Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* C* eGen , FN **, **, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in Oberndorf, wegen Feststellung (Interesse: EUR 100.000,-), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. Jänner 2025, Cg* 16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.901,32 (darin EUR 650,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin (deren Geschäftsführerin D* E* war und deren Gesellschafter D* E* und ihr Ehegatte Rechtsanwalt Dr. F* E*, LL.M., waren) schloss bei der Beklagten als kreditgebender Bank am 16./18. August 2022 einen Kontokorrentkreditvertrag mit einer Laufzeit bis 31. August 2027 ab. Damit räumte die Beklagte der Klägerin für die Sanierung einer Frühstückspension in ** einen revolvierend ausnützbaren Kredit bis EUR 100.000,- ein. Im Kreditvertrag heißt es unter dem Schlagwort „ Beendigung “:
Auflösung: Aus wichtigem Grund ist der Kreditgeber jederzeit berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig zu stellen. Wichtige Gründe sind neben den in Ziffer 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Gründen insbesondere:
[...]
- wesentliche Wertverschlechterung der bestellten Sicherheiten, sofern dadurch die Rechtsstellung des Kreditgebers gefährdet wird,
- Verstoß gegen wichtige Vertragsbestimmungen, [...].
Jene Klausel Z 23 der vereinbarten AGB der Beklagten lautet wie folgt:
3 Kündigung aus wichtigem Grund
Z 23 (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Daueraufträge jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
- eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist,
- der Kunde in wesentlichen Belangen unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstigen Umstände gemacht hat und das Kreditinstitut bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse oder sonstigen Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte; oder
- der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist.
Als Sicherheiten wurden „ jeweils gemäß gesonderten Verträgen “ eine Höchstbetragshypothek über EUR 120.000,- auf der Liegenschaft EZ G*, KG H*, und eine Haftung von Dr. F* E* als Bürge und Zahler vereinbart. In der von Dr. F* E* unterfertigten Pfandbestellungsurkunde ist die Klägerin als Kreditnehmerin und er selbst als Pfandbesteller ausgewiesen. In dieser Urkunde heißt es ua:
Der Pfandbesteller verpflichtet sich, ohne schriftliche Zustimmung des Kreditgebers keine wesentlichen Veränderungen der Liegenschaft (z.B. Verpfändung, Verkauf, Schenkung, Übergabe, Vermietung, Verpachtung, Errichtung von Superädifikaten, sonstige Einräumung von Rechten an Dritte) vorzunehmen.
Tatsächlich war Dr. F* E* bei Abschluss des Kreditvertrags Alleineigentümer der Liegenschaft EZ G*, KG H*. In der zweiten Jahreshälfte 2022 (aufgrund einer „ Pfandurkunde 2022-04-15 “) war auf dieser Liegenschaft zu C LNR 3a zugunsten der B* I* eGen ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 650.000,- sichergestellt. Nach Abschluss des Kreditvertrages übertrug Dr. F* E* das Liegenschaftseigentum an die von ihm im Jahr 2023 gegründete J* GmbH Co KG (Dr. F* E* ist deren Kommanditist sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin J* GmbH). 2023 wurde auf dieser Liegenschaft zu C LNR 4a ein weiteres Pfandrecht zugunsten der B* I* eGen über den Höchstbetrag von EUR 195.000,- einverleibt.
Als die Beklagte von der Übertragung des Liegenschaftseigentums samt Eintragung einer weiteren Hypothek erfuhr, teilte sie mit, dass sie den Kredit nur dann nicht fällig stellen werde, wenn eine Hypothek auf der Liegenschaft in ** sowie eine weitere Simultanhypothek auf einer Liegenschaft von Dr. F* E* einverleibt werde. Letzterer übermittelte der Beklagten ein Schätzgutachten über die Liegenschaft in **, woraus sich ein Verkehrswert von EUR 1.639.000,- per 20. Februar 2024 ergab. Weil keine Einigung gefunden werden konnte, erklärte die Beklagte die Auflösung des Kreditvertrages aus wichtigem Grund, zusammengefasst weil sie das Vertrauen verloren habe, sowie die Fälligstellung des Kredits.
Die Klägerin begehrte die Feststellung, „ dass der zwischen der klagenden und der beklagten Partei bis zum 31.08.2027 befristet geschlossene Kontokorrentkreditvertrag vom 16./18.08. 2022 über die von der beklagten Partei mit Schreiben vom 26.03.2024 erklärte vorzeitige Auflösung hinaus weiterhin fortbesteht bzw. aufrecht ist “, in eventu „ dass der Kreditsaldo […] nicht mit 15.04.2024 fällig ist “, in eventu „ dass die von der beklagten Partei am 26.03.2024 erklärte vorzeitige Auflösung des […] Kontokorrentkreditvertrages [...] rechtsunwirksam “ sei.
Zur Begründung brachte sie zusammengefasst - soweit berufungsrelevant - vor, aus bankinternen regulatorischen Gründen sei zwar im Kreditvertrag die Beistellung einer einverleibungsfähigen Pfandurkunde hinsichtlich der Liegenschaft EZ G*, KG H*, festgehalten. Die Beklagte habe allerdings zugesichert, auf eine Einverleibung dieses lediglich pro forma eingeräumten Pfandrechtes während der Vertragslaufzeit zu verzichten. Daher sei das Pfandrecht auch nicht verbüchert worden. Der Verkehrswert der Liegenschaft habe per 12. Jänner 2022 EUR 1.037.000,- und per 20. Februar 2024 EUR 1.639.000,- betragen. Nach Investitionen in die Liegenschaft werde nun der Betrieb einer Frühstückspension aufgenommen, weshalb mit der planmäßigen Tilgung des Saldos bis zum Ende der Laufzeit zu rechnen sei. Die Anwendung der Unklarheitenregel und des § 1371 ABGB wie auch konsumentenschutzrechtliche Überlegungen würden ergeben, dass jene Vertragsklausel, wonach der Pfandbesteller die Pfandsache nicht veräußern dürfe, unwirksam sei. Dr. F* E* habe daher nie eine Vertragsverletzung gesetzt. Es sei nie zu einer vermögensrechtlichen Gefährdung der Beklagten oder zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin oder des Bürgen gekommen. Die vorzeitige Auflösung des Kreditvertrags sei ohne wichtigen Grund und geradezu zur Unzeit erfolgt, was bei der durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, bei der ein „ allgemeiner Vertrauensverlust “ nicht ausreiche. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Kreditvertrages sowie an der Feststellung der mangelnden Fälligkeit des Kreditsaldos.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte zusammengefasst und soweit berufungsrelevant vor, die ordnungsgemäße und unwiderrufliche Bestellung der vereinbarten Sicherheiten sei im Kreditvertrag als Auszahlungsvoraussetzung geregelt. Vereinbart sei auch, dass der Kreditgeber aus wichtigem Grund den Kredit jederzeit sofort fällig stellen dürfe. Durch die Übereignung der Liegenschaft an einen Dritten habe die Beklagte die Sicherheit aus der Pfandurkunde verloren. Laut der beim Firmenbuch überreichten Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2022 ergebe sich ein Verlust im Jahr 2022 von EUR 254.684,92. Als die Beklagte aufgrund einer routinemäßigen Kreditprüfung am 15. Februar 2024 von der Wertlosigkeit der Sicherheit erfahren habe, habe sie berechtigt vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt. Das von der Klägerin vorgelegte Immobilienbewertungsgutachten gehe von einer touristischen Nutzung aus, die im „ erweiterten Wohnbaugebiet “ ausgeschlossen sei; auch die angenommene Miete sei deutlich überhöht; der Verkehrswert liege bei der Hälfte des von der Klägerin Behaupteten.
Das Erstgericht wies die Klage ab und legt dazu den auf US 12 bis 18 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen werden kann. Über das eingangs zusammengefasst Wiedergegebene hinaus stellte es insbesondere noch fest (die bekämpfte Feststellung ist kursiv gesetzt):
In weiterer Folge trat Rechtsanwalt Dr. F* E*, LL.M., in Kontakt mit dem Geschäftsleiter der beklagten Partei Mag. K* und bat um ein Finanzierungsangebot für die klagende Partei über € 100.000,00.
Mag. K* übermittelte daraufhin mit E Mail vom 8.8.2022 an Rechtsanwalt Dr. F* G*, LL.M., folgendes Kreditangebot der beklagten Partei an die klagende Partei:
[…]
Wir können Ihnen folgendes Angebot für einen Kontokorrentkredit unterbreiten:
Kreditbetrag EUR 100.000,00
Laufzeit 5 Jahre (mit weiterer Prolongationsmöglichkeit)
Zinssatz 3,0 % (3 Mon.Euribor + 2,75 %)
einmalige Bearb.Geb. 1 %
Sicherstellung einverleibungsfähige Pfandurkunde EZ G* GB H* über 120.000,00
Bürge und Zahlerhaftung durch Sie persönlich.
[…]
Rechtsanwalt Dr. F* E* antwortete darauf mit E Mail vom gleichen Tag:
[…]
Hinsichtlich „einverleibungsfähige Pfandurkunde EZ G* GB H* über 120.000,00“ wollte ich noch klärend nachfragen, ob Sie die Hypothek auch gleich verbüchern würden (was ja wieder Kosten auslöst) oder ob Sie diese als „Schubladenhypothek“ nur „im Falle des Falles“ verbüchern würden und (falls diese meine letztere Annahme richtig ist), in welchem „Fall“ Sie eine Verbücherung vornehmen würden?
[...]
