Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A* B* und 2.) C* B* , beide vertreten durch Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagte Partei D* S.p.A. , vertreten durch Riess ▪ Schneider Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1. EUR 62.660,29 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.200,--) und 2. EUR 24.654,41 s.A., über die Berufung der erstklagenden Partei (Berufungsinteresse insgesamt EUR 31.511,95) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.9.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung im Feststellungspunkt wird k e i n e Folge gegeben, sondern das angefochtene Urteil insoweit als Teilurteil bestätigt, sodass es lautet:
„Das Klagebegehren, festzustellen, dass die beklagte Partei der erstklagenden Partei für sämtliche künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26.5.2022 in E* (F*), Italien, haftet, wobei die Haftung der beklagten Partei auf die Höhe der Versicherungssumme zur Unfallszeit betreffend den LKW G* mit dem amtlichen Kennzeichen H* beschränkt sei, wird a b g e w i e s e n .
Im Übrigen (Abweisung eines Zahlungsbegehrens der erstklagenden Partei von EUR 26.311,95 s.A.) wird der Berufung dahin F o l g e gegeben, dass die bekämpfte Entscheidung inklusive dem die erstklagende Partei betreffenden Kostenspruch a u f g e h o b e n und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten I. Instanz.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision gegen das Teilurteil ist n i c h t zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE und BEGRÜNDUNG:
Am 26.5.2022 ereignete sich gegen 12.00 Uhr auf der Brennerautobahn A22 in Fahrtrichtung Süden im Gemeindegebiet von E* (F*) ein Verkehrsunfall mit folgenden Beteiligten:
* der vom Zweitkläger gelenkte und gehaltene sowie auf die Erstklägerin zugelassene Autocaravan der Marke ** mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen ** (Klagsfahrzeug),
* der von I* gelenkte und auf die J* zugelassene LKW der Marke G* ** mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen H*, dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zum Unfallszeitpunkt die Beklagte war (Beklagtenfahrzeug) sowie
* der von K* gelenkte PKW der Marke ** mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen ** (Beteiligtenfahrzeug).
Die Erstzulassung des Klagsfahrzeugs datiert vom 4.9.1972. Der Zweitkläger erwarb es mit Kaufvertrag vom 7.8.2018 um EUR 6.000,--. Zum Unfallszeitpunkt verfügte das Klagsfahrzeug über ein aufrechtes Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967. Durch den Unfall wurde es völlig zerstört. Dessen Wiederbeschaffungswert beläuft sich auf EUR 6.000,-- bis EUR 6.500,--. Die Erstklägerin war zum Unfallszeitpunkt Beifahrerin im Klagsfahrzeug. Am 19.1.2023 unterfertigten die Kläger ein als „Abtretungsvereinbarung zum Inkasso“ bezeichnetes Schriftstück, in dem die Erstklägerin ihr allenfalls aus dem Unfall vom 26.5.2022 zustehende Ansprüche hinsichtlich des Kfz-Schadens an den Zweitkläger abtrat.
Die asphaltierte Brennerautobahn verläuft im Bereich der Unfallstelle geradlinig und übersichtlich weitgehend in nord-südlicher Richtung. Die Richtungsfahrbahn nach Süden weist zwei Fahrstreifen, die durch eine Leitlinie voneinander getrennt sind, auf. In Ankommrichtung der unfallbeteiligten Fahrzeuge gesehen von rechts kommend mündet der Autobahnzubringer ** in einem spitzen Winkel über einen etwa 160 m langen Beschleunigungsstreifen in die Autobahn ein. Der Beschleunigungsstreifen ist an seinem Beginn ca 5,2 m breit, welche Breite kontinuierlich in der Folge abnimmt. An den Beschleunigungsstreifen schließt sich in Fahrbahnlängsrichtung gesehen ein ca 2,7 m breiter ebenfalls asphaltierter Pannenstreifen an. Rechts (westlich) des Beschleunigungsstreifens bzw in weiterer Folge des Pannenstreifens ist eine Leitschiene angebracht.
Die Kläger befanden sich am Unfallstag auf dem Weg Richtung Süden, wo sie für 14 Tage Urlaub machen wollten. Das Klagsfahrzeug näherte sich der Unfallstelle vorerst am rechten Fahrstreifen der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h. K* fuhr mit seinem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h. Das Beklagtenfahrzeug näherte sich der Unfallstelle zunächst über die Autobahnauffahrt E* am Beschleunigungsstreifen zum Einfahren auf die Autobahn. Das Klagsfahrzeug spurte von der ursprünglich am rechten Fahrstreifen gelegenen Fahrlinie nach links in den Fahrstreifen des K* hinein und kollidierte mit seiner linken vorderen Fahrzeugecke gegen die rechte hintere Fahrzeugseite des Beteiligtenfahrzeugs. Im Kollisionsauslauf der Kollision zwischen dem Klagsfahrzeug und dem Beteiligtenfahrzeug kam das Klagsfahrzeug ins Schleudern und steuerte wieder nach rechts über den rechten Fahrstreifen der Autobahn in den Bereich des Autozubringers hinein. In der Folge kam es während des Schleudervorgangs zu einer Kollision zwischen der rechten Fahrzeugseite des Klagsfahrzeugs und dem linken vorderen Fahrzeugeck des Beklagtenfahrzeugs in etwa am Übergang zwischen dem rechten Fahrstreifen und dem Beschleunigungsstreifen. Das Beklagtenfahrzeug schob das Klagsfahrzeug sodann bis zum Stillstand vor sich her. In Unfallendlage fing sowohl das Klags- als auch das Beklagtenfahrzeug Feuer; beide Fahrzeuge brannten vollständig aus.
Für den Zweitkläger war das Beteiligtenfahrzeug vor der Kollision wahrnehmbar gewesen; wenn er nicht in den Fahrstreifen des Lenkers des Beteiligtenfahrzeugs hineingespurt hätte, wäre diese Kollision, die in weiterer Folge zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug führte, vermieden worden. Das Beteiligtenfahrzeug fuhr zum Kollisionszeitpunkt mit höherer Geschwindigkeit als das Klagsfahrzeug, dessen Geschwindigkeit zum Kollisionszeitpunkt mit dem Beteiligtenfahrzeug ca 80 km/h betrug; diese Ausgangsgeschwindigkeit war ursächlich für die Schleuderbewegung. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs hatte aus seinem Fahrzeug über die Außenspiegel und in direkter Sicht ausreichend Sicht, das Klagsfahrzeug derart rechtzeitig wahrzunehmen, dass er eine Kollision vermeiden hätte können. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob zum Zeitpunkt der erstmaligen Erkennbarkeit des Klagsfahrzeugs für den Lenker des Beklagtenfahrzeugs bereits Anlass bestand, eine unfallvermeidende Reaktion zu setzen. Weiters waren nicht feststellbar:
* die genaue Kollisionsstelle des Klagsfahrzeugs und des Beteiligtenfahrzeugs in Längsfahrbahnrichtung;
* weshalb das Klagsfahrzeug in den linken Fahrstreifen des Beteiligtenfahrzeugs spurte und mit diesem kollidierte;
* ob und inwieweit der Lenker des Beklagtenfahrzeugs mit seinem Fahrverhalten einen objektiven Reaktionsanlass für den Zweitkläger bot, der kausal für den gegenständlichen Unfall war;
* ob es vor der Kollision des Klagsfahrzeugs mit dem Beteiligtenfahrzeug zu einer Kollision zwischen dem Klagsfahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug bei dessen Einfahren in die Brennerautobahn gekommen ist;
* die tatsächliche Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs beim Einfahren in die Brennerautobahn bzw während der Annäherung an die Kollisionsstelle;
* wann bzw ob und allenfalls in welchem Ausmaß sich das Beklagtenfahrzeug am rechten Hauptfahrstreifen befand;
* insgesamt die Umstände, die zur Kollision des Klagsfahrzeugs mit dem Beteiligtenfahrzeug führten, die ihrerseits zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug führte.
Die Erstklägerin erlitt aufgrund dieses Unfalls Verbrennungen zweiten Grades von etwa 5 % der Körperoberfläche und eine knöcherne Absprengung des distalen Radius links. Die unfallkausalen körperlichen Schäden der Erstklägerin bestehen in einem Narbenkomplex leichten bis mittleren Ausmaßes, einer endlagigen Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und des linken, nicht dominanten Handgelenks sowie in Sensibilitätsstörungen an den Zehen des rechten Fußes. Zudem weist die Erstklägerin aufgrund des Unfalls eine belastungsbezogene Störung auf, die sie nach dem Unfall sehr intensiv erlebte und die sich im Laufe der Zeit etwas abschwächte, bislang aber keine Remission erreichte. Dieses Krankheitsbild ist als dauerhafte, geringfügige biologische Schädigung psychischer Natur anzusehen.
Der Zweitkläger erlitt durch den Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule und Verbrennungen zweiten Grads von etwa 4 % der Körperoberfläche am rechten Unterschenkel; dessen unfallkausale Schäden bestehen in einem Narbenkomplex leichten Ausmaßes dort. Zudem erlitt der Zweitkläger unfallbedingt eine leichte Anpassungsstörung mit Angst, die sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten auflöste.
Über den Kfz-Schaden hinaus erlitten beide Kläger verschiedenste Sachschäden.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO). Zudem hat das Erstgericht – gleichfalls unangefochten – detaillierte Feststellungen zu den Körperschäden beider Kläger (Erstklägerin US 16/17, Zweitkläger US 17/18) sowie zu den von ihnen erlittenen Sachschäden (US 13 bis 15) getroffen.
Mit Urteil vom 30.9.2024 wurden die Ansprüche des Zweitklägers infolge des verfahrensgegenständlichen Unfalls abschließend und rechtskräftig erledigt; so wurde ihm unter anderem mit der Begründung einer weitgehenden Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens mit Blick auf Art 2054 Abs 2 Codice Civile (c.c.) die Hälfte des Kfz-Schadens von EUR 6.000,--, sohin EUR 3.000,-- zuerkannt. Damit ist im Weiteren (nur) auf die von seiner Gattin geltend gemachten Ansprüche einzugehen.
Die Erstklägerin strebte – nach Ausdehnungen – die mit EUR 5.200,-- bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26.5.2022, beschränkt auf die Höhe der Versicherungssumme zum Unfallszeitpunkt betreffend den LKW der Marke G* mit dem italienischen Kennzeichen H* (ON 63) sowie die Zahlung von EUR 62.660,29 s.A. (ON 75 S 2) an. Zum Feststellungsinteresse brachte sie – soweit noch relevant – vor, sie leide weiterhin an den Folgen des Unfalls, woran sich auch künftig nichts ändern werde. Sie nehme laufend Psychopharmaka, in welchem Zusammenhang ihr in Zukunft Fahrt- und Medikamentenkosten entstünden. Außerdem absolviere sie unfallbedingt eine Physiotherapie und sei derartiges auch künftig nicht ausgeschlossen, wofür weitere Kosten für Fahrten, Therapieselbstbehalte und dergleichen entstehen würden. Sie müsse unfallbedingt also auch in Zukunft mit dem Auflaufen solcher Kosten rechnen.
Zur Haftung der Beklagten brachte die Erstklägerin zusammengefasst vor, den Lenker des bei ihr versicherten Fahrzeugs treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Dieser sei unaufmerksam und viel zu schnell gefahren; zudem habe er während seiner Auffahrt auf die Autobahn beim Wechsel vom Beschleunigungsstreifen auf den – aus seiner Sicht – links von ihm gelegenen rechten Hauptfahrstreifen das dort geradeaus spurende Klagsfahrzeug übersehen, weshalb er mit dessen rechter Seite kollidiert sei. Durch diese Kollision hätten sich die beiden Fahrzeuge „verhakt“ und habe das Beklagtenfahrzeug das Klagsfahrzeug vor sich hergeschoben, zunächst auf den äußerst linken Fahrstreifen der Autobahn, wodurch das Klagsfahrzeug gegen das Beteiligtenfahrzeug gestoßen worden sei ehe es im Bereich der Leitschiene zum Stillstand gekommen sei.
Das Zahlungsbegehren schlüsselte die Klägerin auf wie folgt:
(im Detail aufgezählte) Sachschäden in Höhe von insgesamt EUR 2.660,29,
Körperschaden und immaterieller subjektiver Schaden (nach
österreichischer Diktion: Schmerzengeld) EUR 60.000,--.
Die Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, für den Lenker des bei ihr versicherten Fahrzeugs sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Der Zweitkläger sei mit dem Klagsfahrzeug viel zu schnell bzw nicht auf Sicht gefahren, sei unaufmerksam gewesen und habe bei seinem Fahrspurwechsel nach links offenbar das dort spurende Fahrzeug übersehen und sei schließlich ins Schleudern geraten, wodurch es letztlich zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen sei.
Die nach italienischem Recht zu beurteilenden Leistungsansprüche seien überhöht.
Das italienische Recht kenne kein mit dem österreichischem Recht vergleichbares Feststellungsurteil, sodass das Feststellungsbegehren schon an sich nicht gerechtfertigt sei.
Mit (dem schon erwähnten) Urteil vom 30.9.2024 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 26.311,95 s.A. an die Erstklägerin; das Zahlungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren der Erstklägerin wies es ab. Hiebei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und vertrat in rechtlicher Beurteilung der Sache einleitend die Auffassung, im Hinblick auf den Unfallsort sei materiell italienisches Recht zur Anwendung zu bringen. Die Sachschäden der Erstklägerin bemaß es mit EUR 2.110,80, deren immateriellen Schaden mit EUR 50.513,10. Insgesamt belaufe sich der der Erstklägerin erwachsene Schade somit auf EUR 52.623,90. Von diesem Betrag sei der Erstklägerin aufgrund der getroffenen Negativfeststellungen zum Unfallshergang und mit Blick auf Art 2054 Abs 2 c.c. die Hälfte ihres Leistungsanspruchs zuzuerkennen. Diese Vermutungsregel gleicher Verursachungs- und Verschuldensanteile aller kollisionsbedingten Fahrzeugführer stelle einen besonderen Fall eines gesetzlich vermuteten Mitverschuldens dar. Damit sei der Erstklägerin die Hälfte des festgestellten, ihr entstandenen Schadens zu ersetzen und das Zahlungsmehrbegehren abzuweisen.
Nach dem anzuwendenden italienischen Recht habe die Bemessung des immateriellen Schadens nach Tabellen zu erfolgen; damit seien grundsätzlich sämtliche Spät- und Dauerfolgen mittels Kapitalisierung abgegolten, weshalb nach italienischem Recht kein Feststellungsbegehren zulässig und dieses mangels rechtlichem Interesse zur Gänze abzuweisen sei.
Während die Beklagte den sie belastenden Teil dieser Entscheidung unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, wendet sich die Erstklägerin mit ihrer rechtzeitigen Berufung aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung teilweise gegen die Abweisung ihrer Begehren und beantragt eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer Erhöhung des Zahlungszuspruchs auf EUR 52.623,90 und einer Stattgebung des Feststellungsbegehrens.
Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, die auch eine Anschlussrüge enthält, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich im Feststellungspunkt als nicht und im Übrigen im Sinn des hilfsweise gestellten Rechtsmittelantrags als berechtigt :
A)Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ausschließlich die Fragen, ob das Feststellungsbegehren der Erstklägerin zu Recht besteht und ob ihr nur ein hälftiger (oder gänzlicher) Anspruch auf Ersatz der von ihr erlittenen Schäden zusteht. Die Höhe des Leistungsbegehrens ist darüber hinaus nicht (mehr) streitverfangen. Wie schon in erster Instanz ist auch nicht strittig, dass sowohl auf den Grund als auch die Höhe des Zahlungsanspruchs der Erstklägerin italienisches Sachrecht anzuwenden ist. Insoweit kann somit auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO) und erübrigen sich zusätzliche Ausführungen des Berufungsgerichts.
B) Im Feststellungspunkt verficht die Berufungswerberin (stark) zusammengefasst die Ansicht, Vermögensschäden müssten getrennt von den Folgen der Gesundheitsverletzung gesehen werden; nur für Letztere existierten von der italienischen Rechtsprechung entwickelte Erstattungstabellen. Mit diesen würde aber der zukünftige, derzeit nicht bezifferbare Kostenaufwand etwa für Fahrt- und Medikamentenkosten nicht abgedeckt. In diesem Sinn vermisst sie folgende Feststellung:
„Zukünftig ist nicht ausgeschlossen, dass der Erstklägerin weitere finanzielle Nachteile unfallbedingt entstehen, insbesondere im Zusammenhang mit Fahrt-, Medikamenten- und Behandlungskosten bei Ärzten und Therapeuten, ohne dass Art und Umfang dieses Kostenaufwands oder dessen Höhe schon jetzt konkretisierbar oder bezifferbar wäre. Die Erstklägerin nimmt laufend das Medikament Insidon einmal täglich bis auf weiteres und ohne Endzeitpunkt ein wie dieses Psychopharmaka bereits psychiatrisch gemäß Ambulanzbericht Beilage AC verordnet wurde. Es darf nur von Fachärzten für Psychiatrie verordnet werden, nicht von Hausärzten. Für jeden Neubezug dieses Medikaments fällt bei der Erstklägerin auch zukünftig zumindest die Rezeptgebühr und eine fachpsychiatrische Behandlung an. Sie muss für die Verordnung in das L* fahren, es entstehen daher auch zukünftig Fahrt- und Medikamentenkosten. Deshalb muss die Klägerin auch zukünftig mit derartigen Kosten rechnen.“
Dem ist zu erwidern:
1.Die Feststellungsklage ist in § 228 ZPO geregelt, zählt sohin zum formellen Recht. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist auch dann nach inländischem Verfahrensrecht zu beurteilen, wenn materiell-rechtlich ausländisches Recht anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0039127). Ob die Rechtsordnung, deren Sachrecht anzuwenden ist, eine Feststellungsklage kennt, ist ohne Bedeutung (RS wie vor [T1]).
Voraussetzung für den Erfolg einer Feststellungsklage ist – soweit hier relevant – das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des bestrittenen Rechts ( Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny³ § 228 ZPO Rz 75). Dieses Interesse wird regelmäßig bejaht solange die Möglichkeit zukünftiger Schäden aufgrund des schädigenden Ereignisses nicht ausgeschlossen werden kann; nur wenn solche ausgeschlossen werden können, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen (RIS-Justiz RS0039018, RS0038826). Auch die Möglichkeit einer Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (RIS-Justiz RS0038849).
2. Die materiell-rechtliche Grundlage des Feststellungsbegehrens, nämlich ob das fremde Recht aufgrund des geltend gemachten anspruchsbegründenden Sachverhalts im Zusammenhang mit den der Klägerin zustehenden Ansprüchen eine Haftung des Schädigers für alle künftigen Schäden kennt, ist wiederum nach ausländischem – hier also italienischem – Recht zu prüfen (2 Ob 68/89). Damit ist hier entscheidend, ob die Klägerin nach italienischem Recht noch Ansprüche für zukünftige Schäden erfolgreich erheben kann oder sie schon jetzt auch insoweit auf eine Leistungsklage zu verweisen ist. Ersteres wurde von den vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen verneint, zweiteres im Ergebnis bejaht:
2.1. Der (rechts-)medizinische Sachverständige (Dr. M*) hielt eine endgültige rechtsmedizinische Beurteilung für statthaft und quantifizierte die Folgen des Unfalls für die Erstklägerin nach dem italienischen System (ON 33 S 1 bis 6). Im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens (ON 68 S 5 bis 9) erläuterte er, nach italienischem Recht gehe es darum, ob eine Stabilisierung eingetreten sei, wobei unter Stabilisierung zu verstehen sei, dass der biologische Heilungsprozess abgeschlossen sei und nach den heute zur Verfügung stehenden medizinischen Mitteln nicht mehr verbessert werden könne; eine zukünftige Verschlechterung sei bereits in den entsprechenden Tabellen und Regelwerken mitinkludiert. Die Sache sei als abgeschlossen zu bewerten; dafür seien auch die Sätze bei den entsprechenden Verletzungen in Italien sehr viel höher. Zukünftige Ausgaben für Medikamente und das Auflaufen von Fahrtkosten seien bei der Erstklägerin wahrscheinlich, wenn auch nicht sicher.
2.2. Zudem zog das Erstgericht Univ.-Prof. Mag. Dr. N* vom O* als Sachverständigen bei, der zunächst ein schriftliches Rechtsgutachten verfasste. In diesem wird detailliert auf den Umfang des Schadenersatzes nach italienischem Recht eingegangen (ON 46) und – soweit hier von Interesse – klargestellt, dass durch die in Italien übliche Schadenersatzbemessung nach Tabellen grundsätzlich sämtliche Spät- und Dauerfolgen mittels Kapitalisierung abgegolten sind (S 23 dort). Die italienische Rechtslage differenziert zwischen dieser Schadenersatzbemessung und dem Ersatz von Heilbehandlungs- und Pflegekosten sowie dem Aufwand für vermehrte Bedürfnisse; insoweit wird auf Basis der entsprechenden Beweislage vorgegangen, dabei muss das Gericht zur Auffassung gelangen, dass der Geschädigte den zukünftigen Anfall derartiger Aufwendungen vernünftig und nachvollziehbar glaubhaft machen konnte, während für die nach Billigkeit vorgenommene Festsetzung der Ersatzhöhe die Kriterien anzugeben sind, an denen sich das Gericht orientiert hat, um willkürliche und jeder Überprüfung entzogene Entscheidungen zu vermeiden (S 20 dort).
Im Zuge der mündlichen Erörterung dieses Rechtsgutachtens verwies dieser Sachverständige einleitend auf die Ausführungen des rechtsmedizinischen Gutachters und fasste zusammen, dass Spät- und Dauerfolgen in den italienischen Tabellen vollumfänglich mitumfasst sind; prinzipiell sei es so, dass im konkreten Fall aufgrund der stabilisierten Krankheitsverhältnisse nach italienischem Recht mit diesen Tabellen der gesamte materielle Anspruch abgegolten sei. Theoretisch existierten auch nach italienischem Recht Konstellationen an der Schnittstelle zwischen formellem und materiellem Recht, in denen ein dem österreichischen Feststellungsbegehren zumindest funktionell verwandtes Feststellungsbegehren möglich sei, wenn der vom medizinischen Sachverständigen angeführte stabile Zustand gerade noch nicht vorliege und darauf basierend die Höhe der Ansprüche nicht ermittelt werden könne. Wenn aber stabile Verhältnisse (wie hier) vorlägen, komme es zu einer Globalbemessung auch der künftigen Schäden sowie von Dauerschäden und dergleichen (ON 68 S 11/12).
Im Weiteren wies der Sachverständige darauf hin, die bisherigen Ausführungen beträfen den Bereich der Nichtvermögensschäden. Hinsichtlich der Vermögensschäden, insbesondere der zukünftigen Kosten einer Heilbehandlung und der Fahrten hiezu sei es so wie bereits der medizinische Sachverständige ausgeführt habe, dass nach der Eintrittswahrscheinlichkeit zu unterscheiden sei. Wenn der Eintritt (wie hier) wahrscheinlich sei, könne man versuchen, sofern die entsprechenden Bescheinigungsmittel vorlägen, dies zu kapitalisieren. Schließlich führte der Sachverständige aus:
„Man wird am Ende des Tages bei derartigen zukünftig anfallenden Kosten mit der statistischen Lebenserwartung arbeiten müssen und das dann hochrechnen soweit das überhaupt geht und sofern entsprechende Feststellungen vom Gericht getroffen werden können. Am Ende geht es um das Glaubhaftmachen. Für die Vergangenheit müsste ein Kläger konkret nachweisen, was bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der Verhandlung I. Instanz) angefallen sei und für die Zukunft müsste er dies glaubhaft machen, dann könne man versuchen, das wieder entsprechend hoch zu rechnen (ON 68 S 12/13).“
3. Zusammengefasst können diese Ausführungen der beiden Sachverständigen nur dahin verstanden werden, dass mit dem Zuspruch des Ersatzes für Nichtvermögensschäden sämtliche zukünftigen auch nur möglichen mitabgegolten sind, während für zukünftige mögliche Vermögensschäden, sofern deren Eintritt wahrscheinlich ist, diese konkret zu behaupten und zumindest wahrscheinlich zu machen sind, mit anderen Worten insoweit eine Leistungsklage erhoben werden muss. Damit scheidet insgesamt ein Feststellungsanspruch der Erstklägerin aus.
4.Mit den gewünschten Feststellungen wäre für die Erstklägerin nichts gewonnen, sodass der geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vorliegt. Die Feststellungsgrundlage ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RIS-Justiz RS0053317). Soweit die Berufungswerberin in diese die Wendung einflicht ohne dass Art und Umfang dieses Kostenaufwands oder dessen Höhe schon jetzt konkretisierbar oder bezifferbar wäre ist sie auf die bereits erfolgten Ausführungen der materiellen italienischen Rechtslage zu verweisen, nach denen eine Konkretisierung (vergleichbar mit der österreichischen Rechtslage) gerade nicht erforderlich ist, sondern gegebenenfalls mit Hochrechnungen zu arbeiten ist.
5.Insgesamt ist diesem Teil der Berufung somit nicht zu folgen, weil (stark zusammengefasst) ein Feststellungsinteresse im Sinn des § 228 ZPO nicht vorliegt, könnte die Erstklägerin doch nach italienischer materieller Rechtslage bereits ein Leistungsbegehren erheben. Da im übrigen Umfang der Bekämpfung der erstinstanzlichen Entscheidung deren (Teil-)Aufhebung unumgänglich ist (Punkt C unten), hat die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens in Form eines Teilurteils zu ergehen und ist insoweit das angefochtene Urteil zu bestätigen.
C)In ihrer weiteren Rechtsrüge betont die Erstklägerin, dass sie bloß als Beifahrerin in den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall verwickelt gewesen wäre, sodass ihr Leistungsanspruch auch unter Berücksichtigung der Vermutungsregel in Art 2054 Abs 2 c.c. (wie nach österreichischer Rechtslage) nicht zu kürzen sei. Dafür spreche auch die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.9.2009, deren Absatz 20 vorschreibe, dass bei Kraftfahrzeugverkehrsunfällen den Geschädigten unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden solle. Das Erstgericht begründe auch nicht näher, warum es den Schaden der Erstklägerin als Beifahrerin (und nicht Lenkerin des Klagsfahrzeugs) um die Hälfte kürze. So bislang offen geblieben sei, ob die italienische Rechtslage mit jener in Österreich ident sei, habe es das Erstgericht unterlassen, zu dieser Rechtsfrage ein Rechtsgutachten einzuholen.
1. Für Unfälle im Straßenverkehr enthält § 2054 c.c. einen deliktischen Sondertatbestand, der lautet:
Der Lenker eines nicht schienengebundenen Fahrzeugs ist verpflichtet, den durch den Verkehr des Fahrzeugs an Personen oder Sachen verursachten Schaden zu ersetzen, wenn er nicht nachweist, alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan zu haben.
Im Fall des Zusammenstoßes von Fahrzeugen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder der Lenker in gleichem Ausmaß zur Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens beigetragen hat. Der Eigentümer des Fahrzeugs oder an seiner Stelle der Fruchtnießer oder der Erwerber unter Eigentumsvorbehalt haftet mit dem Lenker als Gesamtschuldner, wenn er nicht nachweist, dass der Verkehr des Fahrzeugs gegen seinen Willen erfolgt ist.
In jedem Fall haften die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Personen für Schäden aus der fehlerhaften Herstellung oder aus mangelhafter Instandhaltung des Fahrzeugs (ON 46 S 7).
Der Sachverständige aus dem Fachbereich des italienischen Rechts hat zu dieser gesetzlichen Regelung ausgeführt, die Vermutungsregel gleicher Verursachungs- und Verschuldensanteile aller kollisionsbeteiligten Fahrzeugführer in Art 2054 Abs 2 c.c. sei ein besonderer Fall eines gesetzlich vermuteten Mitverschuldens. Diese Vermutung greife jedoch allein dann ein, wenn vom Anspruchsteller zunächst überhaupt eine Kollision von Fahrzeugen nachgewiesen wird und sofern das befasste Gericht sodann nach Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kein anderes Ausmaß der Verschuldensaufteilung feststellen kann. Das heißt, die Vermutung ist subsidiär und kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn sich der genaue Unfallshergang nicht aufklären lässt bzw die Verursachungs- und Verschuldensanteile der beteiligten Fahrzeugführer nicht ermittelbar sind (ON 46 S 14).
2. Hier kann im Hinblick auf die zahlreichen Negativfeststellungen des Erstgerichts zum Unfallshergang nur von einer Anwendbarkeit dieser Vermutungsregel ausgegangen werden. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung erfasst sie den Eigentümer des Fahrzeugs, den Fruchtnießer, den Erwerber unter Eigentumsvorbehalt und den Lenker. Fragen einer mangelhaften Herstellung oder mangelhaften Instandhaltung des Klagsfahrzeugs stellen sich nach den Feststellungen ebenso wenig wie der Aspekt von Relevanz ist, ob das Klagsfahrzeug ohne Willen des Eigentümers verwendet wurde.
3. Hier steht fest, dass der Zweitkläger Lenker und Halter des Klagsfahrzeugs war; weiters dass er das Fahrzeug am 7.8.2018 (also rund vier Jahre vor dem Verkehrsunfall) käuflich erworben hat. Nach diesen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der Zweitkläger als Lenker und Eigentümer des Klagsfahrzeugs im Sinn des § 2054 c.c. anzusehen ist.
Die einzige Rechtsbeziehung der Erstklägerin zum Klagsfahrzeug besteht nach den Feststellungen darin, dass es auf sie zugelassen war. Zufolge § 37 Abs 2 KFG gibt die Zulassung – soweit hier von Interesse – Auskunft darüber, wer der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeugs ist. Die Frage, ob nach italienischem Recht der Besitzer eines Fahrzeugs in diesem Sinn von der Regelung in Art 2054 c.c. erfasst wird, wurde im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere mit dem bestellten Sachverständigen, nicht erörtert (Rechtsgutachten ON 46 und dessen Erörterung ON 68 S 11 bis 14).
4.Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen führt; ein diesem Rechtsmittelgrund zu unterstellender Verfahrensmangel besonderer Art liegt daher vor, wenn unzureichende Bemühungen zur Ermittlung des fremden Rechts gesetzt wurden (RIS-Justiz RS0116580 [T1]).
In diesem Sinn zeigt die Rechtsmittelwerberin zutreffend einen Verfahrensmangel auf, sodass eine (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht vermeidbar ist. Mit dieser Aufhebung hat eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung einherzugehen, weil den Streitteilen Gelegenheit zur Äußerung zur Auffassung des Berufungsgerichts zu geben ist, das zwar nach dem Wortlaut des Art 2054 c.c. die Erstklägerin von dieser Vermutungsregel nicht erfasst wird (sodass insoweit der Berufung Folge zu geben wäre), aber mangels hinreichender Kenntnis der italienischen Rechtslage nicht beantwortet werden kann, ob nicht gegebenenfalls auch die Zulassungsbesitzerin hievon zu erfassen ist. Davon abgesehen, dass im Berufungsverfahren das Neuerungsverbot gilt, wäre mit einer Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht auch mit beträchtlich höheren Kosten zu rechnen (§ 496 Abs 3 ZPO). Im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens wird daher zunächst zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung die aufgezeigte Rechtslage zu erörtern sein und ist den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung, gegebenenfalls auch Beweisantragstellung hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse am Klagsfahrzeug zu geben. Hienach wird es unumgänglich sein, das Rechtsgutachten zu ergänzen.
5. Die Beklagte strebt in ihrer Berufungsbeantwortung (S 3 und 8/9) aus dem Blickwinkel eines sekundären Feststellungsmangels sowie einer Beweisrüge die Annahme an, dass es sich bei der Erstklägerin zum Unfallszeitpunkt um die (Mit-)Halterin des Klagsfahrzeugs gehandelt habe und reflektiert in diesem Zusammenhang auf mehrere im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Urkunden.
5.1.Sie hat sich in erster Instanz jedoch nie auf eine Haltereigenschaft der Erstklägerin berufen und auch nie ein Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem eine solche Haltereigenschaft abgeleitet werden könnte. Damit verstößt ihre nunmehrige Argumentation gegen das Neuerungsverbot in § 482 Abs 1 ZPO und ist daher unbeachtlich.
5.2. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der Haltereigenschaft letztlich um einen rechtlichen Aspekt (vgl dazu: Danzl EKHG 11 § 5 E. 1 bis E. 16), der dem italienischen Recht offenbar fremd ist, weil der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige für das italienische Recht mit keinem Wort auf diesen Begriff eingegangen ist.
D)Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 4 und Abs 1 letzter Satz ZPO.
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision nicht der Wert des Revisionsgegenstands, sondern jener des gesamten Streitgegenstands maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichts erstreckt. Für die Zulässigkeit der Revision ist in diesem Sinn der Wert des gesamten Streitgegenstands maßgeblich, über den das Berufungsgericht entschieden hat, auch wenn es ein Teilurteil gefällt und bezüglich des anderen Teils einen Aufhebungsbeschluss gefasst hat (RIS-Justiz RS0042821 [T6, T7]). Zudem sind die Werte des Feststellungs- und Zahlungsbegehrens zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0042923). Da kein Anlass besteht, von der auch von der Beklagten unbestritten gebliebenen Bewertung des Feststellungsinteresses abzugehen, ist somit insgesamt auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.
E) Hinsichtlich des Teilurteils war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, weil dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion bei der Beurteilung ausländischen Rechts zukommt ( Lovrek in Fasching/Konecny³ § 502 ZPO Rz 70 und 71).
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