Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A* , **gasse **, **, vertreten durch die Scheiber Rechtsanwalt GmbH in Umhausen, gegen die Beklagte B* AG C* D* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Feststellung (Interesse: EUR 20.000,00), in eventu Fortsetzung eines Vertrags, in eventu EUR 35,02 s.A., über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13.10.2025, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Verbraucherin und hat eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage), die Beklagte ist ein Elektrizitätsunternehmen. Zwischen den Streitteilen bestand ab 26.6.2023 ein PV-Einspeisevertrag. Mit 18.9.2023 wurde ein neuer Vertrag abgeschlossen. Mit einem Schreiben vom Dezember 2023 teilte die Beklagte der Klägerin für eingespeisten Strom für 1.1.2024 bis 31.12.2024 einen „jahresdurchgängigen Arbeitspreis“ von 15,73 ct/kWh netto mit.
Mit E-Mail vom 23.5.2024 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Kündigung betreffend den Vertrag vom 18.9.2023 zum 17.9.2024. Die Kündigung begründete die Beklagte mit dem Wandel am Markt für Stromeinspeisung und bot der Klägerin einen neuen am Strommarkt referenzierten Vertrag mit einer Mindestvergütung von 2,00 ct/kWh an. Die Kündigung des Einspeisevertrages durch die Beklagte erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen. Die Streitteile schlossen per 18.9.2024 erneut einen Vertrag ab.
Der Klägerin standen mindestens 15 alternative Abnehmer zur Einspeisung ihres Stroms zur Verfügung. Einspeiseverträge werden meist mit Strombezugsverträgen gekoppelt. Einspeiseverträge ohne daran gekoppelten Strombezugsvertrag gibt es selten bis gar nicht. Mit der „OeMAG“ hätte die Klägerin jedenfalls einen Einspeisevertrag abschließen können, auch ohne Strombezugsvertrag. Für die Einspeisung von selbstproduziertem Photovoltaikstrom besteht keine Marktabgrenzung.
Die Alleingesellschafterin der Beklagten ist die B* AG C*. Diese hatte im Jahr 2023 im oberösterreichischen Stromnetz einen Marktanteil von 70% bei Stromlieferverträgen. Der Herfindahl-Hirschman-Index betrug dabei im oberösterreichischen Netzgebiet etwa 5.000. Der Herfindahl-Hirschman-Index eines reinen Monopols beträgt 10.000. Betreffend Einspeiseverträge kann kein Marktanteil und kein Herfindahl-Hirschman-Index festgestellt werden.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Feststellung, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossene PV-Einspeisevertrag vom 18.9.2023 trotz der ausgesprochenen Kündigung weiterhin aufrecht und gültig sei. Eventualiter begehrte sie die Fortsetzung des genannten Vertrages ab dem 17.9.2024 zu den bisherigen Bedingungen und Tarifen, wiederum eventualiter die Zahlung von EUR 35,02 zuzüglich Zinsen. Soweit für das Berufungsverfahren relevant, brachte sie zusammengefasst vor, das Schreiben von Dezember 2023 sei als Preisgarantie für das Jahr 2024 zu verstehen. Aus dem Vertrauensschutz ergebe sich aufgrund der geringeren Vergütung nach dem per 18.9.2024 von der Klägerin gezwungenermaßen mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag für das Jahr 2024 ein Anspruch von EUR 35,02 aus der Differenz zur Preisgarantie. Mit der Kündigung habe die Beklagte nicht das Vertragsverhältnis beenden, sondern einen für sie vorteilhafteren Einspeisetarif durchsetzen wollen, bei dem sie sich abzüglich eines Abschlags am Referenzmarkt orientiere, wobei dies eine deutliche Verschlechterung gegenüber der angekündigten Vergütung für 2024 darstelle. Die Beklagte habe einseitig die Preise ändern wollen und nicht aus objektiven und sachlichen Gründen gekündigt. Die Kündigung durch die Beklagte sei sohin rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen die guten Sitten. Die Beklagte sei ein marktbeherrschendes Unternehmen, sodass sie einem Kontrahierungszwang und einer besonderen Verpflichtung unterliege, ihre Marktmacht nicht zum Nachteil von Geschäftspartnern auszunutzen. Mit der ausgesprochenen Kündigung habe sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, sodass die Kündigung unzulässig sei.
Die Beklagte bestritt und brachte zusammengefasst vor, es lägen weder Rechtsmissbrauch noch Sittenwidrigkeit vor; auch bedürfe die Kündigung keiner Begründung. Eine marktbeherrschende Stellung seitens der Beklagten liege ebenso wenig vor, da der Klägerin als Stromeinspeiserin österreichweit über 25 Abnehmer zur Verfügung stünden. Sie könne ihren Strom weiters an die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom) liefern, die verpflichtet sei, ihr diesen zum Marktpreis abzunehmen. Auch stehe der im Schreiben vom Dezember 2023 von der Beklagten mitgeteilte „jahresdurchgängige“ Arbeitspreis für das Jahr 2024 einer Kündigung nicht entgegen. Zuletzt fehle es der Klägerin aufgrund des neuen am 18.9.2024 abgeschlossenen Vertrags am rechtlichen Interesse für das erhobene Feststellungsbegehren.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 4 bis 6 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, eine Rechtsmissbräuchlichkeit oder Sittenwidrigkeit der Kündigung der Beklagten lägen nicht vor, da sie den Einspeisevertrag als marktwirtschaftlich orientiertes und im Wettbewerb stehendes Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt habe und ihr daher nicht unterstellt werden könne, dass sie dies nur aus dem einzigen Grund getan habe, der Klägerin einen Schaden zuzufügen. Zudem orientiere sich der von der Beklagten angebotene neue Preis für die Vergütung des eingespeisten Stroms mit einem Abschlag am Marktpreis für eingespeisten Strom. Was die Preisgarantie betreffe, sei diese vom Kündigungsrecht zu trennen und stelle keinen Kündigungsverzicht dar. Auch eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten für die Abnahme von PV-Strom bestehe aufgrund der Vielzahl an Angeboten für Einspeiseverträge anderer Anbieter nicht, zumal sich keine Hinweise ergeben hätten, dass der Tarif der Beklagten nicht marktkonform sei. Der Klägerin stehe aufgrund der Liberalisierung des Strommarktes die Wahl des Stromabnehmers frei, sodass keine Fremdbestimmtheit der Klägerin vorliege. Somit treffe die Beklagte kein die Kündigung unwirksam machender Kontrahierungszwang. Schließlich scheiterte das Feststellungsbegehren auch am fehlenden rechtlichen Interesse, da die Klägerin per 18.9.2024 einen neuen PV-Einspeisevertrag mit der Beklagten zu anderen Bedingungen abgeschlossen habe. Ihr verbleibe somit nur ein theoretisch-abstraktes Interesse an der Frage, ob der Vertrag vom 18.9.2023 noch aufrecht und gültig wäre.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Das von der Klägerin primär erhobene Begehren auf Feststellung, der PV-Einspeisevertrag vom 18.9.2023 sei trotz der Kündigung weiterhin aufrecht und gültig, wies das Erstgericht mit der Begründung ab, der Klägerin fehle das rechtliche Interesse, weil sie mit der Beklagten per 18.9.2024 bereits einen neuen Vertrag zu anderen Bedingungen abgeschlossen habe (UA S 11). Darauf geht die Berufung in keiner Weise ein und führt auch im Zusammenhang mit der behaupteten Sittenwidrigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit aus, „jedenfalls das Eventual-Leistungsbegehren“ sei berechtigt. Da die Berufung somit auf das fehlende rechtliche Interesse als tragende Begründung des Erstgerichts für die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht mehr zurückkommt, fällt dieses aus dem Prüfungsrahmen des Berufungsgerichts heraus und ist diesem ein Eingehen darauf verwehrt (vgl RS0043352 [T23, T25, T26, T31]; 2 Ob 67/18v).
2. Das erste Eventualbegehren, wonach die Beklagte schuldig sei, den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag vom 18.9.2023 ab dem 17.9.2024 unverändert zu den bisherigen Bedingungen und Tarifen fortzusetzen, ist entgegen der Ansicht der Beklagten in der Berufungsbeantwortung hingegen kein Feststellungs-, sondern ein Leistungsbegehren: Für die Abgrenzung zwischen Feststellungs- und Leistungsklage ist maßgeblich, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt, wobei nicht am starren Wortlaut des Klagebegehrens festzuhalten ist ( Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny³ III/1 § 228 ZPO Rz 13). Hier begehrt die Klägerin mit ihrem Eventualbegehren keine Feststellung oder Anerkennung eines Vertragsverhältnisses durch die Beklagte, sondern die Fortsetzung des Vertrags zu den vorherigen Bedingungen, sodass damit – im Unterschied zum Hauptbegehren – kein Rechtsverhältnis festgestellt, sondern ein bestimmtes Verhalten der Beklagten durch Urteil erzwungen werden soll. Ein rechtliches Interesse ist daher für dieses Begehren nicht entscheidend; auch steht diesem Begehren der neue am 18.9.2024 abgeschlossene Vertrag nicht entgegen, sodass darauf in der Folge inhaltlich einzugehen ist.
3.1. Die Klägerin führt in der Berufung zunächst aus, bei der Beklagten handle es sich als „Teil des B* AG C*-Konglomerats“ um ein marktbeherrschendes Unternehmen, zumal ihr Marktanteil bei Energielieferverträgen 70% betrage und für die Einspeisung von selbstproduziertem PV-Strom keine Marktabgrenzung zu den Stromlieferverträgen bestehe. Die Klägerin habe zudem vorgebracht, dass die Beklagte 20.000 ihrer Einspeiseverträge gekündigt habe, was von ihr nicht bestritten worden sei.
3.2.1. Marktbeherrschend ist gemäß § 4 Abs 1 KartG ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat, wobei im Gesetz näher genannte Faktoren insbesondere zu berücksichtigen sind. § 4 Abs 2 KartG legt fest, dass eine Marktbeherrschung bei Vorliegen bestimmter Marktanteile vermutet wird. Gemäß § 4a KartG gilt als marktbeherrschend auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Zusammengefasst liegt Marktbeherrschung somit vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (RS0110205).
3.2.2. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat und keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist vorerst der sachlich und räumlich relevante Markt zu ermitteln (RS0114135 [T1]). Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften nicht von anderen unterscheiden, sich also – aus der Sicht der Bedarfsträger als der Marktgegenseite – beliebig gegeneinander austauschen lassen (RS0063539 [T6]). Produkte, die aus Sicht der Marktgegenseite nicht der Deckung desselben Bedarfs dienen, gehören hingegen nicht demselben sachlich relevanten Markt an (16 Ok 4/08).
3.3.1. Im vorliegenden Fall ist damit der Markt für die Abnahme von selbstproduziertem PV-Strom maßgeblich, da dies die Leistung ist, die die Klägerin von der Beklagten erbracht haben möchte. Neben der Beklagten sind auf diesem Markt mindestens 15 alternative Anbieter tätig, wobei der Marktanteil der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (UA S 6). Auch sonst lassen sich den Feststellungen keine Umstände für eine Beherrschung dieses Markts durch die Beklagte entnehmen. Die Stromlieferung durch Stromanbieter dagegen betrifft schon deshalb nicht den selben Markt wie die Abnahme von PV-Strom, weil sich Anbieter und Nachfrager dabei jeweils in gegenteiligen Rollen gegenüberstehen. Die Feststellung, wonach für die Einspeisung von selbstproduziertem PV-Strom keine Marktabgrenzung besteht, steht dem nicht entgegen, weil es sich insoweit, nämlich bei der Methode der Marktabgrenzung, jedenfalls um eine Rechtsfrage handelt (vgl RS0124421). Mit der Argumentation der Klägerin, die (behauptete) „überwältigende Marktpräsenz“ der Beklagten bei Stromlieferverträgen wirke sich „zwangsläufig“ auch auf die Abnahme von PV-Strom aus, kann daher eine beherrschende Stellung der Beklagten auf diesemMarkt nicht begründet werden. Die Klägerin erklärt auch nicht näher, warum eine solche Auswirkung gegeben sein sollte; mit der bloßen nicht näher begründeten Behauptung, dass dies „zwangsläufig“ so sei, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl 2 Ob 226/16y ErwGr 3; RS0043605; RS0043603 [T6]). Gleiches gilt für den Standpunkt, die Beklagte sei Teil des „B* AG C*-Konglomerats“, zumal auch dies nichts über die tatsächliche Beherrschung des hier relevanten Markts aussagt.
3.3.2. Die Frage der Übertragbarkeit von Verhältnissen am Markt für Strombezugsverträge auf den Markt für die Abnahme von PV-Strom stellt sich zudem schon deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zu Ersterem bereits ausgesprochen hat, dass es den Verbrauchern infolge Liberalisierung des Strommarktes ohnehin freisteht, aus verschiedenen Stromanbietern zu wählen, sodass in diesem Bereich keine Fremdbestimmung vorliegt, sondern ein echtes Wahlrecht unter verschiedenen Anbietern besteht (6 Ob 277/08s, 3 Ob 7/24m). Vergleichbar mit dem Sachverhalt der zuletzt zitierten Entscheidung steht auch im vorliegenden Fall fest, dass der Klägerin mindestens 15 alternative Abnehmer zur Einspeisung ihres Stroms zur Verfügung stehen und sie jedenfalls mit der „OeMAG“ einen Einspeisevertrag auch ohne Strombezugsvertrag abschließen könnte, sodass sie sich den Abnehmer ihres Stroms aussuchen kann; in der Beweiswürdigung hat das Erstgericht auch ausgeführt, dass die verfügbaren Angebote in einem Tarifkalkulator im Internet verglichen werden können (UA S 7), wodurch die Transparenz und der Wettbewerb am Markt gefördert werden. Auch liegen keine Hinweise vor, dass der nunmehrige Tarif der Beklagten nicht marktkonform wäre, da er vielmehr am Strommarkt referenziert und eine Mindestvergütung von 2,00 ct/kWh vorsieht. Schließlich ist auch aus dem in der Berufung behaupteten Umstand, die Beklagte habe 20.000 Einspeiseverträge gekündigt, für die Frage der Marktbeherrschung nichts zu Gunsten der Klägerin zu gewinnen, zumal dann auch diese Kunden zu einem der festgestellten zumindest 15 anderen Anbieter wechseln und somit der Beklagten verloren gehen könnten. Eine Beherrschung des Markts für die Einspeisung von PV-Strom durch die Beklagte ist aus diesen Gründen nicht gegeben.
4.1. Im Übrigen steht es selbst einem marktbeherrschenden Unternehmen grundsätzlich frei zu entscheiden, mit wem und auf welcher Grundlage kontrahiert wird, welche „Vertriebswege“ gewählt und welche Preise für die eigenen Produkte bzw Dienstleistungen berechnet werden (RS0133792). Eine Einschränkung der Privatautonomie durch einen Kontrahierungszwang wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen (RS0113652 [T7]), nämlich dort, wo ein Unternehmen seine Monopolstellung oder Marktbeherrschung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (RS0016745 [T14, T19]) bzw wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der „Fremdbestimmung“ über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung (RS0016745). Sittenwidrigkeit liegt dabei vor, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und geförderten Interessen ergibt (RS0030805 [T4]). Dabei hat der Oberste Gerichtshof zu Wasserversorgungsbetrieben bereits ausgesprochen, dass diese selbst als Monopolisten berechtigt sind, Änderungskündigungen auszusprechen, um mit den betroffenen Kunden neue Verträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen (6 Ob 182/13b).
4.2. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bei der Einspeisung von PV-Strom nach den Feststellungen keine Monopolstellung, sodass auch keine „Fremdbestimmung“ der Klägerin vorliegt. Vielmehr stehen der Klägerin mit den festgestellten Mitbewerbern ausreichende Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Daneben stellte die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 23.5.2024 auch ihre Gründe für die Kündigung dar, nämlich dass der Ausbau von Photovoltaikanlagen zu Überlastungen der Netzkapazitäten führe, das Überangebot an Sonnenstrom insbesondere zur Mittagszeit allgemein extreme Preisschwankungen bewirke und es daher immer öfter zu Preisen komme, die unter 0 ct/kWh fallen. Eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten durch ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Parteien kann damit nicht erkannt werden.