In einem darauf folgenden Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt Dr F* E*, LL.M., und Mag. K* fragte Rechtsanwalt Dr. F* E*, LL.M., ob es für die beklagte Partei möglich sei, die Pfandbestellungsurkunde für die Liegenschaft nur zu hinterlegen und die Hypothek nicht einzutragen. Mag. K* antwortete, dass das möglich sei, aber nur mit Konditionen, die etwas höher seien als die ursprünglich angebotenen, nämlich 3 % pro Jahr mit Zinsanpassung, wie diese in weiterer Folge in den Kreditvertrag aufgenommen wurden. Eine wörtliche oder sinngemäße Erklärung des Inhalts, dass die beklagte Partei während der Vertragslaufzeit auf eine Inanspruchnahme bzw. Einverleibung des Pfandrechtes verzichte, die Pfandurkunde lediglich pro forma abgegeben werden sollte und davon niemals Gebrauch gemacht werde, gab Mag. K* nicht.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass eine Vereinbarung, wonach die Beklagte aus der Verpfändung der Liegenschaft EZ G*, KG H*, keine Ansprüche ableiten könne, nicht getroffen worden sei. § 1371 ABGB bezwecke, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich im Vertrauen, er werde seien Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte. Die Klausel im Pfandvertrag, wonach der Pfandbesteller ohne Zustimmung des Kreditgebers keine wesentlichen Veränderungen an der Liegenschaft vornehmen dürfe, sei nicht intransparent, weil im Klammerausdruck allgemein verständlich zustimmungsbedürftige Veränderungen angeführt seien. Sie sei ein Ausgleich dafür, dass die Beklagte das jederzeit einverleibungsfähige Pfandrecht nicht sofort einverleibe. Zwar widerspreche diese Klausel dem „ Knebelungsverbot “ des § 1371 ABGB, doch sei für die Klägerin damit nichts gewonnen, weil die Klausel nur teilnichtig sei. Ferner sei auf den Kontokorrentkreditvertrag abzustellen, wonach die Bestellung der Sicherheiten Auszahlungsvoraussetzung und der Kreditgeber jederzeit berechtigt sei, den Kredit fällig zu stellen, wenn eine wesentliche Wertverschlechterung der bestellten Sicherheiten eintrete, sofern dadurch seine Rechtsstellung gefährdet werde, „ und/oder bei einem Verstoß gegen wichtige Vertragsbestimmungen “. Die Übertragung der verpfändeten Liegenschaft an eine andere (juristische) Person und die Eintragung eines weiteren Pfandrechtes bedeute eine Wertverschlechterung dieser bestellten Sicherheit und eine Gefährdung der Rechtsstellung der Beklagten. Die Beklagte könne sich daher auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Vertragsauflösung stützen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung auch aufgrund sekundärer Feststellungsmängel verbunden mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Der Mängelrüge , mit der die Klägerin Stoffsammlungsmängel relevieren möchte, ist voranzustellen, dass ein (primärer) Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann vorliegt, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching 3 § 496 ZPO Rz 57; OLG Linz 1 R 31/21s, 3 R 42/22z, 4 R 74/22p, 6 R 139/23p ua). Führt hingegen eine unterlassene Beweisaufnahme zum Fehlen rechtlich relevanter Feststellungen, so ist dies mit Rechtsrüge (im Sinne sekundärer Feststellungsmängel) geltend zu machen (RIS Justiz RS0043304; Pimmer in Fasching 3 § 496 ZPO Rz 55, 58, 61).
1.2.1. Die Berufungswerberin moniert zunächst die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Immobilienbewertung. Aufgrund eines solchen Gutachtens hätte das Erstgericht feststellen können, dass die zu verpfändende Liegenschaft seit dem Abschluss des Kreditvertrages eine erhebliche Wertsteigerung erfahren habe und zumindest einen Verkehrswert von EUR 1.639.000,- aufweise.
Ausgehend davon hätte sich ergeben, dass die Einverleibung eines zusätzlichen Pfandrechts über EUR 195.000,- auch angesichts der weiterbestehenden Bürgenhaftung weder eine Wertverschlechterung noch eine Gefährdung der Beklagten bewirkt habe. Andererseits hätte sich gezeigt, dass unter Berücksichtigung der weiters bestehenden Sicherheit der Bürgenhaftung weder eine Wertverschlechterung, noch gar eine Gefährdung der Beklagten eingetreten sei. Damit sei auch unter Berücksichtigung der geforderten Interessenabwägung und wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung des Kreditvertrages vorgelegen.
1.2.2. Weiters beschwert sich die Berufungswerberin, dass kein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Kreditsicherheiten eingeholt wurde. Wäre das Gutachten eingeholt worden, hätte das Erstgericht festgestellt, dass mangels einer angemerkten Ranganordnung die vereinbarte bloß eintragungsfähige Pfandurkunde im Rahmen der Berechnung der Mindesteigenmittelerfordernisse bereits von Beginn weg nicht als Sicherheit anrechenbar gewesen sei bzw keine werthaltige Sicherheit dargestellt habe.
Ausgehend davon hätte sich ergeben, dass die Einbringung der Pfandliegenschaft in die J* GmbH Co KG weder eine Wertverschlechterung dieser „ Sicherheit “ noch eine Änderung in der Rechtsstellung bzw Gefährdung der Beklagten bewirkt habe.
1.2.3. Schließlich vermisst die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Unternehmensbewertung. Diesfalls hätte das Erstgericht feststellen können, dass aufgrund der von Beginn der Betriebsaufnahme an sehr guten Buchungslage und der damit erzielten Umsätze die fristgerechte Rückzahlung des Kredits durch die Klägerin nicht gefährdet sei. Ausgehend davon hätte sich ergeben, dass die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten nicht gefährdet sei.
1.3. Die Mängelrüge scheitert in allen drei Punkten daran, dass das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat, die den vermissten Feststellungen widersprechen würden: Weder ist festgestellt, (1) dass die zu verpfändende Liegenschaft seit dem Abschluss des Kreditvertrages keine erhebliche Wertsteigerung erfahren hätte und nicht zumindest einen Verkehrswert von EUR 1.639.000,- aufweisen würde, noch (2) dass die Pfandurkunde im Rahmen der Berechnung der Mindesteigenmittelerfordernisse anrechenbar gewesen wäre, noch (3) dass die (derzeitige) Buchungslage und die (derzeit) erzielten Umsätze der Klägerin so schlecht wären, dass die fristgerechte Rückzahlung des Kredits gefährdet wäre.
1.4. Das bedeutet, dass die von der Berufung vermissten Feststellungen allenfalls als sekundäre Feststellungsmängel relevierbar wären (sie werden letztlich auch unter diesem Punkt der Berufung aufgegriffen).
2.1. Im Rahmen der Tatsachenrüge werden die Feststellungen zum Telefonat zwischen Dr. F* E* und Mag. K* bekämpft. Stattdessen soll festgestellt werden:
In einem darauf folgenden Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt Dr. F* E*, LLM, und Mag. K* fragte Rechtsanwalt Dr. F* E*, LLM, ob es für die beklagte Partei möglich sei, die Pfandbestellungsurkunde für die Liegenschaft nur zu hinterlegen und auf einer Eintragung der Hypothek während der Kreditlaufzeit zu verzichten, anderenfalls er der klagenden Partei empfehlen muss zu einer anderen Bank zu gehen. Mag. K* antwortete, dass die bloß einverleibungsfähige Pfandurkunde nur aufgrund interner Regularien der beklagten Partei benötigt wird und sie während der Laufzeit des Kreditvertrages niemals eingetragen wird bzw. die beklagte Partei auf eine Inanspruchnahme bzw. Einverleibung des Pfandrechtes verzichte und davon während der Vertragslaufzeit niemals Gebrauch machen wird. Abweichend zum nachfolgend ausgefertigten Kontokorrentkreditvertrag wurde sohin zwischen den Streitteilen vereinbart, dass von dieser bloß einverleibungsfähige Pfandurkunde während der Laufzeit des Kreditvertrages seitens der beklagten Partei nie Gebrauch gemacht wird.
Zusammengefasst wird also die Feststellung beantragt, dass Mag. K* versprochen habe, die Pfandbestellung nie bücherlich durchführen zu lassen.
2.2.1. Gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung führt die Berufung ins Treffen, dass die Annahme, die Forderung einer bloß einverleibungsfähigen Pfandurkunde hätte die Konditionen verschlechtert, nicht zutreffe. Dem widerspreche das E Mail vom 8. August 2022, das einen Zinssatz von 3 % und nicht wie vom Zeugen Mag. K* behauptet einen solchen von 1,5 % beinhalte. Bereits daraus ergebe sich die Unrichtigkeit der Darstellung des Zeugen Mag. K* und dessen fehlende Glaubwürdigkeit.
Zutreffend ist zwar, dass das erste von Mag. K* geschilderte Angebot nicht mit jenem im E Mail vom 8. August 2022 ident ist. Der Zeuge spricht von einem Kredit mit „ 1,5 % über dem 3 Monats Euribor “ (nicht – wie die Berufung meint – von einer Verzinsung mit 1,5 %) unter der Bedingung der „ Eintragung einer Hypothek auf die Liegenschaft “ (ON 12.4, S 3). Eine solche Eintragung der Hypothek ist aber bereits im per E Mail unterbreiteten Angebot nicht mehr enthalten, sodass sich nicht nur betreffend der Höhe des Zinssatzes eine Abweichung zwischen Urkunde und Zeugenaussage ergibt. Es ist daher zweifelhaft, ob der Zeuge überhaupt das per E Mail übermittelte Angebot angesprochen hatte, oder aber ein vielleicht zuvor fernmündlich unterbreitetes Offert. Eine grundsätzliche Einschränkung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist daraus keinesfalls zwingend abzuleiten.
2.2.2. Darüber hinaus finde nach Ansicht der Klägerin nicht ausreichend Berücksichtigung, dass auch die Geschäftsführerin der Klägerin bestätigt habe, dass sie das in Rede stehende Telefongespräch mitgehört habe.
Dazu genügt ein Hinweis darauf, dass die Geschäftsführerin der Klägerin selbst angab, nur ihren Gatten, nicht aber Mag. K* beim Telefonat gehört zu haben (ON 12.4, S 11: „ Ich habe gehört, was mein Mann beim Telefonat gesagt hat. Die Stimme von Mag. K* habe ich bei diesem Telefonat nicht gehört “). Ohrenzeugin eines Versprechens von Mag. K* kann sie daher nicht geworden sein.
2.2.3. Weiters wird auf die Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin hingewiesen, wonach diese den Kreditvertrag nie unterschrieben hätte, wenn die Zusage der Nichteintragung der bloß einverleibungsfähigen Pfandurkunde an Bedingungen geknüpft gewesen wäre. Übereinstimmend dazu habe der Zeuge Dr. E* glaubhaft geschildert, dass eine Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft in ** für ihn nicht infrage gekommen wäre.
Vor dem Hintergrund, dass auf der in Rede stehenden Liegenschaft bereits ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 650.000,- eingetragen war (Beilage ./G), und dass auch im Jahr 2023 eine weitere Höchstbetragshypothek einverleibt wurde, können diese Argumente keine Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung wecken. Die Darstellung der Klagsseite könnte vielmehr auch eine Schutzbehauptung sein.
2.2.4. Die Berufung argumentiert weiter, der Zeuge Mag. K* habe selbst eingeräumt, dass vereinbart worden sei, das Pfandrecht nicht einzutragen; dies unter der Voraussetzung, dass sich die finanzielle Lage der Klägerin nicht verschlechtere und die Sicherheit aufrecht bleibe, zumal die Bank jederzeit bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation das Pfandrecht einverleiben lassen könne. Da hier der Pfandbesteller zusätzlich als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand aus dem Kreditvertrag hafte, könne eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin bei lebensnaher Betrachtung nicht maßgeblich sein, zumal die Klägerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Auch angesichts des vom Zeugen Mag. K* eingeräumten Umstandes, dass eine bloß einverleibungsfähige Pfandurkunde nicht als risikomindernde Technik und damit nicht als Sicherheit anzusehen sei, erweise sich die bekämpfte Feststellung als unrichtig.
Tatsächlich ist ein Kontext dieser Ausführungen zur bekämpften Feststellung kaum herstellbar. Der Umstand, dass die Bank meinte, sie könne das Pfandrecht gleichsam im drohenden Bedarfsfall verbüchern lassen, und der weitere (angenommene) Umstand, dass ein solcher Bedarfsfall im Jahr 2024 gar nicht gedroht habe, ändert nichts daran, dass sich eine Gefährdung der Interessen der Beklagten auch noch in den folgenden Jahren hätte ergeben können. Die Argumente der Berufung können nicht ansatzweise begründen, warum der Zeuge Mag. K* entgegen der schriftlichen Vereinbarung auf die Verbücherung der erstellten und unterfertigten Pfandurkunde gänzlich und für jeden Fall verzichten hätte sollen.
2.2.5. Die Berufungsbehauptung, dass es im Geschäftsbetrieb der Beklagten häufig vorkomme, dass einverleibungsfähige Pfandurkunden nur hinterlegt werden, steht der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ebensowenig entgegen wie die daraus resultierende Ableitung der Berufungswerberin, dass sich die Beklagte auch an mündlich abgegebene Erklärungen gebunden erachte, die den eigenen AGB widersprächen. All das indiziert nämlich nicht, dass die Beklagte auf die Verbücherung des Pfandrechts generell verzichtet hätte. Dass die oftmals unterbleibende Verbücherung wohl damit zusammenhängen wird, dass die Beklagte in jenen Fällen keine Gefahr für die Einbringlichkeit ihrer Forderung sieht, ist viel naheliegender als die Annahme eines bedingungslosen Verzichts.
2.2.6. Die Klägerin meint außerdem, das Erstgericht übersehe die Aussage des Zeugen Dr. E*, der aufgrund des Anrufes von Mag. K* im Jahr 2024 gleich als erste Reaktion darauf verwiesen habe, „ dass dies ja entgegen der getroffenen Vereinbarung sei, wonach diese Hypothek niemals eingetragen wird “. Dass dies in den E Mails vom 15. Februar und 3. März 2024 (Beilagen ./K und ./L) nicht mehr ausdrücklich erwähnt werde, sei unerheblich.
