Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Grafinger (Kreis der Arbeitgeber) und Patricia Giuliano (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, kaufmännischer Angestellter, **, **, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B * , geboren am **, Einzelunternehmer, **, **, wegen EUR 3.000,00 und Feststellung (Streitwert EUR 24.000,00) , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: Feststellung) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Oktober 2025, Cga*-6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger war beim Beklagten von 5. März 2025 bis zum 31. Mai 2025 als gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt.
Mit der am 20. August 2025 eingebrachten Klage begehrte der Kläger nach einem Teilvergleich die Leistung einer Sicherheit in Höhe von EUR 3.000,00 (im Berufungsverfahren nicht mehr strittig) sowie die Feststellung, dass der Beklagte für künftige Schäden zu haften habe, die dem Kläger durch den Nichtabschluss einer Haftpflichtversicherung entstehen könnten. Der Beklagte habe es vereinbarungswidrig unterlassen, eine D O Haftpflichtversicherung abzuschließen, mit welcher der Kläger gegen allfällige Schadenersatzansprüche des Dienstgebers und Dritter abgesichert werden hätte sollen. Mangels Abschlusses einer Versicherung könne der Kläger Zahlungspflichten ausgesetzt sein, ohne eine Versicherung in Anspruch nehmen zu können. Dem Kläger würden daher erhebliche künftige Schäden drohen.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens liege kein rechtliches Interesse vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab, ohne Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte es zum Ergebnis, ein Feststellungsbegehren sei nach § 228 ZPO nur bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung zulässig. Die Rechtsprechung anerkenne ein Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht für künftige Schäden nur vor dem Hintergrund einer allfälligen Verjährung; eine solche drohe aber nicht, weil kein Schadenseintritt vorliege und auch nicht vorhergesehen werde. Der Kläger stütze sein Feststellungsbegehren auf eine bloß theoretische Befürchtung. Eine aktuelle, gegenwärtige Gefährdung der klägerischen Rechtslage sei nach dem Vorbringen nicht gegeben.
Gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 In seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ein Anspruch auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden zu bejahen sei. Das Erstgericht verkenne die Judikatur des OGH zu § 228 ZPO und habe das ausführliche Vorbringen des Klägers zu einem möglichen künftigen Schadenseintritt zu Unrecht als „bloß theoretische Befürchtung“ qualifiziert.
2 Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
2.1 Nach der Rechtsprechung muss das Feststellungsurteil für den Kläger von „rechtlich-praktischer Bedeutung“ sein ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 § 228 ZPO Rz 7). Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehestbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht (RIS-Justiz RS0039215). Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht (RIS-Justiz RS0037422). Das Feststellungsinteresse muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein (RIS-Justiz RS0039204).
2.2 Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0039123). Es ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsbegehrens, weshalb die das rechtliche Interesse begründenden Tatumstände aufgrund des Vorbringens des Klägers im Rahmen der Sachbeurteilung zu klären sind (RIS-Justiz RS0087635). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, liegt bei der die Feststellung begehrenden Partei (RIS-Justiz RS0039058 [T2]). Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus; Sache der Klage ist es daher, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muss (RIS-Justiz RS0038949). Die Feststellungsklage ist abzuweisen, wenn die zur Begründung eines Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist, ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen, an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruchs knüpft; in diesen Fällen mangelt es am rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung (RIS-Justiz RS0039178, RS0039201).
3 Im Fall des Klägers fehlt es an einem Feststellungsinteresse:
3.1 Es trifft zu, dass die nunmehr herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zulässt, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist (RIS-Justiz RS0038909 [T4]). Das Feststellungsinteresse ist dann anzuerkennen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte (RIS-Justiz RS0038865, RS0039018). Es reicht also aus, dass ein Schaden behauptet wird und auf Tatsachenebene zumindest nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl OGH 1 Ob 90/25d [Rz 38]).
Diese Judikatur betrifft aber nur Fälle, in denen beim Geschädigten der Eintritt weiterer zukünftiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann. Hier dagegen macht der Kläger zur Begründung des rechtlichen Interesses seines Feststellungsbegehrens Umstände geltend, die darauf beruhen, dass er vom Dienstgeber oder von Dritten als Schädiger bzw Haftpflichtiger aus seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer in Anspruch genommen werden könnte (vgl RIS-Justiz RS0038865 [T6] = OGH 2 Ob 212/12h [Pkt 3,4]).
3.2 Das rechtliche Interesse ist vom Feststellungskläger substantiiert darzutun. Dies ist dem Kläger jedoch – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – nicht gelungen. Es ist zwar richtig, dass der Kläger in erster Instanz allgemein behauptete, dass er mangels abgeschlossener D O Haftpflichtversicherung Zahlungspflichten gegenüber dem Dienstgeber und Dritten ausgesetzt sein könne und ihm insgesamt erhebliche künftige Schäden wegen des Nichtabschlusses der Versicherung drohen würden. Er brachte dazu aber nur abstrakt vor, dass Regressforderungen seitens des Beklagten als Dienstgeber bzw Schadenersatzansprüche durch Dritte gestützt auf die Verletzung von gewerberechtlichen Bestimmungen mit Schutzgesetzcharakter gegen ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer geltend gemacht werden könnten.
Schon aus der Diktion dieses erstinstanzlichen Vorbringens folgt, dass die Überlegungen des Klägers spekulativer Natur sind und nur rein theoretisch Ansprüche gegen ihn aufgrund seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer erhoben werden könnten.
3.3 Zudem verkennt der Kläger das Wesen einer D O Versicherung (Directors’ and Officers’ Liability Insurance), die der Absicherung von Leitungsorganen gegen persönliche Inanspruchnahme durch die Gesellschaft (Innenhaftung) oder Dritter (Außenhaftung) dient. Sie ist eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für fremde Rechnung. Die D O-Versicherung beruht auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip). Anders als in der Haftpflichtversicherung, die das Entstehen der Leistungspflicht des Versicherers vom Eintritt eines Schadenereignisses abhängig macht oder sich auf den Verstoß des Versicherungsnehmers stützt, ist die Leistungspflicht der D O-Versicherung an die Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs gegenüber der versicherten Person geknüpft. Eine überhaupt nur mögliche oder wahrscheinliche Inanspruchnahme oder Geltendmachung löst keinen Deckungsanspruch aus (OGH 7 Ob 127/20g [Rz 1.1 ff] mwN).
3.4 Der Kläger hätte daher darlegen müssen, dass bereits eine konkrete Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen ansteht, um ein rechtliches Interesse rechtfertigen zu können. Es wäre seine Sache gewesen, zu behaupten, dass der tatsächlich oder vermeintlich geschädigte Beklagte bzw Dritte bereits einen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gegeben hat, die als ernstliche Erklärung auf Verlangen nach Schadenersatz verstanden werden kann (vgl OGH 7 Ob 127/20g [Rz 1.3.2] mwN).
Seitens des Klägers wurde jedoch nicht einmal vorgebracht, wann er während seiner Tätigkeit welche konkreten gewerberechtlichen Bestimmungen verletzt hat und welche Schadenersatzansprüche daraus resultieren könnten. Dass es schwierig sei, bei den mit 40 oder 50 Arbeitnehmern geleisteten Ordner- und Kontrolldiensten eine Abgrenzung zur Arbeitskräfteüberlassung vorzunehmen (ON 3 S 2) ersetzt nicht die Behauptung eines bestimmten, potentiell schädigenden Ereignisses, das ursächlich für eine Anspruchserhebung sein könnte. Die bloß beispielhafte Aufzählung von abstrakt möglichen Schadenersatzansprüchen sind als rein theoretische Befürchtungen anzusehen, die aber den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht genügen (RIS-Justiz RS0039178 [T7]).
3.5 Auch durch die zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vermag der Kläger keine rechtliche Fehlbeurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen, lag doch abweichend vom vorliegenden Fall in allen angeführten Entscheidungen bereits ein konkret drohender Schaden vor, der durch die Kläger hinreichend behauptet wurde.
3.6 Auf Basis des Vorbringens ist somit keine aktuelle, gegenwärtige Gefährdung der Rechtslage des Klägers anzunehmen. Zudem steht dem Kläger, sofern er vom Beklagten (Innenhaftung) in Anspruch genommen wird, – wie er richtig vorbringt – ein Aufrechnungseinwand offen; sollte er von allfälligen Dritten (Außenhaftung) in Anspruch genommen werden, hat der Kläger einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Beklagten (vgl Hafner/Perner , D O Versicherung: Struktur und Inhalt, ZFR 2018/185, [369]).
4 In der Mängelrüge kritisiert der Kläger, dass es für die Vornahme einer richtigen rechtlichen Beurteilung auf „Tatsachenebene“ eines Beweisverfahrens, einer Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen bedurft hätte. Bei Durchführung eines Beweisverfahrens wäre das Erstgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Klage dargelegten Szenarien für mögliche künftige Schäden mit Sicherheit auszuschließen seien.
Der Kläger verkennt, dass das Beweisverfahren auf Basis des Vorbringens der Parteien zu führen ist. Wie oben bereits ausgeführt, wurde mit dem Vorbringen das rechtliche Interesse des Klägers nicht ausreichend dargelegt, weshalb ein Beweisverfahren diesbezüglich zu Recht unterblieben ist. Das mangelnde rechtliche Interesse wurde vom Beklagten in der Verhandlung vom 14. Oktober 2025 eingewandt und dieser Umstand mit den Parteien auch erörtert. Ein Vorbringen zur Konkretisierung des rechtlichen Interesses wurde vom Kläger daraufhin nicht erstattet.
5 Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.
6 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.
7 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung iSd § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0039177 [T1]), ebenso, ob das rechtliche Interesse vom Feststellungskläger ausreichend substantiiert dargetan wurde (RIS-Justiz RS0037977 [T1]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden