Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. *, und 2. *, beide vertreten durch Mag. Paulus Papst, Rechtsanwalt in Graz, wegen 11.491,73 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 30. April 2025, GZ 4 R 26/25p 21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Jänner 2025, GZ 18 Cg 14/24i 14, abgeändert und berichtigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die vormalige Erstbeklagte und damalige Ehefrau des Zweitbeklagten (in der Folge: „Beklagten“) nahm 2013 bei der klagenden Bank einen Abstattungskredit über 31.023,80 EUR auf. Der Beklagte verpflichtete sich als Mitschuldner.
[2] Im Vorprozess machte der Beklagte als dortiger Kläger gegen die Bank geltend, dass er diese Verpflichtung als Interzedent eingegangen sei und diese daher nach § 25d Abs 1 KSchG zu mäßigen sei. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27. 9. 2017 wurde „ ausgesprochen, dass die Haftung des [hier: Beklagten] aus dem Kreditvertrag […] auf 50 % reduziert wird “ .
[3] Die Kreditnehmerin geriet mit den Raten in Verzug, woraufhin die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 4. 11. 2017 fällig stellte und sowohl die Kreditnehmerin als auch den Beklagten als Mitschuldner zur Zahlung des damals aushaftenden Kreditsaldos aufforderte.
[4] Per 22. 10. 2019 betrug der offene Saldo 16.435,35 EUR.
[5] Der Beklagte leistete auf den Kredit Zahlungen von insgesamt 7.947,03 EUR.
[6] Die Klägerin begehrt nun die Rückzahlung des Kreditsaldos von (zuletzt) 11.491,73 EUR.
[7] Das Erstgericht sprach der Klägerin nur 4.244,16 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab. Die Haftungsreduktion aus dem Vorprozess sei vom zuletzt noch ausständigen Kreditsaldo zu berechnen, sodass der Beklagte für 50 % von 16.435,35 EUR, also für 8.217,68 EUR hafte. Darauf müsse sich die Klägerin 50 % der Zahlungen des Beklagten anrechnen lassen, also 3.973,52 EUR.
[8] Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten dagegen zur Zahlung von 11.489,73 EUR. Sowohl dem Gesetzestext als auch den Urteilsbegründungen im Vorprozess sei zu entnehmen, dass die Mäßigung nach § 25d Abs 1 KSchG die gesamte Verbindlichkeit des Interzedenten betreffe. Der dafür maßgebliche Beurteilungszeitpunkt sei der Abschluss des Kreditvertrags. Das Urteil im Vorprozess habe die Haftung des Beklagten daher auf 50 % der ursprünglichen Kreditsumme von 38.873,52 EUR, dh auf 19.436,76 EUR reduziert. Die Klägerin habe die Teilzahlungen der Kreditnehmerin (mangels anderslautender Vereinbarung) zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen dürfen. Eine als Höchstbetragsbürgschaft vereinbarte Teilbürgschaft bleibe daher – mangels anderslautender Vereinbarung – bis zur gänzlichen Abstattung der Hauptschuld aufrecht. Dies gelte auch für die Mitschuld des Beklagten. Der nun offene Kreditsaldo liege innerhalb des Haftungsrahmens des Beklagten von 19.436,76 EUR. Abzüglich der Teilzahlungen des Beklagten ergebe sich ein Rest von (rechnerisch richtig:) 11.489,73 EUR. Die offenbar auf einem Rechenfehler beruhenden zwei Euro an Mehrbegehren seien abzuweisen.
[9] Es ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob sich die Mäßigung der Verbindlichkeit eines Interzedenten im Sinn des § 25d KSchG durch ein Feststellungsurteil auf die ursprüngliche Verbindlichkeit oder auf die offene Kreditsumme bei tatsächlicher Inanspruchnahme beziehe.
[10] Die Revision des Beklagten zielt auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung ab.
[11] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[12] 1. Die vom Berufungsgericht und vom Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich nicht.
[13] 1.1. Gemäß § 25d KSchG kann der Richter die Verbindlichkeit eines Interzedenten insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
[14] Das unbillige Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG muss also bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten vorgelegen haben. Ein erst später eintretendes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus (RS0113938 [T2]).
[15] 1.2. Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. In diesem Sinn weist auch die Regierungsvorlage darauf hin, dass § 25d KSchG diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, nicht erfassen solle, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten (RS0113938 [insbes T3, T4, T5]; vgl RS0113934 [T4, T5]).
[16] Damit ist jedenfalls vor Inanspruchnahme des Interzedenten durch den Gläubiger die richterliche Mäßigung keinem vom Interzedenten angestrebten Feststellungsurteil nach § 228 ZPO zugänglich, weil es für das Ausmaß der Mäßigung auf die Verhältnisse bei der Inanspruchnahme durch den Gläubiger ankommt (7 Ob 219/10x; vgl auch 9 ObA 12/90 zur Mäßigung nach § 2 DHG).
[17] 2.1. Ob es sich beim entgegen dieser Rechtsprechung gefassten Urteil im Vorprozess überhaupt um ein Feststellungs- oder ein Rechtsgestaltungsurteil handelt, kann hier dahinstehen. Es ist in Rechtskraft erwachsen und damit Grundlage für die Mäßigung im konkreten Fall.
[18] 2.2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist damit nicht die Mäßigung nach § 25d KSchG, sondern das Verständnis des Urteils aus dem Vorprozess. Die Auslegung von konkreten Urteilssprüchen wirft wegen der Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 1 Ob 94/23 i Rz 8; 4 Ob 53/25k Rz 15).
[19] Dass die Auslegung des inzwischen rechtskräftigen Urteils im Vorprozess durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall korrekturbedürftig wäre, zeigt die Revision jedoch nicht auf.
[20] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.
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