Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner und die Kommerzialrätin Oswald in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am B*, **, vertreten durch die Georges Leser Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C* D*, geboren am E*, **, und 2. F* D* G*,geboren am H*, **, beide vertreten durch Mag. Arthur Machac, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 980.000 (Streitwert gemäß § 55 Abs 3 JN; davon eingeklagte EUR 7.000 sA) und Feststellung (EUR 3.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25.11.2025, ** 49, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird auf „Verlassenschaft nach C* D*, geboren am E*, verstorben am I*“ , richtiggestellt.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 1.604,23 (darin EUR 267,37 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung:
Nachdem der Akt dem Berufungsgericht mit der Berufung und Berufungsbeantwortung vorgelegt worden war, teilte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 22.1.2026 mit, dass der Erstbeklagte am I* verstorben war, wobei dieser Umstand auch durch ein Dokument über die ärztliche Todesfeststellung und die Sterbeurkunde bescheinigt wurde. Die Bezeichnung des Erstbeklagten ist deshalb gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf die Verlassenschaft richtigzustellen.
Um eine bessere Lesbarkeit des Berufungsurteils zu wahren, wird der mittlerweile Verstorbene in weiterer Folge stets (weiterhin) als „Erstbeklagter“ bezeichnet.
II. Zur Hauptsache:
Am 4.11.2009 schlossen die Klägerin (als Opernsängerin [Künstlerin]) und die J* GmbH (J*; später umbenannt in K* GmbH) einen als „Vertretungsvereinbarung“ bezeichneten Vertrag, dessen § 1 folgendermaßen lautet:
„Der KÜNSTLER beauftragt hiermit die AGENTUR mit seiner umfassenden Vertretung. Die AGENTUR verpflichtet sich den KÜNSTLER zu vertreten. Die Vertretungsmacht erstreckt sich unwiderruflich über folgenden Zeitraum und hat in folgenden Ländern Gültigkeit:
Zeitraum: 01.11.2009 - 31.10.2019
Länder: Welt“
In dem für dieses Verfahren relevanten Zeitraum war die Zweitbeklagte Geschäftsführerin der genannten GmbH (Agentur); der Erstbeklagte war damals der für die Klägerin zuständige Agent.
Die Klägerinbrachte im Wesentlichen vor, der Zweitbeklagte habe ihr vor Vertragsabschluss mit Wissen der Erstbeklagten wahrheitswidrig vorgespielt, er sei Agent des berühmten Opernsängers L* gewesen. Durch diese arglistige Täuschung habe er die Klägerin zum Abschluss der Vertretungsvereinbarung bewogen, die eine iSd § 879 ABGB sittenwidrige zehnjährige (und damit unangemessen lange) Vertragsbindung enthalten habe.
Während der anschließenden Vertragslaufzeit habe der Erstbeklagte die Klägerin in mehrfacher Hinsicht unprofessionell vertreten und auch ihre Reputation beeinträchtigt:
Sein Verhältnis zur Klägerin habe der Erstbeklagte gegenüber Dritten und innerhalb der Agentur wahrheitswidrig als „Love Story“ dargestellt. In Wahrheit habe er die Klägerin im Jänner 2009 (also schon vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung) vergewaltigt und in den Jahren 2009 und 2010 unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses zahlreiche Eingriffe in die geschlechtliche Selbstbestimmung der Klägerin begangen.
Weiters habe der Erstbeklagte für die Klägerin in einer völlig übertriebenen Art und Weise bei Opernhäusern Werbung gemacht, was dazu geführt habe, dass viele Verantwortliche die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin abgelehnt hätten.
Im Jahr 2017 habe die Klägerin im Zuge der M* einen Turnunfall erlitten, worauf der Erstbeklagte in einem an die *direktion gerichteten Schreiben unnötigerweise mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts gedroht habe. Die Oper N* habe es deshalb später abgelehnt, die Klägerin als „Carmen“ zu beschäftigen.
Nach Abschluss der Vertretungsvereinbarung habe die Klägerin über Vermittlung der Agentur der Beklagten im Mai 2023 im O* Landestheater vorsingen dürfen, doch habe sich der Generalmusikdirektor in weiterer Folge für eine andere Besetzung entschieden. In einer anschließenden E-Mail-Korrespondenz habe sich der Erstbeklagte in unsachlicher Weise für die Klägerin eingesetzt. Dadurch sei eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem O* Landestheater gescheitert.
Die „rechtswidrige Vertragsbindung samt Täuschung über das Vertretungsverhältnis zu L*“ und die zuvor dargestellten Reputationsbeeinträchtigungen und verfehlten Vertretungshandlungen des Erstbeklagten hätten in den Jahren 2010 bis 2023 einen Schaden der Klägerin von insgesamt EUR 980.000 (in Gestalt des Verlustes von Einkünften aus der Teilnahme an zwei Opernproduktionen pro Jahr, insb konkret an der Oper N* und am O* Landestheater) verursacht. Dafür müssten der Erstbeklagte (als unmittelbarer Schädiger) und die Zweitbeklagte (kraft ihrer Organhaftung) aus dem Rechtsgrund des deliktischen Schadenersatzes einstehen. Die Klägerin forderte davon im gegenständlichen Prozess von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Teils von EUR 7.000 sA.
Darüber hinaus erhob die Klägerin gegen die Beklagten auch die folgenden Feststellungsbegehren:
„Es wird festgestellt, dass
a) die erstbeklagte Partei für jeden Schaden hafte, der aus der vergangenen und zukünftigen Behauptung und/ oder Verbreitung unwahrer Tatsachen in Zusammenhang mit der seitens der erstbeklagten Partei als ‚Love Story‘ bezeichneten Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses der klagenden Partei in den Kalenderjahren 2024 bis 2026 noch entstehen werde;
b) die erstbeklagte Partei für jeden Schaden hafte, der aus der vergangenen und zukünftigen Verbreitung sonstiger unwahrer Tatsachen durch die erstbeklagte Partei mit Dritten, insbesondere potenziellen Auftraggebern der klagenden Partei (zB Opernhäuser), in den Kalenderjahren 2024 bis 2026 noch entstehen w erde;
c1) die erstbeklagte Partei für jeden Schaden hafte, der aus dem zehnjährigen Kündigungsverzicht in den Kalenderjahren 2024 bis 2026 noch entstehen werde;
c2) die erstbeklagte Partei für jeden Schaden hafte, der aus der arglistigen Täuschung der klagenden Partei über den Umfang der Vertretung von L* durch die jeweiligen Agenturen der beklagten Parteien in den Kalenderjahren 2024 bis 2026 noch entstehen werde;
d) die zweitbeklagte Partei für jeden Schaden hafte, der aus der vergangenen und zukünftigen Behauptung und/ oder Verbreitung unwahrer Tatsachen in Zusammenhang mit der seitens der erstbeklagten Partei als ‚Love Story‘ bezeichneten Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses der klagenden Partei in den Kalenderjahren 2024 bis 2026 noch entstehen werde;
e) die zweitbeklagte Partei für jeden Schaden hafte, der aus der vergangenen und zukünftigen Verbreitung sonstiger unwahrer Tatsachen der erstbeklagten Partei und/oder zweitbeklagten Partei mit Dritten, insbesondere potenziellen Auftraggebern der klagenden Partei (zB Opernhäuser), in den Kalenderjahren 2024 bis 2026 noch entstehen werde;
f1) die zweitbeklagte Partei für jeden Schaden hafte, der aus dem zehnjährigen Kündigungsverzicht in den Kalenderjahren 2024 bis 2026 noch entstehen werde;
f2) die zweitbeklagte Partei für jeden Schaden hafte, der aus der arglistigen Täuschung der klagenden Partei über den Umfang der Vertretung von L* durch die jeweiligen Agenturen der beklagten Parteien in den Kalenderjahren 2024 bis 2026 noch entstehen werde.“
Die Klägerin bewertete diese Begehren ursprünglich insgesamt pauschal mit EUR 3.000 (ON 17, S 5 oben; unverändert ON 19). In der Tagsatzung vom 25.11.2024 erfolgte – nur – eine sprachliche Neugliederung, wobei die Klägerin erklärte, zwei Unterpunkte nun mit jeweils EUR 500 zu bewerten (ON 20.2, S 2 Mitte). Dadurch blieben die ursprünglich angesetzten EUR 3.000 unberührt (RS0046474).
Zu diesen Feststellungsbegehren brachte die Klägerin (nur) vor, dass ihr bis zur völligen Wiederherstellung ihrer Reputation in der Opernwelt ein jährlicher Verdienstentgang von ungefähr EUR 105.000 drohe, wovon sie für die Jahre 2024 bis 2026 insgesamt EUR 1.000 ansetze (ON 1, S 21 unten).
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen dem Grunde und der Höhe nach, beantragten die Abweisung der Klagebegehren und wandten im Wesentlichen ein, sie seien nicht passiv legitimiert, weil die Klägerin eine Schlechterfüllung der Vertretungsvereinbarung geltend mache. Inhaltlich seien die Vorwürfe der Klägerin unberechtigt. Insbesondere seien die Behauptungen einer Vergewaltigung und von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung der Klägerin unrichtig, weil zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten bloß eine einvernehmliche Affäre bestanden habe. Darüber hinaus seien die klageweise geltend gemachten Ansprüche verjährt. Die Feststellungsbegehren seien unzulässig, weil sie zum Teil auch einen vor Schluss der Streitverhandlung liegenden Zeitraum umfassten und zu unbestimmt seien.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Der Erstrichter traf die auf den Seiten 11 bis 25 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren bedeutsamen Teile wird bei der Prüfung der Berufungsgründe zurückzukommen sein. Auf Basis dieser Konstatierungen verneinte der Erstrichter in seiner rechtlichen Beurteilung die Berechtigung der klageweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche.
Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass den Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten stellen in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
Die Klägerin macht geltend, das Erstgericht hätte die Aussage der Klägerin angesichts der Komplexität der zu beurteilenden Materie nicht selbst würdigen dürfen, sondern von Amts wegen einen „aussagepsychologischen Sachverständigen“ bestellen müssen. Da dieser Schritt unterblieben sei, leide das angefochtene Urteil an einer primären Mangelhaftigkeit.
Allerdings gehört es im Zivilprozess zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz die Glaubwürdigkeit vernommener Personen aufgrund ihrer eigenen Überzeugung selbst einschätzt (vgl RS0043175). Die Einholung eines „aussagepsychologischen“ Gutachtens würde diese tragende Rolle des erkennenden Richters aushöhlen und kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (ebenso OLG Wien 16 R 167/15v).
Die vorliegende Mängelrüge ist daher nicht stichhältig.
2. Zur Beweisrüge:
Eine Auseinandersetzung mit den unter diesem Berufungsgrund vorgetragenen Ausführungen kann unterbleiben, weil die Rechtssache wie ad 3. gezeigt wird bereits auf Basis der unbekämpft festgestellten Sachverhaltselemente spruchreif ist.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Es steht unbekämpft fest, dass die beiden Beklagten die sexuellen Kontakte zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagen gegenüber Dritten nie (insb nicht als ‚Love Story‘) kommuniziert haben (UA S 16 f und S 17, Abs 2).
Darüber hinaus kann ebenfalls unbekämpft nicht festgestellt werden,
dass die Klägerin ohne die von ihr beanstandete Vorgangsweise des Erstbeklagten 2025 oder später als „Carmen“ an der Oper N* engagiert worden wäre
(UA S 22, vorletzter Abs, letzter Satz);
dass E Mails des Erstbeklagten ausschlaggebend dafür gewesen seien, dass die Klägerin seither keine weiteren Auftritte am O* Landestheater vermittelt bekommen habe oder dies auch in Zukunft nicht der Fall sein werde
(UA S 25, viertletzter Abs);
dass die Karriere der Klägerin erfolgreicher verlaufen wäre oder dass sie mehr Auftritte vermittelt bekommen oder mehr ins Verdienen gebracht hätte, wenn sie nicht von der Agentur J* bzw. dem Erstbeklagten als Agenten vertreten worden wäre, weil sie entweder die ursprüngliche Vertretungsvereinbarung nie unterfertigt hätte, weil sie während deren Laufzeit zu einer anderen Agentur gewechselt wäre oder weil sie innerhalb der Agentur von einem anderen Agenten vertreten worden wäre
(UA S 25, drittletzter Abs);
dass sich die Vertretungstätigkeit des Erstbeklagten für die Klägerin in einer ursächlichen Weise auf das Erlangen einzelner Engagements der Klägerin oder auf ihren „Ruf“ in der Opernwelt nachteilig ausgewirkt hätte
(UA S 25, drittletzter Abs); und
dass der Klägerin unter diesen oder anderen Umständen in den Jahren 2010 bis 2023 jeweils zwei Opernproduktionen pro Jahr zusätzlich hätten vermittelt werden können
(UA S 25, drittletzter Abs).
Auf Basis dieser Konstatierungen ist der Klägerin der – ihr obliegende (RS0037797 [insb T27]) - Beweis missglückt, dass der Erstbeklagte durch die von ihr ins Treffen geführten Verfehlungen bis zum Schluss der Streitverhandlung Schäden der Klägerin in der von ihr behaupteten Gesamthöhe von EUR 980.000 verursacht habe, für die die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand einstehen müssten. Das Leistungsbegehren, mit dem die Klägerin einen Teil dieses Schadens von EUR 7.000 sA geltend macht, ist daher schon allein aus diesem Grund unberechtigt.
3.2. Auch die Feststellungsbegehren sind aus den folgenden Erwägungen nicht stichhältig.
3.2.1.All diese Begehren sind bereits deshalb insoweit zum Scheitern verurteilt, als sie sich – auch - auf vor dem 28.10.2025 (dem Tag des Schlusses der Streitverhandlung [ON 47]) erlittene Schäden der Klägerin beziehen. Denn in diesem Umfang fehlt der Klägerin jedenfalls das von § 228 ZPO geforderte Feststellungsinteresse (RS0038934 [insb T6]).
3.2.2. Zu dem ad 3.2.1. erläuterten Aspekt kommen weitere Gesichtspunkte hinzu, die die gesamte zeitliche Reichweite der Feststellungsbegehren betreffen.
3.2.2.1. Soweit zwei Feststellungsbegehren daran anknüpfen, dass wahrheitswidrig eine zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten bestehende „Love Story“ kommuniziert worden sei (lit a und d), stehen ihnen die unbekämpften Feststellungen entgegen, wonach ein solches Fehlverhalten nicht gesetzt wurde (UA S 16 f und S 17, Abs 2).
3.2.2.2.Die die „Verbreitung sonstiger unwahrer Tatsachen“ umfassenden Feststellungsbegehren (lit b und e) sind infolge ihrer Unbestimmtheit unberechtigt, weil damit bloß die verba legalia des § 1330 Abs 2 ABGB umschrieben werden (vgl RS0037556).
3.2.2.3.Den auf den zehnjährigen Kündigungsverzicht Bezug nehmenden Feststellungsbegehren (lit c1 und f1) stehen die bereits ad 3.1. zitierten unbekämpften Konstatierungen entgegen, wonach dadurch bisher keine Schäden der Klägerin verursacht worden sind (UA S 25, drittletzter Abs). Unter dieser im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Prämisse ist auszuschließen, dass die in Rede stehende Bindung, die mit Ablauf des 31.10.2019 geendet hat, nach dem maßgeblichen Schluss der Streitverhandlung (28.10.2025 [ON 47]) – erstmals - Schäden der Klägerin verursachen könnte, zumal die Klägerin seit dem Verstreichen der Bindungsfrist völlig frei auf dem Markt agieren kann. Die Klägerin hat dazu auch nicht einmal andeutungsweise ein nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Ein gemäß § 228 ZPO notwendiges Feststellungsinteresse ist daher hier (auch) aus diesem Grund zu verneinen (RS0038826).
3.2.2.4. Schließlich ist die von zwei weiteren Feststellungsbegehren umfasste Täuschung der Klägerin über den Umfang der Vertretung des L* durch den Erstbeklagten (lit c2 und f2) nach ihrem Prozessstandpunkt nur insofern relevant, als sie dadurch zum Abschluss der Vertretungsvereinbarung verleitet worden sei. Allerdings kann die Klägerin aus dem Abschluss dieses Vertrags kein Feststellungsinteresse ableiten (siehe oben ad 3.2.2.3.). Gleiches gilt daher notwendigerweise auch für eine von ihr ins Treffen geführte, dem Vertragsabschluss vorgelagerte und ihn bedingende Täuschung. Die hier in Rede stehenden Feststellungsbegehren sind deshalb (auch) aus diesen Erwägungen nicht zielführend.
3.3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Rechtsrüge bereits auf Basis der unbekämpft festgestellten Sachverhaltselemente nicht durchschlägt. Eine Auseinandersetzung mit anderen rechtlichen Aspekten (zB der Verjährungsfrage) ist deshalb nicht notwendig.
Der vorliegenden Berufung kann somit kein Erfolg beschieden sein kann.
4.Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
5.Ein Bewertungsausspruch erübrigt sich, weil das Zahlungs- und die Feststellungsbegehren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen und bereits der für das Zahlungsbegehren gemäß § 55 Abs 3 JN (iVm § 500 Abs 3 ZPO) maßgebliche Streitwert von EUR 980.000 die in § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO verankerte Grenze von EUR 30.000 übersteigt (RS0042287 [T7]).
6.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden