Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*, gegen die beklagte Partei Dr. G*, vertreten durch Hasch und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 59 Cg 68/18f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Streitwert: 27.321,13 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2025, GZ 14 R 107/25w 54, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Mai 2025, GZ 59 Cg 45/23f 47, dieses als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die (im Wiederaufnahmsverfahren) klagende Partei ist schuldig, der (im Wiederaufnahmsverfahren) beklagten Partei die mit 2.072,40 EUR (darin enthalten 345,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Im Verfahren AZ 21 Cg 107/10z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurde die hier klagende Partei zur Zahlung von 46.486,01 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. 4. 2008 an die Verlassenschaft nach M* verurteilt. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen. Die Verlassenschaft wurde zum Ersatz von Prozesskosten von 11.555,32 EUR für das erstinstanzliche Verfahren und 55,80 EUR für das Berufungsverfahren an die hier klagende Partei verpflichtet.
[2] In dem zu AZ 7 A 450/11d des Bezirksgerichts Mödling geführten Verlassenschaftsverfahren nach M* gab zunächst Dr. P* als Testamentserbe eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Weiters machte die Finanzprokurator namens der Republik Österreich mit der Behauptung mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin das Heimfallsrecht geltend. Nach dem Tod von Dr. P* gab die Verlassenschaft nach Dr. P*, vertreten durch die dort bedingt erbantrittserklärte Erbin, die Erklärung ab, das Heimfallsrecht der Republik Österreich anzuerkennen. Diese Erklärung wurde vom Gericht mit Beschluss vom 12. 11. 2018 (ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens) zur Kenntnis gekommen.
[3] Im wiederaufzunehmenden Verfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, AZ 59 Cg 68/18f, beantragte die hier beklagte, dort klagende Partei (idF „Kläger“), die hier klagende, dort beklagte Partei (idF: „Beklagte“) zur Zahlung von 27.321,13 EUR zu verpflichten. Die Beklagte schulde der Verlassenschaft nach M* aufgrund eines Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Verfahren AZ 21 Cg 107/10z 46.486,01 EUR sA. Diese Forderung sei exekutiv auf den Kläger übergegangen.
[4] Die Beklagte bestritt. Die Forderung der Verlassenschaft nach M* sei bereits vor der Pfändung durch den Kläger durch eine von ihr erklärte Aufrechnung mit einer Forderung gegen Dr. P* erloschen. Die Aufrechnung sei möglich gewesen, weil der Schuldner der Testamentserbe nach M* sei und zuvor eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe. Er habe damit die Erbschaft aufgrund des echten und formgültigen Testaments bedingt angetreten. Das nach seinem Tod von seiner Erbin willkürlich abgegebene Anerkenntnis der Ungültigkeit des Testaments zugunsten der Republik Österreich sei rechtlich irrelevant.
[5] Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 26.492,85 EUR statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Verlassenschaft nach M* sei Dr. P* bzw seiner erbantrittserklärten Erbin nie eingeantwortet worden, vielmehr sei der Heimfall an die Republik Österreich festgestellt worden. Für eine Kompensation mangle es daher an der Gegenseitigkeit. Als Drittschuldnerin hafte die Beklagte jedoch nicht für die Kosten des Exekutionsverfahrens, weil sie diese nicht kausal verursacht habe.
[6] Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten nicht Folge, der des Klägers dagegen Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 27.321,13 EUR sA. Die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge trete erst mit der Rechtskraft einer Einantwortung ein. Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Eine Aufrechnung der Beklagten mit den ihr angeblich gegen Dr. P* zustehenden Forderungen sei daher mangels Gegenseitigkeit rechtlich nicht möglich gewesen. Dagegen sei der Berufung des Klägers Folge zu geben, da die vom Erstgericht abgewiesenen Kosten des Exekutionsverfahrens von der Exekutionsbewilligung umfasst gewesen seien.
[7] Mit ihrer Wiederaufnahmsklage begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. 7. 2020, GZ 59 Cg 68/18f 16, und des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 18. 8. 2021, GZ 59 Cg 68/18f 30. Sie habe erst am 24. 5. 2023 von dem im Verlassenschaftsverfahren nach M* ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 14. 4. 2023 (./B = ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens) erfahren. Die Begründung dieses Beschlusses widerlege den durch einen im selben Verfahren ergangenen früheren Beschluss (./A = ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens) unrichtig beurkundeten Sachverhalt des Heimfalls des Nachlasses sowie dass die erbantrittserklärte Erbin nach Dr. P* dem hohen Risiko einer potentiell erfolgreichen Heimfallsklage ausgesetzt gewesen sei. Daraus ergebe sich die Berechtigung des von ihr im wiederaufzunehmenden Verfahren erstatteten Vorbringens, dass das Testament der Erblasserin nach wie vor rechtswirksam sei und dass es am Vollzug des Heimfalls fehle. Außerdem lasse sich daraus ableiten, dass der Beschluss (./A) im Verlassenschaftsverfahren zu dem sittenwidrigen (schikanösen) Zweck beantragt worden sei, die Einantwortung zu vereiteln, um der von ihr erklärten Aufrechnung nachträglich den Boden zu entziehen.
[8]Es liege damit der Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO vor, nämlich die Erwirkung der Klagsstattgebung im wiederaufzunehmenden Verfahren durch vorsätzliche Veranlassung und/oder Verwendung einer mittelbar unrichtigen Beurkundung (ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens) sowie der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, nämlich die „Anfertigung/Existenz eines neuen Beweismittels“ (ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens).
[9] Der Kläger wandte ein, dass die Wiederaufnahmsklage verspätet sei. Die erbserklärte Erbin nach Dr. P* habe im Verlassenschaftsverfahren nach M* die Erklärung abgegeben, in Folge Unwirksamkeit des Testamentes das Heimfallsrecht der Republik Österreich anzuerkennen. Zuvor sei in einem anderen Gerichtsverfahren die Geschäftsunfähigkeit von M* festgestellt worden, weshalb gravierende Gründe auch für eine Testierunfähigkeit gesprochen hätten.
[10] Das Erstgericht wies die Klage ab. Diese sei zwar fristgerecht erfolgt und der Beklagten sei auch kein Verschulden zur Last zu legen. Selbst wenn man jedoch die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten unterstelle, sei der Beschluss ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens nicht (mit-)kausal für die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren gewesen. Ebenso wenig sei der Beschluss ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens geeignet, den Ausgang des Vorprozesses zu beeinflussen. Der rechtlichen Beurteilung im wiederaufzunehmenden Verfahren sei zugrunde gelegt worden, dass eine Einantwortung nicht erfolgt sei, weshalb die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit nicht zur Schuldtilgung geführt habe. Ob der Republik Österreich ein Heimfallsrecht zukomme, sei nicht relevant.
[11] Aus Anlass der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten hob das Berufungsgerichtdas Urteil und das vorausgegangene Verfahren ab Klage als nichtig auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Eine Wiederaufnahmsklage sei in einem Vorprüfungsverfahren einer rechtlichen Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen. Ergebe diese, dass die Klage schon aufgrund des eigenen Vorbringens des Wiederaufnahmsklägers aus rechtlichen Erwägungen und/oder wegen der absoluten Untauglichkeit des geltend gemachten Rechtsmittelklagegrundes erfolglos bleiben müsse, sei sie im Sinne des § 538 ZPO unzulässig und zwingend zurückzuweisen. Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei dabei in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen. Der Beschluss ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens beinhalte keine Beurkundung einer Tatsache, sondern enthalte bloß eine rechtliche Beurteilung des Verlassenschaftsgerichts. Damit werde von der Beklagten keiner der in § 530 Abs 1 Z 3 ZPO taxativ aufgezählten Straftatbestände geltend gemacht. Dass es selbst am 14. 4. 2023 noch nicht zu einem „Heimfall“ des Nachlasses gekommen sei, stelle keine Tatsache dar, die schon vor Schluss der Verhandlung erster Instanz vorhanden gewesen sei. Damit sei aber auch der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu verneinen. Bei der Frage, ob ein „Heimfall“ erfolgt sei, handle es sich um eine Rechtsfrage. Darüber hinaus sei es bislang nicht zu einer Einantwortung des Nachlasses nach M* gekommen. Eine Tilgung der auf den Kläger übergegangenen Forderung des Nachlasses durch Aufrechnung mit einer Forderung gegen allfällige Erben sei mangels Gegenseitigkeit nicht erfolgt.
[12] Die Wiederaufnahmsklage sei daher unschlüssig und zurückzuweisen. Das erstinstanzliche Verfahren sei als nichtig aufzuheben.
[13] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten (Wiederaufnahmsklägerin) mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass „der Berufung Folge gegeben und der Wiederaufnahmsklage stattgegeben wird“.
[14] Der Kläger (Wiederaufnahmsbeklagter) beantragt, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.
[15] Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[16]1. Gegen die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ( Jeline k in Fasching/Konecny 3IV/1 § 543 ZPO Rz 9; RS0043836 [T3]).
[17]2. Zum Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO stütze sich die Beklagte auf die vorsätzliche Veranlassung und/oder Verwendung einer mittelbar unrichtigen Beurkundung, damit auf den Straftatbestand des § 228 StGB. Sie macht geltend, dass die „Feststellung des Heimfallsrechts“ im Verlassenschaftsverfahren im Beschluss ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens von der erbserklärten Erbin des Testamenterbens „erschlichen“ worden sei.
[18] Eine unrichtige Beurkundung bewirkt, wer auf welche Weise immer, sei es durch falsche oder unvollständige Angaben von Person zu Person, sei es durch Vorlage oder Einsenden unrichtiger, unvollständiger, gefälschter oder verfälschter Unterlagen, den Aussteller der Urkunde dazu veranlasst, in dieser etwas zu beurkunden, was nicht den Tatsachen entspricht ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 228 Rz 5a).
[19] Eine entsprechende Tathandlung wurde von der Beklagten aber letztlich nicht behauptet. Die erbserklärte Erbin nach dem Testamentserben nach M* erklärte selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Verlassenschaftsverfahren nur, dass sie das Heimfallsrecht der Republik Österreich anerkenne. Wenn das Verlassenschaftsgericht davon ausgehend das Heimfallsrecht „feststellt“ ist dies, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, die rechtliche Beurteilung der Konsequenz dieser Erklärung, aber nicht die Beurkundung einer von der Erbin falsch erklärten Tatsache.
[20] Die weitwendigen Ausführungen im Rekurs zum Wesen des Heimfallrechts sind nicht geeignet zu einer anderen Beurteilung zu führen, da sie an der grundlegenden Frage, ob der Beschluss des Gerichts eine unrichtige Beurkundung ihm gegenüber gemachter unrichtigen Angaben darstellt oder nicht, nichts ändern.
[21]3. Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO liegt vor, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
[22] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmsgrund schon deshalb zu verneinen sei, weil der Sachverhalt, den die Beklagte aus dem Beschluss ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens ableiten will, sich erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verwirklicht habe. Dagegen macht der Rekurs geltend, dass die durch den Beschluss zu beweisende Tatsache sei, dass auch 2018 kein Heimfall der Verlassenschaft erfolgt sein könne. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
[23] Wie bereits die Vorinstanzen dargelegt haben, war Grundlage für die Klagsstattgebung im wiederaufzunehmenden Verfahren der Umstand, dass keine Einantwortung des Dr. P* oder seiner Erbin in die Verlassenschaft nach M* erfolgt ist, nicht, dass es zu einem oder keinem Heimfall des Nachlasses an die Republik Österreich gekommen ist. Damit sind aber die allein auf den Heimfall abzielenden Ableitungen der Beklagten aus dem Beschluss ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen.
[24]Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung wendet, dass die Wirksamkeit der Kompensation von der Einantwortung abhängt, wendet sie sich nicht gegen die Sachverhaltsgrundlage sondern gegen die rechtliche Beurteilung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Die auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des im Vorprozess festgestellten Sachverhalts beruhende (angebliche) Unrichtigkeit der Entscheidung rechtfertigt aber eine Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht ( Jelinek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 530 ZPO Rz 145).
[25] 4. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Wiederaufnahmsklage wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen. Dem Rekurs der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.
[26]5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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