4.3.1. Verfügt ein Unternehmer über eine Monopolstellung, dann muss er, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben (RS0016745 [T10]). Ebenso muss in diesem Fall spiegelbildlich auch für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags ein sachlicher Grund vorliegen, woran auch eine formal in einem Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts ändert (RS0016745 [T32]; RS0016744 [T12]). Es ist dann anhand einer sorgfältigen Abwägung der einander widerstreitenden Interessen für die Vertragsbeendigung durch Kündigung im Einzelfall zu prüfen, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt und diese missbräuchlich ausgenutzt wird oder ob für eine ordentliche Kündigung ein ausreichend wichtiger, dh ein objektiv nachvollziehbarer und von der Rechtsordnung nicht verpönter Grund vorliegt (1 Ob 39/17t).
4.3.2. Im gegenständlichen Fall ist nach dem Gesagten aber weder eine Monopol- noch eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten bei der Einspeisung von PV-Strom gegeben, sodass sie für den Ausspruch der Kündigung nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der gerade dargestellten Rechtsprechung gebunden war, sondern von ihrem vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrecht ohne weitere Voraussetzungen Gebrauch machen konnte. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen der Berufung (S 6 f), warum nach Ansicht der Klägerin keine sachliche Rechtfertigung für die Kündigung vorgelegen habe. Zwar hat die Klägerin in erster Instanz die Einholung eines „strommarktwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens“ auch zu diesen Fragen beantragt (ON 5, S 10 f); auf die von der Berufung in diesem Zusammenhang genannten Umstände wie etwa die Vorhersehbarkeit und Branchenbekanntheit von Netzbelastungen und Preisschwankungen kommt es mangels Erfordernis einer sachlichen Begründung der Kündigung aber nicht an, sodass auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Nichteinholung des beantragten Gutachtens nicht vorliegt.
5.1. Ein in der Berufung weiter vertretener Rechtsmissbrauch ist nach jüngerer Rechtsprechung nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt (RS0026265 [T33]).
5.2. Ein unlauteres Motiv der Beklagten ist im gegenständlichen Verfahren aber nicht hervorgekommen, vielmehr stellte das Erstgericht fest, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (UA S 5 f). Soweit die Klägerin dies der Beklagten vorwirft, indem sie ausführt, die Beklagte habe die Verträge gekündigt, um wirtschaftliche Vorteile zu lukrieren, begründet dies – auch unter Berücksichtigung der Feststellung, wonach der neue Vertrag am Strommarkt referenziert – keinen Rechtsmissbrauch, sondern ist der legitimen wirtschaftlichen Tätigkeit jedes Unternehmers immanent. Umgekehrt hat auch die Klägerin als Kundin die Möglichkeit, jederzeit Angebote am Markt zu vergleichen und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsmodalitäten zu einem anderen Anbieter zu wechseln, wenn sie sich davon wirtschaftliche Vorteile erwartet. Die Rechtsansicht der Klägerin, an die Beklagte „gebundene“ Kunden würden massenhaft in ungünstigere Verträge „gedrängt“, trifft daneben nicht zu, da der Klägerin ebenso wie allfälligen anderen gekündigten Kunden wie bereits ausgeführt mindestens 15 alternative Anbieter zur Verfügung stehen, mit denen sie einen Einspeisevertrag abschließen könnte.
6. Ihr zweites Eventualbegehren, das auf Zahlung von EUR 35,02 s.A. lautet, begründete die Klägerin damit, dass die „Preisgarantie“ laut Schreiben vom Dezember 2023 unabhängig von einer Kündigung oder einem Wechsel des Produkts zu gelten habe (ON 8, S 4). Dieser Ansicht folgte das Erstgericht nicht und führte aus, die Formulierung „jahresdurchgängig“ beziehe sich nur auf einen festen Arbeitspreis für den damals aufrechten Vertrag (UA S 9). Darauf wie überhaupt auf das Zahlungsbegehren kommt die Berufung nicht mehr zurück, sodass dieses nicht weiter zu prüfen ist (vgl RS0043352 [T10, T23, T30, T31]).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
8. Der Bewertungsausspruch folgt der mit EUR 20.000,00 erfolgten Bewertung des primären Klagebegehrens durch die Klägerin. Es besteht kein Grund, von dieser Bewertung abzugehen.
9. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren. Insbesondere handelt es sich bei den Fragen, ob Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbrauch vorliegen, um solche des Einzelfalls (RS0042881 [T6], RS0110900 ua).
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