwarten. Weiters habe der Schuldner bereits mit dem Verfahren Cg3* einen Aktivprozess gegen Mag. J* I* angestrengt, der auch die hier relevante Frage der Wirksamkeit der Verkaufsvollmacht zum Gegenstand habe. Aus Sicht des Gerichts sei derzeit keine Gefahr des Verlusts des Eigentumsrechts ersichtlich. So bedürfe es zur Übertragung des Eigentumsrechts des Nachweises der Bevollmächtigung des Antragstellers durch den Schuldner für das Grundbuchsgesuch. Da diese Vollmacht keine Erlaubnis eines Insichgeschäfts enthalte, werde das Grundbuchsgericht (das amtswegig zu prüfen habe) Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen eine Vollmacht des jeweiligen Antragstellers hegen. Weiters diene diese Vollmacht ja der Besicherung von Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber Mag. J* I* und Mag. H* I*. Damit stehe diese Vollmacht mit dem Verbot des § 1371 ABGB in Konflikt, und zwar dergestalt, dass das Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts sei, dass die Pfandsache dem Gläubiger zufallen würde. Auch dies müsse zu Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen ein Einschreiten des Mag. J* I* vor dem Grundbuchsgericht führen.
Aus all dem ergebe sich, dass eine Partei, die die Prozessaufwände aus eigenen Mitteln zu tragen hätte, von einer Prozessführung Abstand nehmen würde. Dies mache die Prozessführung offenbar mutwillig, weshalb der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.
Die Beklagte strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Die Revisorin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt.
Zutreffend ist das Argument des Rekurswerbers, wonach die erstgerichtliche Rechtsansicht, eine Streitwertbemängelung nach § 7 RATG habe keine Relevanz in Bezug auf die zu erwartenden Kosten, nicht richtig ist. Nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG bildet ein nach § 7 oder § 7a RATG geänderter Streitwert die Bemessungsgrundlage für die Gebühren. Nun war zwar zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung noch keine Klagebeantwortung erstattet und damit auch noch kein Streitwert bemängelt; mittlerweile - dies nur illustrativ - findet sich allerdings in der erstatteten Klagebeantwortung eine Streitwertbemängelung nach § 7 RATG mit welcher die Beklagte beantragt, den Streitwert mit EUR 438.251,00 festzusetzen (dies entspricht der Höhe des im strittigen Kaufvertrag aufscheinenden Kaufpreises). Ebenfalls nur illustrativ sei darauf hingewiesen, dass bei diesem Streitwert die Pauschalgebühr für das Verfahren in erster Instanz bereits mehr als EUR 12.000,00 betragen würde. Tatsächlich wird das Erstgericht erst im fortgesetzten Verfahren nach § 7 Abs 2 RATG einen Streitwert festzusetzen haben, es sei denn die Partei einigen sich.
Was nun die liquiden Mittel anlangt, die die Masse noch benötigt, ging das Erstgericht davon aus, dass derzeit etwa EUR 15.000,00 vorhanden seien, im vorliegenden Verfahren mit Kosten von etwa EUR 11.500,00 zu rechnen sei und mangels Bescheinigung nicht festgestellt habe werden können, welche Mittel die Masse darüber hinaus noch benötigen werde.
Dagegen wird ins Treffen geführt, dass bereits die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters nach § 82 IO EUR 3.000,00 betrage. Tatsächlich handelt es sich dabei um einen Sockelbetrag, der in der Regel dem Insolvenzverwalter zuzusprechen ist und der sich nach § 82 Abs 1 Z 1 IO nicht unwesentlich erhöhen kann. Auch die Pauschalgebühr bei Insolvenzen ergibt sich aus dem Gesetz, beträgt zumindest EUR 473,00 und bedurfte keiner gesonderten Bescheinigung.
Auch die vom Erstgericht geschätzten Verfahrenskosten dürften mit EUR 11.500,00 etwas zu gering angesetzt sein. Alleine für die Klage fallen Kosten nach dem RATG von EUR 2.354,19 (ohne Pauschalgebühr) an, ein Schriftsatz (mit einfachem Einheitssatz und Umsatzsteuer) beläuft sich bei einem Streitwert von EUR 35.000,00 auf EUR 1.764,24. Die Verrichtung einer Tagsatzung in der Dauer von (nur) einer Stunde verursacht Vertretungskosten von EUR 2.348,16 (inklusive doppeltem Einheitssatz und Umsatzsteuer). Darüber hinaus ist - wie auch vom Erstgericht angenommen - mit Zeugen- und Sachverständigengebühren zu rechnen, wobei die vom Erstgericht für Sachverständigengebühren geschätzten EUR 10.000,00 angesichts der Größe der Liegenschaft (rund 10.000 Quadratmeter) auch etwas niedrig angesetzt erscheinen.
Zusammengefasst kommt das Rekursgericht damit zum Ergebnis, dass die Insolvenzmasse nicht in der Lage sein wird, die Kosten dieses Verfahrens zu finanzieren (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO 15 § 63 ZPO E 18 und E 19).
Was die Erhöhung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger betrifft, wurde vom Kläger ausschließlich auf die Gläubigerin L* hingewiesen, die über eine anerkannte Forderung von EUR 9.921,20 verfügt und weshalb von dieser Gläubigerin nicht verlangt werden kann, die Kosten dieses Prozesses zu finanzieren.
Es ist zwar richtig, dass im Zusammenhang mit der Verkaufsvollmacht und mit dem von Mag. I* und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag bereits Parallelverfahren anhängig sind. Diese Verfahren haben allerdings andere Streitgegenstände zum Inhalt, teilweise besteht auch keine Parteienidentität, sodass von keiner Bindungswirkung des Ausgangs dieser Verfahren ausgegangen werden kann (vgl dazu etwa Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 411 Rz 2ff).
Auf die (vom Erstgericht verneinte) Frage, ob derzeit eine Gefahr des Verlusts des Eigentumsrechts droht, kommt es nicht entscheidungswesentlich an. Faktum ist, dass der zwischen der Beklagten und Mag. I* als Bevollmächtigten des Schuldners B* abgeschlossene Liegenschaftskaufvertrag derzeit dem Rechtsbestand angehört und die Beklagte sowie Mag. I* den Rechtsstandpunkt vertreten, es handle sich um einen rechtsgültigen Kaufvertrag. Es mag richtig sein, dass einer Verbücherung dieses Kaufvertags derzeit grundbuchsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Faktum ist allerdings, dass ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses jedenfalls dann besteht, wenn der Beklagte sich eines dem Kläger zustehenden Rechtes berühmt, also die fälschliche und ernsthafte Behauptung erhebt, ein Recht zu besitzen, dieses auch ausüben zu wollen und Zweifel überhaupt möglich sind, wodurch die Rechtssstellung des Rechteinhabers gefährdet wird (vgl die dazu im Rekurs zitierte Fundstelle bei Frauenberger/Pfeiler in Fasching/Konecny 3 § 228 ZPO Rz 30).
Aus dem gesamten Akteninhalt ist klar ersichtlich, dass die Beklagte den Standpunkt vertritt, Eigentümerin der Liegenschaft geworden zu sein wohingegen der Kläger behauptet, dieser Liegenschaftskaufvertrag sei nichtig bzw (siehe Eventualbegehren) aufzuheben. Das rechtliche Interesse des Klägers am erhobenen Feststellungsbegehren ist damit zu bejahen. Die Prozessführung ist damit nicht als mutwillig zu qualifizieren. Hinzu kommt - worauf ohnehin auch das Erstgericht bereits hingewiesen hat -, dass der Insolvenzverwalter auch verpflichtet ist, die Interessen des Schuldners zu wahren und insbesondere jedwede Vermögensverschleuderung zu Lasten des Schuldners zu vermeiden. Auf die im Rekurs angesprochene drohende Verjährung muss somit nicht weiter eingegangen werden.
Zusammengefasst war dem Rekurs Folge zu geben und die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu bewilligen.
Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet in Verfahren über die Gewährung der Verfahrenshilfe kein Kostenersatz statt. Der Kläger hat ohnehin keine Kosten für seinen Rekurs verzeichnet; die Beklagte hat nach dieser Bestimmung die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist in Fragen der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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