Tatsächlich ergibt sich aus dem Protokoll (ON 12.4, S 23) als erste Reaktion Dr. E*: „ Ich habe rückgefragt, warum die beklagte Partei nun plötzlich nach eineinhalb Jahren diese Hypothek eintragen lassen wolle “. Auf die Vereinbarung des Eintragungsverzichts habe er „ auch “ verwiesen. Im Übrigen ist die Überlegung des Erstgerichts sehr plausibel, dass der Zeuge Dr. E*, der sich als im Kreditrecht versierter Rechtsanwalt präsentierte, sich wohl zuallererst und auch schriftlich auf eine von der Vorgangsweise der Bank abweichende Individualvereinbarung gestützt hätte.
2.2.7. Dass Mag. K* eine aktuelle Bewertung der Liegenschaft gefordert hatte, die in der Folge von der Klägerin auch beigebracht wurde, und dass auch die unveränderte Haftung des Zeugen Dr. E* als Bürge und Zahler thematisiert wurde, spricht für das Ansinnen der Streitteile, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, nicht aber gegen die bekämpfte Feststellung oder gar für die Ersatzfeststellung.
2.3. Aus all diesen Gründen hat es bei der kritisierten Feststellung zu bleiben.
3.1.1. Die Rechtsrüge kommt (nach auszugsweiser Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen) zunächst auf die Klausel im „ Pfandvertrag “ zurück, wonach „ sich der Pfandbesteller verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung des Kreditgebers keine wesentlichen Veränderungen der Liegenschaft (z.B. Verpfändung, Verkauf, Schenkung, Übergabe, Vermietung, Verpachtung, Errichtung von Superädifikaten, sonstige Einräumung von Rechten an Dritte) vorzunehmen “. Diese Klausel widerspreche – wie das Erstgericht erkannt habe – dem „ Knebelungsverbot “ des § 1371 ABGB, sodass die zusätzliche Belastung der Liegenschaft mit EUR 195.000,- wie auch die Übertragung der Liegenschaft selbst (insbesondere an eine Gesellschaft, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bürgen und Zahler stehe) weder einen Verstoß gegen den Pfandbestellungsvertrag noch gegen den Kontokorrentkreditvertrag darstelle.
Dazu ist zunächst zu sagen, dass die in Rede stehende Klausel in ihrer Allgemeinheit dem § 1371 ABGB zweifelsfrei widerstreitet. Das bedeutet aber nicht, dass auch die Vorgehensweise von Dr. F* E* als Pfandbesteller durch § 1371 ABGB gedeckt wäre: § 1371 ABGB erklärt nur der Natur des Pfand und Darlehensvertrages entgegen stehende Bedingungen und Nebenverträge für ungültig. Wenn hier daher die zwischen allen Beteiligten vereinbarte Pfandbestellung durch Dr. F* E* mit der Begründung verunmöglicht wird, dass es dem Pfandbesteller stets unbenommen bleibe, seine Sache weiter zu veräußern oder zu verpfänden, obwohl das Pfandrecht noch gar nicht begründet wurde, wird dem § 1371 ABGB damit eine Bedeutung beigemessen, die ihm der Gesetzgeber offensichtlich nicht geben wollte: Die Gestattung der Veräußerung und Belastung der Pfandsache vor (wirksamer) Pfandrechtsbegründung wäre es nämlich, die den Pfandvertrag konterkarieren würde, nicht aber das Verbot, bis zur Einverleibung der Hypothek die Pfandsache nicht zu veräußern oder zu belasten. Die Interpretation der Klägerin würde daher dem Zweck des § 1371 ABGB zuwiderlaufen, der (wie schon bei Zeiller , Commentar IV 47, nachzulesen ist) verhindern will, dass Nebenklauseln mit dem „ Hauptgeschäft “ in Widerspruch stehen, oder dass ein Teil wucherisch verkürzt wird, was hier durchaus der Fall sein könnte, wenn dem Pfandgläubiger die versprochene Pfandsache abredewidrig entzogen wird. Eine „ offenbare Verkürzung “ der Klägerin ist hingegen nicht zu erkennen.
Nach dem Verständnis von Klang (in Klang 2 VI 258) bedeutet das in Rede stehende Verbot des § 1371 ABGB nur, dass „ der Schuldner ein als Pfand bestelltes liegendes Gut keinem anderen verschreibe, d.h. daran keine weiteren Hypotheken bestellen dürfe “. Hierin läge nämlich eine durch berechtigte Interessen des Gläubigers nicht gerechtfertigte Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Schuldners. Ähnlich wurde zuvor bereits bei Stubenrauch 8 (II 769) argumentiert: Dem Gläubiger, dem ohnehin die Priorität vor den später eingetragenen Hypothekarforderungen zukomme, werde kein Vorteil zuteil, während der Schuldner in seiner Gebarung mit seinem Eigentum wesentlich behindert werde. Schon die ältere Lehre stellt also darauf ab, dass die Hypothek bereits auf der Liegenschaft lastet – erst danach können berechtigte Interessen des Gläubiges eine weitere Beschränkung des Schuldners typischerweise nicht rechtfertigen.
Nicht anders wird in der jüngeren Lehre argumentiert: Nach Rassi (in Klang 3 § 1371 ABGB Rz 29), Faber (in Schwimann 4 § 1372 ABGB Rz 10) und Koch (in KBB 7 §§ 1371 f ABGB Rz 4) erklärt § 1371 ABGB nur solche Vereinbarungen für unwirksam, wonach der Pfandschuldner keine weitere Hypothek an seiner Liegenschaft einräumen dürfe (ihnen folgend OLG Linz 6 R 128/20s). Ähnlich schreibt Fidler (im Rummel 4 §§ 1371 ABGB Rz 21), das Belastungsverbot verbiete die Abrede, dass der Pfandbesteller die Liegenschaft kein weiteres Mal verpfänden dürfe. Oberhammer/Domej (in ABGB ON 1.04 §§ 1371 f Rz 25) fassen ihre Ausführungen unter der Überschrift „ Verbot der nachrangigen Belastung “ zusammen.
Damit besteht insgesamt kein Zweifel daran, dass § 1371 ABGB einer Vereinbarung nicht entgegen steht, wonach der Pfandschuldner vor der (vereinbarungsgemäß hinausgeschobenen) Verbücherung der Hypothek seine Liegenschaft nicht veräußern oder (im Rang vor dem Pfandgläubiger) belasten darf.
3.1.2. Die Vereinbarkeit mit § 1371 ABGB soll nach Ansicht der Klägerin auch auf das Grundverhältnis (Darlehensvertrag, Kreditvertrag etc.) durchschlagen und sei auch dort zu prüfen.
Die Berufung bezieht sich bei diesen Ausführungen auf Rassi (in Klang 3 § 1371 ABGB Rz 3). Der führt aber lediglich aus, dass die Vereinbarkeit mit §§ 1371, 1372 ABGB zu prüfen sei, soweit im Grundverhältnis (Darlehensvertrag, Kreditvertrag etc) auch die Sicherung der Forderung geregelt werde. Was hieraus für die Klägerin zu gewinnen sein soll, ist – auch mit Blick auf das unter Punkt 3.1.1. Ausgeführte – nicht zu erkennen.
3.1.3. Eine substanzielle Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach ein Verstoß gegen § 1371 ABGB typischerweise lediglich zu einer Teilnichtigkeit führe, enthält die Berufung nicht. Damit genügt ein Hinweis darauf, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts (jedenfalls für den hier in Rede stehenden Fall des § 1371 ABGB) auch von der Literatur durchwegs geteilt wird (vgl etwa Fidler im Rummel 4 §§ 1371 ABGB Rz 24; Rassi in Klang 3 § 1371 ABGB Rz 17; Oberhammer/Domej in ABGB-ON 1.04 §§ 1371 f Rz 9 bei FN 8; Koch in KBB 7 §§ 1371 f ABGB Rz 1).
Selbst wenn die in Rede stehende Vertragsklausel teilnichtig wäre, wäre daraus für die Klägerin nichts gewonnen: Sie trifft nämlich die kreditvertragliche Pflicht, als Sicherheit eine Hypothek des Pfandbestellers Dr. F* E* an der Liegenschaft EZ G*, KG H*, beizustellen. Dieser Verpflichtung ist nach wie vor aufrecht – sie kann von der Klägerin aber nicht mehr erfüllt werden. Damit ist der kreditvertragliche Kündigungsgrund des „ Verstoßes gegen wichtige Vertragsbestimmungen “ erfüllt.
3.2.1. Weiters sei laut Berufungswerberin weder durch die Übertragung der Liegenschaft auf Dr. F* E* noch durch die Eintragung eines weiteren Pfandrechtes von einer Wertverschlechterung dieser bestellten Sicherheit auszugehen. Es liege keine Gefährdung der Beklagten vor, zumal diese aufgrund der unverändert bestehenden Haftung von Dr. F* E* als Bürge und Zahler, welcher wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft bleibe, weiterhin auf die Liegenschaft zugreifen könne. Nicht einmal dass im Falle einer Einverleibung das Pfandrecht jedenfalls gegenüber dem zwischenzeitig einverleibten Pfandrecht im Nachrang wäre, stelle mit Blick auf die Wertsteigerung der Liegenschaft auf EUR 1.639.000,- eine Gefährdung oder Wertverschlechterung für die Beklagte dar, weil die offene Forderung der Beklagten im Wert der Liegenschaft leicht Deckung finde.
Darüber hinaus sei das erstgerichtliche Verständnis der Gefährdung der Rechtsstellung der Beklagten zu hinterfragen. Diese Gefährdung werde in Z 23 der AGB der Beklagten dergestalt konkretisiert, dass die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet sei. Daher könne der im Kreditvertrag festgehaltene Kündigungsgrund „ wesentliche Wertverschlechterung der bestellten Sicherheiten, sofern dadurch die Rechtsstellung des Kreditgebers gefährdet wird “ nur so verstanden werden, dass die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet sei. Nach hRspr könne ein Kreditvertrag, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründe, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden könne. Ein „ allgemeiner Vertrauensverlust “ reiche hierfür nicht aus, sondern müsse aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet sein. Daher liege kein zur vorzeitigen Kündigung des Kreditvertrages berechtigender, wichtiger Grund vor.
3.2.2. Wie die Berufung richtig zitiert, kann der Kreditvertrag, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bedingungen billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Ein „ allgemeiner Vertrauensverlust “ reicht nicht aus. Eine hinreichende Voraussetzung wäre, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann aber auch auf eine Gefährdung der Sicherheiten oder die vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird (zB RIS Justiz RS0019365; RS0018305; RS0018377 [T5]; RS0027780).
3.2.3. Hier haben die Parteien zudem im Kreditvertrag und in den AGB der Beklagten bestimmte (demonstrativ aufgezählte) Kündigungsgründe vereinbart. Insbesondere ist demnach der Vertrag bei einem Verstoß gegen wichtige Vertragsbestimmungen kündbar.
3.2.4. Der Umstand, dass die Klägerin den Drittpfandbesteller nicht dazu verhalten hat, es zu unterlassen, die versprochene Pfandsache nicht ohne Zustimmung der Kreditgeberin an eine andere (juristische) Person zu übertragen und im Rang vor der Kreditgeberin weiter zu verpfänden, ist als Verstoß gegen eine wichtige Vertragsbestimmung zu werten. Dass der Drittpfandbesteller auch Bürge und Zahler ist, ändert daran nichts, liegt es doch auf der Hand, dass Personalsicherheiten tendenziell ein höheres Risiko, wertlos zu werden, in sich bergen als Realsicherheiten – selbst wenn sie zwar noch nicht verbüchert wurden, aber jederzeit verbücherbar sind. Es ist auch nicht an der Klägerin gelegen, für die Beklagte die Entscheidung zu treffen, ob sie zusätzlich zur Personalsicherheit eine Realsicherheit wünscht, und in welchem Rang die Sicherstellung erfolgen soll. Durch die von ihr gewählte Vorgangsweise hat die Klägerin einseitig in die vereinbarte Äquivalenz eingegriffen, und sie hat es unterlassen, die Beklagte von sich aus darüber zu informieren. Dieses Verhalten kann nur als massiver Vertrags und Vertrauensbruch gewertet werden, der die Beklagte zur Vertragsauflösung berechtigt.
3.3. Darauf, ob die offene Forderung der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung im Wert dieser Liegenschaft leicht Deckung fand oder ob damals die Kreditrückzahlung gefährdet war, kommt es hier folglich ebensowenig an wie auf diverse „ Wertverschlechterungen “. Damit sind auch jene Feststellungen, die die Klägerin unter Behauptung des Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel vermisst (Feststellungen zur Betriebsaufnahme und zur Buchungslage der Frühstückspension sowie zu den bereits getätigten Rückzahlungen der Klägerin; Feststellungen zu den Liegenschaftswerten) nicht erforderlich. Wieso es relevant sein soll, ob eine bloß eintragungsfähige Pfandurkunde ohne angemerkte Rangordnung im Rahmen der Berechnung der Mindesteigenmittelerfordernisse als Sicherheit anrechenbar war und ob die Voraussetzungen im Rahmen des Risikomanagements („ Säule 2 “) vorlagen, ist nicht ersichtlich, weil es hier nicht um eine Frage der Finanzmarktaufsicht, sondern des Vertragsbruches durch die Klägerin geht.
4.1. Damit ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nur der Bestand des Kreditvertrages ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist, nicht aber die Fälligkeit einer Forderung oder die Rechtswirksamkeit einer Auflösungserklärung (vgl Klauser/Kodek 18 § 228 ZPO E 198 und E 158 f; rechtliche Qualifikationen oder „ Einzelelemente “ von Rechtsverhältnissen sind nicht feststellungsfähig: Rechberger/Klicka in Rechberger 5 § 228 ZPO Rz 5).
4.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.
4.3. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf die unbedenkliche Bewertung des Feststellungsinteresses durch die Klägerin.
4.4. Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil zum einen auf die zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden konnte und im Übrigen insbesondere zur Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, die Umstände des Einzelfalles entscheidend waren (RIS Justiz RS0111817).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden